Gemeines Recht

[45] Gemeines Recht, das in Deutschland allgemein geltende Recht. Speciell hieß früher so das recipirte röm. und canonische Recht mit den Reichsgesetzen. Dasselbe gilt aber heute höchstens noch in einem Drittheile von Deutschland officiell, in den andern zwei Dritteln nur noch in Folge seiner wissenschaftlichen Autorität neben andern gesetzgeberischen und wissenschaftlichen Autoritäten als eine Quelle des gemeinsamen modernen Rechtes.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1855, Band 3, S. 45.
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