Amt

[76] Amt nennt man im Allgemeinen den Kreis von Verrichtungen für öffentliche Zwecke, welche Jemandem übertragen werden; im engern Sinne versteht man darunter eine Staatsanstellung. Mit jedem Amte sind gewisse Pflichten und Rechte verbunden. Der Staatsbeamte hat die Verpflichtung, die ihm übertragenen Verrichtungen mit Umsicht und Treue zu versehen, seinen Vorgesetzten in Sachen seines Amtes Gehorsam zu leisten und überhaupt sich so zu verhalten, wie er in seinem Amtseide geschworen hat; dagegen kann er vom Staate fodern, daß er ihn in seinem Ansehen erhalte, in seinen Amtshandlungen ihm den nöthigen Schutz gewähre und überhaupt allen den Verbindlichkeiten nachkomme, die er bei Übertragung des Amtes gegen ihn übernommen hat, wohin vor Allem die unverkürzte und pünktliche Auszahlung der ihm bewilligten Besoldung gehört. Einen Beamten von einer Stelle auf eine andere zu versetzen, wenn sie der von ihm bekleideten hinsichtlich der Würde und des Gehalts gleichkommt, ist ein unbestrittenes Recht der Regierung, dagegen kann der Beamte fodern, daß er nicht willkürlich seines Amtes entlassen werde. Dies ist auch allgemein in wohlgeordneten Staaten anerkannt, indem selbst diejenigen, welche das Recht der willkürlichen Dienstentlassung in Anspruch nehmen, dem entlassenen Beamten seine fernere Besoldung gewähren. Dieser aber wird er verlustig, sobald seine Entlassung wegen pflichtwidriger Handlungen erfolgt. – Amt nennt man auch eine Behörde, die nicht collegialisch verhandelt, sondern nur unter einem verantwortlichen Beamten steht, z.B. Justizamt, Steueramt, Rentamt, Postamt u.s.w.; sowie auch den Bezirk, der unter der besondern Rechtspflege eines Amtmanns steht, dessen Amtskreis in den verschiedenen Staaten sehr verschieden bestimmt ist. In peinlichen Fällen haben die Amtleute nur die Untersuchung zu führen und dann die Acten zur Entscheidung an ein oberes Gericht abzugeben; doch ist in mehren Staaten selbst die Untersuchung eignen Criminalgerichten überwiesen. Häufig sind sie auch mit Handhabung der Policei und Erhebung der Gefälle beauftragt. In manchen Staaten, z.B. in Preußen, führen auch die Pächter, namentlich landesherrlicher Domainen, den Titel Amtmann. – Amtssassen nannte man die Unterthanen, welche ihren Gerichtsstand vor dem Amte hatten, in dessen Gerichtssprengel ihre Güter lagen, im Gegensatze der Schriftsassen, welchen das Recht zustand, sich von höhern Gerichten richten zu lassen.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1837., S. 76.
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