Gemeines Recht

[659] Gemeines Recht, das früher in Deutschland bis zur Gründung des neuen Deutschen Reichs geltende gemeinsame Recht im Gegensatz zu den besondern Rechten der einzelnen Staaten und geogr. Bezirke (Partikularrechten). Das durch das neue Deutsche Reich begründete gemeinsame Recht heißt nicht G. R., sondern Reichsrecht im Gegensatz zum Landesrecht.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 659.
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