Recht

[677] Recht, Regel u. Ordnung unter den Menschen über ihre Verhältnisse zu einander, bald mehr dem natürlichen, allen Menschen gemeinsamen Bewußtsein, wie es unter ihnen sein sollte, entnommen (Natur- und Vernunft-R.), bald concret gestaltet in einem bestimmten Staate (positives R.). Alles R. entwickelt sich anfänglich in Gewohnheiten u. Uebungen und wird dann später Gegenstand der Gesetzgebung und wissenschaftlichen Verarbeitung. Sein Inhalt (materielles R.) sollte die reine Verwirklichung der Gerechtigkeit (justum et bonum) sein, doch hat das Recht auch eine höchst formale Natur (formelles R.), so daß der Gegensatz des R. nicht immer Unrecht, sondern auch Unordnung, Willkür, ja selbst wahre sittliche Anschauung (summum jus summa injuria) heißen kann. Man unterscheidet einheimisches R. und fremdes (recipirtes), Volks- u. gelehrtes, veraltetes und lebendiges, geschriebenes und ungeschriebenes, objectives (R.snorm an sich) u. subjectives (Befugnisse u. Pflichten des einzelnen Menschen). Das R. theilt sich in die 3 großen Gruppen: Staats- od. öffentliches R. (Verfassung, Regierung, Polizei, Straf-R. und Proceß), Privat-R. (Gesammtheit der R.sverhältnisse, welche den einzelnen Menschen umgeben, als Personen-, Familien-, Sachen-, Obligationen-, Handels- und Erb-R.), Kirchen-R. (Organismus der Kirche, ihr Verhältniß zum Staat und zu andern Kirchen). In den R. sbeziehungen verschiedener Staaten zu einander redet man von Völker-R. (internationales R.) und Kriegs-R.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1856, Band 4, S. 677.
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