Kontrolle

[447] Kontrolle (franz. contrôle, »Gegenregister«), Gegenaufzeichnung bei einer Rechnungsführung durch eine zweite Person zu dem Zweck, die Rechnung auf ihre Richtigkeit zu prüfen; in staatswissenschaftlicher Hinsicht überhaupt die Überwachung der Regelmäßigkeit und Gesetzlichkeit der öffentlichen Verwaltung, sowohl in Finanzsachen als in Beziehung auf alle übrigen Gegenstände. KontrolleurGegenschreiber«, wie man schon vor langer Zeit in der Bergbauverwaltung den mit der Führung des »Gegenbuches« betrauten Beamten nannte) heißt in Deutschland auch vorzugsweise der Aufsichtsbeamte der Zoll- u. Steuerbehörden. Contrôleur général des finances, sonst in Frankreich der Titel des Finanzministers, früher, etwa seit 1680, Titel des zweiten Finanzbeamten; Colbert war der erste, der ihn als erster Finanzbeamter, der sonst Surintendant des finances hieß, führte. In den Vereinigten Staaten führt den Titel Kontrolleur (Comptroller of currency) der höchste Beamte, der den Umlauf des Geldes und der Geldsurrogate zu beaufsichtigen und eventuell in einer dem Gemeinwohl zuträglichen Weise zu beeinflussen hat. – Eine militärische K. des Beurlaubtenstandes besteht bei den meisten Heeren. In Deutschland ist sie durch die Heerordnung (Kontrollwesen) vom 22. Nov. 1888 (Neudruck 1904) geregelt. Mannschaften der Land- und Seewehr ersten Aufgebots, der Ersatzreserve und Marineersatzreserve werden jährlich einmal im Frühjahr, der übrige Beurlaubtenstand außer Land- und Seewehr zweiten Aufgebots jährlich zweimal, im Frühjahr und Herbst, zu Kontrollversammlungen einberufen. Gebühren werden den Kontrollierten nicht gezahlt. Die Versammlung leitet ein Bezirks- oder Kontrolloffizier oder ein älterer Offizier der Linie. Reserve- und Landwehroffiziere erscheinen in Uniform. Nach dem Verlesen der Mannschaften werden einige Kriegsartikel in Erinnerung gebracht und z. B. der Übertritt zur Landwehr ersten oder zweiten Aufgebots geregelt, Anweisungen für den Mobilmachungsfall gegeben, Gesuche und Meldungen entgegengenommen etc. Die Mannschaften stehen während des ganzen Tages unter den Kriegsartikeln. Vergehen während der Kontrollversammlungen, Ausbleiben von letztern u. dgl. können militärisch mit Arrest und Hast bis zu 8 Tagen oder mit Geldstrafe bis 60 Mk. bestraft werden. Vgl. Beurlaubtenstand.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 11. Leipzig 1907, S. 447.
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