Recht, das

[1001] Das Rêcht, des -es, plur. die -e, der Zustand, da etwas recht ist, und dasjenige was recht ist, doch nur in einigen Bedeutungen dieses Bey- und Nebenwortes.

1. Der Zustand, als ein Abstractum.

1) Der Zustand, da jemandes Worte oder Handlungen mit der Sache selbst, mit der Wahrheit überein stimmen; doch nur in einigen R.A. und ohne Plural so wohl als ohne Artikel. Sie haben Recht, sagt man, wenn man zu erkennen geben will, daß jemand die Wahrheit sage; bedeutet es aber so viel, daß jemandes Worte oder Handlungen dem Gesetze, der Vorschrift, der Billigkeit u.s.f. gemäß seyn, so gehöret es zur folgenden sechsten Bedeutung. Einem Recht geben, gestehen, daß er die Wahrheit rede, und in engerer Bedeutung, gestehen, daß seine Worte, seine Handlungen mit den Gesetzen, mit der Klugheit u.s.f. überein stimmen. Recht behalten, andern das Zeugniß abzwingen, daß man Recht habe. Einem Recht lassen, zugeben, daß er Recht behalte. Tochter, du hast sehr Recht, Gell. du sagest vollkommen die Wahrheit. Sie haben Recht, wenn sie sagen, daß er ihrer Wohlthaten unwürdig ist. Viele schreiben es in diesen Fällen mit einem kleinen r, als wenn es das Nebenwort wäre; allein das Hauptwort wird bey einer genauern Untersuchung immer mehr Gründe für sich haben.

2) * Die echte Beschaffenheit eines Dinges, im Gegensatze der verfälschten; eine völlig ungewöhnliche Bedeutung, zu welcher nur das Licht und Recht, 2 Mos. 28, 30 gehöret, worunter glänzende und echte Steine verstanden werden. S. das Beywort Recht 2. 4).

3) In gewöhnlicherer Bedeutung, das moralische Vermögen, etwas zu thun, zu lassen, und von dem andern zu fordern; wo auch der Plural Statt findet, so fern dieses Vermögen in Ansehung mehrerer Gegenstände betrachtet wird.

(a) Im weitesten Verstande, dieses Vermögen gründe sich worauf es wolle. Du hast kein Recht, so mit mir umzugehen. Habe ich nicht das Recht zu Hause zu bleiben? Sich sein Recht nicht nehmen lassen. Sein Recht vergeben, die Ausübung dieses Vermögens unterlassen. Von Rechts wegen, Kraft eines Befugnisses. Ich thue es mit allem Rechte, mit gutem Fug und Recht. Das Recht des Stärkern, welches sich auf überlegene physische Macht gründet, und das allgemeine Recht der[1001] Natur ist. Das Convenienz-Recht, das Befugniß, dasjenige zu thun, was uns am vortheilhaftesten ist. Ein Recht über etwas haben, die Herrschaft und das Eigenthum über eine Sache, welche man wirklich besitzet. Ein Recht auf oder an etwas haben, das Befugniß des Eigenthums über eine Sache, welche man nicht unmittelbar besitzet, ingleichen das Befugniß, etwas von einem andern zu fordern. Wenn ich mich jemahls wieder zur Liebe entschließe, so haben sie das erste Recht auf mein Herz, Gell. Bedenke was für Recht er durch seine Wohlthaten auf dein Herz hat. Die Rechte des Blutes, die in der Blutsfreundschaft gegründeten Befugnisse. Das Recht des Herkommens, das in einer langen Gewohnheit gegründete Befugniß. Das Recht, Privilegia zu ertheilen. S. auch Vorrecht.

(b) In engerer Bedeutung, ein in den Gesetzen gegründetes Befugniß, ein in denselben gegründeter Anspruch. Das schwächt dein Recht. Das Recht ist auf meiner Seite. Der Richter beuget das Recht, wenn er dieses Befugniß vorsetzlich verletzet. Jemanden zu seinem Rechte verhelfen. Die wildesten Völker halten das Recht der Ehe für ein heiliges Recht. Wider Recht und Billigkeit. Jemanden bey seinem Rechte schützen.

2. Als ein Concretum.

1) Ein Gesetz, die Richtschnur menschlicher Handlungen.

(a) Eigentlich; eine nur noch in einigen Fällen übliche Bedeutung. So werden die Gebothe oder Gesetze Gottes in der Deutschen Bibel sehr oft die Rechte Gottes genannt. In den Rechten ist versehen, verordnet. Die Rechte bringen es so mit sich. Sich den Rechten widmen. Den Rechten obliegen. Von Rechts wegen, Kraft der Gesetze.

(b) In weiterer Bedeutung. (α) Objective, die Sammlung, der Inbegriff der Gesetze Einer Art; wo es als ein Collectivum, bald im Singular allein, bald aber auch im Plural allein gebraucht wird. Das göttliche Recht, der Inbegriff der göttlichen Gesetze. Das geistliche, päpstliche oder kanonische Recht. Das bürgerliche Recht. Das Völkerrecht, das Naturrecht, das Staatsrecht, das Lehenrecht. Das gemeine oder Deutsche Recht, im Gegensatze des Römischen Rechtes. Etwas mit Bestand Rechtens behaupten, so daß es aus den Gesetzen erwiesen werden kann, (S. die Anm.) (β) Subjective, die wissenschaftliche Kenntniß der Gesetze, die Wissenschaft von dem Verhältnisse der Handlungen gegen die Gesetze; die Rechtswissenschaft. Das Römische Recht studieren, verstehen. Sich der Rechte befleißigen. Beyder Rechte Doctor, des geistlichen und bürgerlichen Rechtes. Ein öffentlicher Lehrer beyder Rechte.

