Russisches Recht

[577] Russisches Recht. Das alte Gewohnheitsrecht ist gesammelt in Prawda russkaja. Denkmäler der alten Volksrechte mit Volksversammlungen (Wjetsche) sind die »Pskower Gewohnheiten« und das »Nowgoroder Statut«. Das erste Gerichtsbuch (Sudebnik) erschien 1497. Die Erlasse (Ukase) der Zaren wurden 1649 im Uloshenije kodifiziert; eine Fortsetzung desselben erschien erst von 1830 an (1. und 2. Sammlung), die 3. Sammlung (vom Regierungsantritt Alexanders III. an) ist noch im Erscheinen begriffen. Die noch geltenden Gesetze sind zusammengefaßt im »Swod sakonow« (15 Bde., 1832; 6. Ausg., 16 Bde., 1895) mit jährl. Fortsetzungen. Gesondert bearbeitet sind: das Strafgesetzbuch (1846 u.ö.), an dessen Stelle 1903 ein neues trat, das Gesetz über die Aufhebung der Leibeigenschaft (1861), über die Justizreform (1864; Einführung von Friedens- und Geschworenengerichten), das Militärgesetzbuch (3. Ausg. 1866), die Landschaftsordnung (1864 und 1890; das Semstwo betreffend). Das Kirchenrecht ist enthalten in Kormtschaja kniga, Kniga prawil (1839 und 1843), im Geistlichen Reglement von 1721 und im Statut der geistl. Konsistorien von 1841. – Vgl. Leuthold (1889), Engelmann, »Das Staatsrecht Rußlands« (1889).

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 577.
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