Öffentliches Amt

[915] Öffentliches Amt. Die Bestimmung des Begriffs ö. A. wird für das Strafrecht von Wichtigkeit, weil die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte (s. d.) den Verlust der bekleideten öffentlichen Ämter sowie die Unfähigkeit zu ihrer Bekleidung nach sich zieht. Strafrechtlich versteht man unter einem öffentlichen Amt nur das unmittelbare oder mittelbare Staatsamt, aber mit Einschluß der Anwaltschaft, des Notariats sowie des Geschwornen- und Schöffendienstes. Hofämter gehören daher nicht hierher; Kirchen- und Gemeindeämter nur, insoweit ihnen staatliche Funktionen (z. B. Schulaufsichtsrecht der Seelsorger) übertragen sind. Im übrigen macht es nach deutschem Recht keinen Unterschied, ob es sich um ein Reichsamt oder das Amt eines Einzelstaates handelt (vgl. Reichsstrafgesetzbuch, § 31 u. 34).[915]

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Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 14. Leipzig 1908, S. 915-916.
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