Einwendung

[560] Einwendung, 1) so v.w. Einrede; 2) E. eines Rechtsmittels, die zu den Acten gebrachte Erklärung einer Partei, daß sie gegen ein richterliches Urtheil, durch welches sie sich in ihren Rechten verletzt glaubt, ein Rechtsmittel, welches sie speciell bezeichnen muß, ergreifen will.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 5. Altenburg 1858, S. 560.
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