Ausschließung

[151] Ausschließung eines Rechtsanspruchs wegen Ablaufs der zu dessen Geltendmachung bestimmten Frist erfolgt im Aufgebotsverfahren (s. d.) und im Konkurs (s. d.). A. eines Richters von der Ausübung des Richteramts in einem bestimmten Rechtsstreit erfolgt nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 41) aus verschiedenen Gründen, insbes. weil er selbst Partei oder Vertreter einer solchen oder an der Sache selbst beteiligt ist oder bereits als Richter oder als Vertreter einer Partei tätig war. Sie äußert ihre Wirkung kraft Gesetzes, darf aber auch durch Ablehnung (s. d.) geltend gemacht werden. Die Vorschriften über die A. des Richters finden nach § 49 auch auf diejenige des Gerichtsschreibers entsprechende Anwendung. Die A. der Richter in Strafsachen regelt § 22 der Strafprozeßordnung in ähnlicher Weise; die A. der Gerichtsvollzieher von der Ausübung ihres Amtes regelt § 156 des deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes. In Österreich handelt davon das Gesetz betreffend die Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit vom 1. Aug. 1895 in § 19 ff.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 2. Leipzig 1905, S. 151.
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