Vollstreckungstitel

[248] Vollstreckungstitel heißen im Zivilprozeß diejenigen Urteile oder Urkunden, auf Grund deren die Zwangsvollstreckung (s. d.) stattfinden darf. Nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 704 u. 794) gehören hierher: rechtskräftige oder für vorläufig vollstreckbar erklärte Endurteile (s. Vorläufige Vollstreckbarkeit), gewisse Zwischenurteile (s. d.), so daß sie den Endurteilen in dieser Richtung gleichgestellt sind, gerichtliche Vergleiche, Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet, Vollstreckungsbefehle (s. Mahnverfahren) und vollstreckbare Urkunden (s. d.); ferner sind vollstreckbar die Arreste und einstweiligen Verfügungen (§ 922 u. 936 ff.), auf deren Vollziehung nach § 928 die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung entsprechende Anordnung finden. Nach § 801 darf die Zwangsvollstreckung noch aus andern Schuldtiteln zugelassen werden. Die österreichische Exekutionsordnung zählt die »Exekutionstitel« in § 1 auf. Außer Zahlungsaufträgen, Zahlungsbefehlen, gerichtlichen Vergleichen etc. kommen hauptsächlich in Betracht: »Endurteile und andre in Streitsachen ergangene Urteile, Beschlüsse und Bescheide der Zivilgerichte, wenn ein weiterer Rechtszug dawider ausgeschlossen oder doch ein die Exekution hemmendes Rechtsmittel nicht gewährt ist.«

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 20. Leipzig 1909, S. 248.
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