Öffentliches Recht

[300] Öffentliches Recht, im Gegensatz zum Privatrecht Inbegriff aller Rechtsnormen, die sich auf das Verhältnis des einzelnen Rechtssubjekts zum Staate oder der Staaten untereinander beziehen (Staatsrecht, Kirchenrecht, Strafrecht, Völkerrecht, Strafprozeß- und Zivilprozeßrecht).

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 300.
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