Einwendung

[471] Einwendung, soviel wie Einrede (s. d.) im weitesten Sinne des Wortes, wird meistens von der E. des Beklagten gegen die Klage gebraucht. Aber auch der Kläger kann E. erheben. Die E., die er den Einreden des Beklagten entgegensetzt, nennt man auch Replik, die Erwiderung des Beklagten darauf Duplik. In diesem Sinne wird auch im Strafprozeß von einer Replik des Staatsanwalts gegenüber dem Verteidiger und von einer Duplik des letztern gesprochen. Früher sprach man wohl auch von der E. von Rechtsmitteln, statt von deren Einlegung.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 5. Leipzig 1906, S. 471.
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