Kreditanstalten

[618] Kreditanstalten, Institute, die den Zweck haben, den Umsatz von Kapital zu vermitteln und zu erleichtern, also Kredit (s. d.) zu geben und zu nehmen. Sie können von Privaten, Genossenschaften oder öffentlichen Körperschaften, Staat und Gemeinde, ins Leben gerufen und betrieben werden. Hierher gehören vor allem die Banken (s. d.), insbes. die im engern Sinne sogen. K. oder Kreditbanken, die nach Art der Crédits mobiliers (s. Banken, S. 341) mit der Gründung und dem Betrieb von gewerblichen oder Handelsunternehmungen, der Emission von Aktien und Obligationen etc. sich befassen. Ihre Eigentümlichkeit besteht darin, daß die Vermittelung von Kapital bei ihnen für den Vermittler als solchen gewinnbringend ist, indem dieser die Differenz zwischen den Anlehns- und Darlehnsbedingungen als seinen Nutzen behält. Kreditvereine (s. d.), auch Vorschußvereine (s. Genossenschaften, S. 573) oder Volksbanken (s. d.) genannt, sowie die ländlichen Darlehnskassenvereine (s. d.) können als Banken betrachtet werden; denn die Formen, in denen sich ihre Kreditgeschäfte bewegen, sind dieselben. Nur ist es gerade der Kundenkreis, der auch für das Unternehmen einsteht, gewöhnlich mit Solidarhaft, und dem auch die etwaigen Gewinne zufallen. Die Grundkreditanstalten geben Kredit in der Form von Hypotheken und nehmen ihn durch die Ausgabe verzinslicher Schuldverschreibungen. Auch hier sind, nicht nach den Formen ihrer Kreditgeschäfte, sondern nach der Art und Weise ihrer Konstituierung, zwei Arten zu unterscheiden: Hypothekenbanken (s. Banken, S. 340) und die Landschaften (s. d.). Vgl. Kredit, landwirtschaftlicher. – Leihhäuser (s. d.) geben Kredit in Form des Pfandgeschäfts, ebenso die Darlehnskassen (s. d.), die nicht selten durch Ausgabe von unverzinslichen Kreditpapieren Kredit genommen haben. Sparkassen (s. d.) unterscheiden sich von den zuletzt erwähnten Formen dadurch, daß sie in erster Linie begründet sind, um Kredit zu nehmen, und nur so weit Kredit gewähren, als dies durch die Menge der ihnen zufließenden und dann in sicherer Weise anzulegenden Gelder notwendig gemacht wird, während für die Errichtung der übrigen gemeinnützigen K. der Gesichtspunkt maßgebend ist, daß sie Kredit verschaffen sollen.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 11. Leipzig 1907, S. 618.
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