Strafrecht

[774] Strafrecht, Kriminalrecht, Gesamtheit aller Rechtsnormen über Verbrechen und deren Bestrafung. Das philos. S. untersucht die Natur des Verbrechens und der [774] Strafe, sowie die Gründe und den Zweck der Strafverhängung und stellt dabei verschiedene Strafrechtstheorien (s.d.) auf; das dogmatische (positive) S. hat es mit den Strafgesetzen gewisser Staaten zu tun. Die neue Strafgesetzgebung im Deutschen Reiche ist enthalten in dem Norddeutschen Strafgesetzbuche (vom 31. Mai 1870), resp. Deutschen Strafgesetzbuche (vom 15. Mai 1871), das hauptsächlich auf dem preuß. von 1851 beruht; ein Nachtragsgesetz vom 26. Febr. 1876 (Strafrechtsnovelle) ergänzte und verschärfte einzelne Paragraphen. Für das deutsche Heer sind die Strafgesetze im Militärstrafgesetzbuch (s.d.) zusammengestellt. Bei Materien, welche nicht zur reichsrechtlichen Kompetenz gehören, ist das bezügliche Landes-S. maßgebend. – Vgl. die Hand- und Lehrbücher von Bar (1882), Berner (18. Aufl. 1898), Binding (2. Aufl. 1902), von Liszt (15. Aufl. 1905), Hugo Meyer (5. Aufl. 1895), Finger (Bd. 1, 1904); Kommentare des Deutschen Strafgesetzbuchs von Oppenhoff (14. Aufl. 1901), Olshausen (7. Aufl. 1904-6), Frank (3. Aufl. 1903).

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 774-775.
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