Schadenersatz

[60] Schadenersatz für zugefügte Nachtheile, wobei es wesentlich darauf ankommt, auf welchen Ursachen der Schaden (absichtlicher, zufälliger), auf welchen Gründen die Ersatzpflicht (Gesetz, Billigkeit, Vertrag, Verbrechen) beruht u. auf welche Art der S. auszumessen, zu leisten sei (noxae datio, Berechnung des vollen Interesses, Würderungseid, richterliche Aestimation).

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1857, Band 5, S. 60.
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