Französisches Recht

[614] Französisches Recht. Das F. R. entwickelte sich in der ältesten Zeit als ein Teil des german. Rechts, jedoch unter Verschmelzung mit den roman. Elementen. Während der Feudalperiode (10. bis 14. Jahrh.) zersplitterte sich das F. R. nach den verschiedenen Stämmen, gesellschaftlichen Lebenskreisen und nach der Lokalität fast ins Unendliche, doch herrschte im Süden das roman. Rechtselement (pays du droit écrit), im Norden das germanische (pays du droit coutumier), woraus die Lokalrechtsbildung des letztern hervorging. Seit Ludwig XIV. trat das Streben nach vollkommener Rechtseinheit des ganzen Landes immer unabweisbarer hervor, aber erst unter dem Konsulat seit 1800 erfolgte die Ausarbeitung des Zivilgesetzbuchs, das als »Code civil des Français« 21. März 1804 publiziert ward, 1807 als »Code Napoléon« anerkannt, noch jetzt in Gültigkeit ist und auch in den deutschen Rheinprovinzen, sowie (als »Bad. Landrecht«) in Baden eingeführt wurde. Die Zivilprozeßordnung, »Code de procédure civile«, von 1806, sowie das Handelsgesetzbuch, »Code de commerce«, von 1807, sind im wesentlichen nur Umarbeitungen von gleichen Gesetzen aus der Zeit Ludwigs XIV. Auf neuern Grundlagen ruhten die Strafgesetzreformen, welche in der Strafprozeßordnung, »Code d'instruction criminelle«, von 1808, und dem Strafgesetzbuch, »Code pénal«, von 1810, ihren Abschluß fanden. Diese fünf Gesetzbücher heißen die »Cinq codes« (Ausg. von Roger und Sorel; deutsch, neue Ausg. 1875); sie haben bisher nur wenig wesentliche Modifikationen erfahren. – Vgl. Warnkönig und Stein (neue Aufl., 3 Bde., 1875).

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 614.
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