2) * Ein zu Handhabung der Gesetze verordnetes Collegium, ein Gericht; in der Monseeischen Glosse Reht, im Nieders. Recht. Im Hochdeutschen ist es in dieser Bedeutung veraltet, aber noch nicht in einigen provinziellen Sprecharten. Recht sitzen, in den Bremischen Statuten, Gericht hegen. Vor Recht erscheinen. Jemanden vor Recht fordern. Zu Recht stehen. Jemanden zu Recht antworten. Ein zu Recht beständiger Vertrag, der vor Gericht gültig ist. Zu Recht gehen. Das Landrecht in Böhmen, das Landgericht.

3) Das gerichtliche Verfahren, der Prozeß; auch nur noch in einigen Gegenden, und ohne Plural. Das Recht fliehen, den Prozeß. Den Weg Rechtens ergreifen, das gerichtliche Verfahren, wo Rechtens der alte Oberdeutsche Genitiv ist, S. die Anm. Etwas durchs Recht erhalten.

4) Die pflichtmäßige Handhabung der Gesetze; ohne Plural und nur noch in einigen Fällen. Es müßte kein Recht mehr in der Welt seyn. Das Recht verzögern. Jemanden das Recht versagen.[1002]

5) Das in den Gesetzen gegründete Urtheil, der Ausspruch eines Richters oder Gerichtes; auch nur noch in einigen Gegenden, und in einigen Fällen. Der Richter spricht den Parteyen Recht. Nach Urtheil und Recht. Das Recht scheidet wohl streitende Parteyen, aber es stiftet keine Freundschaft.

6) Alles dasjenige, was man vermöge eines Gesetzes von andern zu fordern befugt ist, worauf man ein Recht, ein in den Gesetzen gegründetes Befugniß hat.

(a) Eigentlich. Dieses Haus hat das Recht, daß ihm niemand das Licht verbauen darf. Jemanden zu seinem Rechte verhelfen. Ehedem wurden auch die Einkünfte und Abgaben sehr häufig Rechte genannt.

(b) In weiterer Bedeutung, alles was in den Gesetzen verordnet, in denselben gegründet ist; ohne Plural. Jemanden sein Recht widerfahren lassen, ihm sein Recht thun, gemeiniglich nur noch, ihm die in den Gesetzen verordnete Strafe widerfahren lassen. Es ist Rechtens, daß u.s.f. es ist in den Gesetzen verordnet, S. die Anm. Gnade für Recht ergehen lassen, anstatt der in den Gesetzen verordneten Strafe. Im Schwedischen ist Rätt die Lebensstrafe. Hier geht Gewalt für Recht. Jemanden Recht verschaffen.

Anm. Schon bey dem Kero, Ottfried und andern Reht, im Niederdeutschen gleichfalls Recht, im Angels. Riht, im Engl. Right, im Schwed. Rätt. Das Lat. rectus ist mit seinem Geschlechte auf das genaueste damit verwandt. Ehedem hatte das Hauptwort Recht im Deutschen noch weit mehrere Bedeutungen, welche zum Theil in einigen Sprecharten, so wie in den Gerichten mancher Gegenden, noch nicht ganz veraltet sind. Ottfried und Kero gebrauchen es sehr häufig für Gerechtigkeit, Billigkeit. Im Niedersächsischen und Schwedischen bedeutet es auch den Eid. Da mehrere Zeitwörter, welche ursprünglich Nachahmungen des Schalles sind, auf dieses Wort so wohl als auf das Bey- und Nebenwort Anspruch machen können, so ist es schwer, den ersten ursprünglichen Begriff in diesem so alten und so wenig veränderten Worte mit Gewißheit zu bestimmen. Wenn in dem Bey- und Nebenworte, wie es sehr wahrscheinlich ist, der Begriff der geraden Richtung der herrschende ist, so stammet es ohne Zweifel von reichen ab, S. Gerade, dessen letzte Hälfte gleichfalls hierher gehöret; und von diesem Begriffe der geraden Richtung lassen sich die meisten übrigen sehr bequem als Figuren herleiten. Bey dem Kero ist Rehtung die Regel, Richtschnur, Regula. Sollte aber das Hauptwort, wie nicht unwahrscheinlich ist, zunächst von rechen, reden, sprechen, und dessen Intensivis oder Iterativis rechnen und rechten abstammen, so würde die Bedeutung eines Urtheilsspruches, eines Rechtshandels u.s.f. eine der ersten seyn. Vielleicht stammen auch einige Bedeutungen von diesem Zeitworte, und andere von reichen und dessen Intensivo richten ab. In dem Worte Rede, und dessen Zusammensetzungen, redlich u.s.f. kommen fast eben diese Bedeutungen vor, welche unser Recht hat, zum deutlichen Beweise, theils eines ähnlichen Ganges der Begriffe, theils aber auch einer gemeinschaftlichen Abstammung. S. Rechten und Richten.

Die mittlere Oberdeutsche Mundart, welche noch jetzt in vielen Gegenden Oberdeutschlandes üblich ist, hänget diesem Worte in der Declination ein n an; des Rechtens, dem Rechten u.s.f. Daher rühren denn auch die im Hochdeutschen aus dem Oberdeutschen beybehaltenen Formen, den Schein Rechtens haben, des Rechtes, den Weg Rechtens ergreifen, das ist Rechtens, in den Gesetzen, in den Gebräuchen eines Gerichtes gegründet, beyder Rechten Doctor u.s.f.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 3. Leipzig 1798, S. 1001-1003.
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