Staatsrecht

[748] Staatsrecht, Inbegriff der Rechtssätze, welche die Verfassung und die Regierung des Staates betreffen. Man unterscheidet das ideale (natürliche, philos.) S. und das positive S., geteilt in inneres und äußeres S.; das innere zerfällt in Verfassungsrecht (die rechtlichen Bestimmungen enthaltend, unter welchen die Einzelnen an der Bildung des Staatswillens teilnehmen) und Verwaltungsrecht (Gesamtheit der Rechtsverhältnisse, in welche die Ausführung des Staatswillens zu den unter dem Staat stehenden Persönlichkeiten und Rechten treten kann). Hand- und Lehrbücher des S. von Bluntschli (6. Aufl. 1885), Gumplowicz (2. Aufl. 1897), Rehm (1899), Jellinek (2. Aufl. 1905), R. Schmidt (1901-3) u.a.; des preuß. von Rönne (5. Aufl. 1899), Stengel (1894); des deutschen von Rönne (2. Aufl. 1877), Laband (3. Aufl. 1895), Herm. Schulze (1888-90), Zorn (2. Aufl., 2 Bde., 1895 u. 1897).

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 748.
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