Eigenthum

[514] Eigenthum, im weiteren Sinne alles Vermögensrecht, im engeren Sinne die vollkommene Herrschaft über eine Sache (dominium, proprietas). Stehen Dritten Nutzungsrechte zu, so bleibt den Eigenthümern nur die nuda proprietas. Das E. gehört entweder einer Person allein (Allein-Sonder-E) oder mehreren zu ideellen Antheilen (Mit-E., condominium, pro indiviso) oder als Gesammt-E., z.B.: Markgenossenschaft, Gütergemeinschaft, Familienfideicommisse, Berg-E., Actiengesellschaftsvermögen. Der Eigenthümer als unbeschränkter Herr kann über die Sache verfügen wie er will, doch hat er die Rechte Dritter (z.B. Nachbarn) zu achten und im deutschen Recht ist aus nationalökonomischen Gründen bisweilen auch die Veräußerlichkeit und Theilbarkeit des Grund-E.s beschränkt (Stammgüter, Fideicommisse, bäuerliche Erbgüter; Gesetze gegen zu weit getriebene Bodenzerstückelung). Erworben wird das E. durch Occupation herrenloser Sachen, Anspülung (alluvio), vertragsweise Uebergabe (traditio), Ersitzung (usucapio) und Erbfall. Grund-E. kann unter Lebenden nur durch Fertigung im Grundbuch (Auflassung, Investitur) übertragen werden. Das E. endigt durch Untergang der Sache, Aufgeben des E.s (derelictio), Uebergang an andere, und durch staatliche Wegnahme (expropriatio). Zum Schutz des E.s dient die Vindicationsklage (rei vindicatio) und die actio publiciana. – Literarisches E., E. der Schriftsteller an ihren Geistesproducten.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1854, Band 2, S. 514.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien: