Verlagsrecht

[611] Verlagsrecht, das Eigenthumsrecht auf schriftstellerische Werke, wird durch einen Verlagsvertrag zwischen dem Schriftsteller und dem Verleger bestimmt, indem der Schriftsteller sein Werk diesem zur ausschließlichen Vervielfältigung u. Verbreitung gegen bestimmte Bedingungen übergibt. In England und Frankreich ist das V. schon seit dem vorigen Jahrh. geregelt, während in Deutschland theilweise noch abweichende Begriffe über das literarische Eigenthum herrschen und der Nachdruck erst in der neuesten Zeit bundesrechtlich verboten ist (Eisenlohr: das literarisch-artistische Eigenthums- u. V., Schwerin 1855).

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1857, Band 5, S. 611.
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