Schadenersatz

[669] Schadenersatz, Vergütung für eine Vermögenseinbuße. Im Bürgerlichen Gesetzbuch sind die Fälle des Schadenersatzes in einer Reihe besonderer Bestimmungen geregelt (s. Haftpflicht). Allgemeine Vorschriften über S. enthalten die § 249–255 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Als oberster Grundsatz wird hier zunächst die Herstellung einer gleichen Vermögenslage, wie sie ohne Eintritt des schädigenden Ereignisses sein würde, aufgestellt. Ist die Wiederherstellung des frühern Zustandes (Naturalrestitution) unmöglich, so tritt Geldentschädigung ein. Bei Verletzung einer Person oder Beschädigung einer Sache hat der Beschädigte die Wahl zwischen Naturalrestitution oder Geldentschädigung in Höhe der Herstellungskosten. Der Beschädigte kann dem Ersatzpflichtigen eine Frist zur Herstellung setzen; ist diese fruchtlos verstrichen, so kann er Ersatz in Geld verlangen. Trifft den Beschädigten ein Verschulden bei Entstehung des Schadens, so mindert sich, je nachdem der Schaden von ihm mit verursacht ist, die Ersatzpflicht des Schädigers. Hierbei kann es so weil kommen, daß der Beschädigte gar keinen S. fordern kann. Bei einer Mehrheit von Schädigern ist jeder für den ganzen Schaden verantwortlich. Wer im Zustande der Bewußtlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit einem andern Schaden zufügt, ist in der Regel für den Schaden nicht verantwortlich, ebenso derjenige, der das 7. Lebensjahr nicht vollendet hat. Der zu ersetzende Schaden umfaßt auch den entgangenen Gewinn, d.h. den Gewinn, den der Beschädigte mit Wahrscheinlichkeit nach Lage des Falles erwarten durfte. Ist jemand für den Verlust einer Sache oder eines Rechtes schadenersatzpflichtig, so kann er vom Ersatz berechtigten zuvor Abtretung der Ansprüche verlangen, die dieser auf Grund des Eigentums an der Sache oder auf Grund des Rechts gegen Dritte hat. Wegen eines Schadens, der kein Vermögensschaden ist (z. B. wegen Defloration [s. d.], Freiheitsentziehung), kann nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen S. gefordert werden. Der Anspruch auf S. wegen einer unerlaubten Handlung verjährt in 3 Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 30 Jahren seit Begehung der Handlung. Vgl. Mataja, Das Recht des Schaden ersatzes vom Standpunkte der Nationalökonomie (Leipz. 1888); Oertmann, Schadenersatzanspruch (Berl. 1900); Weiteres im Artikel »Haftpflicht«. – In Österreich (§ 1293–1341 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) macht im wesentlichen nur schuldbar zugefügte widerrechtliche Beschädigung ersatzpflichtig, wozu auch genügt, daß ein vorübergehender Zustand der Sinnenverwirrung, in dem der Schaden zugefügt wurde, durch Verschulden herbeigeführt worden ist. Schuldbare Beschädigung kann insbes. beruhen auf schuldbarer Unwissenheit, auf Mangel an Fleiß oder Aufmerksamkeit. Für von mehreren zugefügten Schaden sind die einzelnen solidarisch ersatzpflichtig wegen dolus oder wegen Unbestimmbarkeit der Anteile der einzelnen an der Beschädigung. Der Beschädigte trägt den Schaden mit, wenn auch ihn ein Verschulden trifft. In besondern Fällen kann auch Haftungspflicht für durch Dritte verursachten Schaden eintreten. Volle Genugtuung, d.h. Ersatz des erlittenen Schadens und des entgangenen Gewinnes, ist nur zu leisten, wenn der Schaden aus böser Absicht oder auffallender Sorglosigkeit entstand, sonst nur Schadloshaltung, d.h. Ersatz des erlittenen Schadens.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 17. Leipzig 1909, S. 669.
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