Rentamt

[46] Rentamt, 1) (Rentei, Rentenei, Renterei), eine Behörde, welche die Einnahme u. Berechnung herrschaftlicher od. landesherrlicher Renten u. Gefälle zu besorgen hat; die dabei Augestellten (Rentanten), heißen Rentmeister, Rentamtmann, Rentkassirer, Rentschreiber etc.; 2) Landesbezirk, welcher seine landesherrlichen Abgaben an eine gemeinschaftliche Behörde entrichtet.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 14. Altenburg 1862, S. 46.
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