Amt

[438] Amt, 1) Inbegriff der Einem (Beamter, Beamteter) vom Staate od. einem Höheren übertragenen Dienste zur Erreichung öffentl. Zwecke; 2) Verpflichtung für einzelne Fälle; 3) damit verbundene Würde u. Vortheile; 4) Verpflichtung u. Berechtigung zur Ausübung bestimmter Regierungsrechte im weitesten Sinne, so daß die Justizpflege darunter mit inbegriffen ist; 5) Inbegriff des zu einer Behörde gehörigen Personals; 6) in mehreren Gegenden eine in unterer Instanz für Verwaltung od. Justiz od. beides vereinigte Behörde, z.B. Justizamt, Rentamt, Floßamt; deren Vorsteher: Amtmann, Justizamtmann, Rentamtmann etc., andere Beamte Amtscommissär (der erste Amtsactuar), Amtsverwerfer, Amtsrevisor etc.; dienende: Amtsbote, Amtsdiener, Amtsfrohn; auf die Ausdehnung des Districts bezieht sichdie Benennung Bezirksamt, Kreisamt; 7) (Amtsbezirk), der District eines solchen A-es; das Haus, worin dessen Geschäfte verhandelt werden, heißt Amthaust 8) (Kammeramt) in NDeutschland, bes. in Preußen, Anhalt, Braunschweig, eine landesherrliche Domäne, daher der Verwalter eines solchen Amtmann 9) in NDeutschland so v.w. Innung mit besonderen Vorrechten; daher Amtsgilden, so v.w. Innungen; Amtslade, so v.w. Innungslade; Amtsbezirk, Bezirk außer der Hauptstadt u. Lade, in welchen alle Meister zu einer Innung gehören; Amtsbruder, der Meister einer Zunft; Amtmeister, so v.w. Obermeister; Amtsbote, der Jungmeister, od. bei denen, wie Schneider, Schuhmacher, wo Sechsmänner u. dgl. sind, auch ein anderer alter od. armer Meister, welcher das Zusammenfordern der Meister u. sonstige kleine Verrichtungen gegen eine Vergütung besorgt; 10) in der protestantischen Kirche Würde u. Dienst des Predigers; 11) so v.w. Abendmahlsfeier; daher Amtspredigt, die vormittägige Hauptpredigt, nach welcher das Amt (Abendmahl an Sonn- u. Festtagen gehalten wird; 12) in der römischen Kirche verschiedene einzelne Verrichtungen, wie Chor-, Hoch-, Meßamt.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 1. Altenburg 1857, S. 438.
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