Russisches Reich [1]

[486] Russisches Reich. A) Lage, Grenzen u. Größe. Ausgebreitetstes Reich der Erde u. größtes, welches je die Welt sah (das Römische Reich war kaum 1/4 so groß); erstreckt sich über Osteuropa u. Nordasien, sowie über mehre Inseln zwischen Asien u. Amerika u. über einen Theil von Nordwestamerika; nimmt fast den sechsten Theil alles Landes der Erde ein u. dehnt sich durch 40 Breiten (zwischen 38° bis 78°) u. mehr als 212 Längengrade (351/3° bis 2471/2°) aus, so daß in Wahrheit die Sonne im R. R. nie untergeht. Es grenzt im Norden an einen Theil Norwegens (Finnmarken) u. an das nördliche Eismeer,[486] im Osten an das britische Gebiet in Nordamerika, im Süden an den Stillen Ocean, das Chinesische Reich, das Gebiet der Buruten (Schwarzen Kirgisen), die Khanate Khokand, Buchara u. Khiwa, an Persien u. das Kaspische Meer, an die Asiatische Türkei, das Schwarze Meer u. die Moldau u. im Westen an die Moldau, Österreichisch Galizien, Preußen, die Ostsee u. Schweden. Die Größe dieses ungeheueren Gebietes wird zu 395,000 QM. gerechnet, wovon 97,236 QM. auf Europa, 24,298 QM. auf Amerika, das Übrige auf Asien kommt (mehr als 273,000 QM.).

B) Geschichtlicher Überblick der Vergrößerung. Im Jahr 1462 unter Iwan I. Wasiljewitsch bestand das R. R. aus den jetzigen Gouvernements Moskau, Wladimir, Nishegorod, Tula, Kaluga, Jaroslawl, Kursk, Olonez, Kostroma, Wologda u. Woronesh, mit einer Ausdehnung von etwa 18,000 QM. Iwan I. erwarb Perm, Wjatka, Nowgorod, Pskow, Twer, Tschernigow, Esthland, Ingermanland u. einen Theil von Karelien, so daß das Reich 1505 einen Flächengehalt von 37,200 QM. hatte. Wasilii IV. erwarb dazu nach Norden hin Archangel u. dann Smolensk u. hinterließ 47,000 QM. Iwan II. (1534–1584) erwarb Kasan, Astrachan, das Land der Donischen Kosacken u. einen Theil Sibiriens u. hinterließ ein Gebiet von 125,000 QM. Der folgende Czar Fedor setzte die Eroberungen in Sibirien fort u. hinterließ 175,000 QM. Unter Czar Michail (1613–1645) wurden zwar Ingermanland u. Karelien an Schweden, Smolensk, Sewerien u. Tschernigow an Polen verloren, dafür wurden aber die Grenzen ostwärts bis nach Kamtschatka vorgeschoben, so daß das Gebiet 255,000 QM. betrug. Die glänzendste Periode der Vergrößerung begann mit Peter dem Großen; er erwarb Esthland, Livland, Ingermanland, Karelien u. einen Theil Finnlands, sowie mehre Inseln der Ostsee von Schweden; von den Polen erwarb er einen Theil von Kiew, von den Persern Derbent, Baku, Ghilan u. Masenderan; dazu kam noch Kamtschatka u. die Kurileninseln, so daß er fast 280,000 QM. hinterließ. Ein Theil des von Persien erhaltenen Gebietes ging zwar wieder verloren, dafür aber erwarb die Kaiserin Anna 1731 das Land der Kirgiskaisacken, 1742 das Land der Osseten, die Ostspitze Sibiriens, die Aleuten u. Behringsinseln. Durch den Frieden von Åbo 1743 kam ein fernerer Theil Finnlands zu Rußland. Als Katharina II. den Thron bestieg, hatte das Reich eine Ausdehnung von 324,000 QM., sie erwarb dazu in den Theilungen Polens fast 2/3 dieses Reichs; von den Türken nahm sie Asow, die Krim, Otschakow, das Küstengebiet am Bug u. Dniester, das Land der Nogaier, die Große u. Kleine Kabarda, u. in Amerika wurde 1787 ein Theil der Nordwestküste in Besitz genommen. Als Kaiser Alexander I. zur Regierung gelangte, betrug das Areal etwa 350,000 QM. Unter ihm wurden Grusien, Imeretien u. Mingrelien erobert; der Friede zu Tilsit (1807) brachte die Provinz Bialystock, der Frieden zu Fredrikshamm (1809) Finnland u. die Alandsinseln, u. in demselben Jahre erwarb Rußland von Österreich den Bezirk Tarnopol; der Friede zu Bucharest (1812) brachte Bessarabien u. einen Theil der Moldau mit der Donaumündung Kilia; der Friede zu Ghulistan (1813) noch Daghestan u. Schirwan u. der Wiener Congreß Polen in seinem gegenwärtigen Umfange, wogegen Rußland Tarnopol an Österreich zurückgab. So hinterließ Alexander I. etwa 360,000 QM. Unter Kaiser Nikolaus wurden von Persien die Provinzen Eriwan u. Nachitschewan, von der Türkei Theile Armeniens abgetreten, u. während das R. R. durch den Pariser Frieden von 1856 einen Verlust von 222 QM. erlitt u. von der Donau abgedrängt wurde, hat es im Süden des westlichen Sibiriens das Gebiet der Kirgisen bis südlich zum Thian-Schau genommen, in Ostsibirien das sogenannte Amurland erobert, seine Grenzen im Osten u. Westen des Aralsees nach Süden vorgeschoben u. mit der Gefangennahme Schamyls (Sept. 1859) auch den Widerstand in Kaukasien überwunden. So hat sich das R. R. seit 400 Jahren auf den zweiundzwanzigfachen Flächengehalt vergrößert u. liegt mit seiner Südgrenze im westlichen Sibirien den Mündungen des Indus um 50 Meilen näher, als denen des Ob, dem nächsten Litoral des Eismeeres.

C) Bodengestaltung. Das russische Gebiet in Europa gehört ausschließlich dem großen Sarmatischen Tieflande an, welches durchschnittlich nur wenige hundert Fuß über dem Meere liegt. Auf dem ganzen weiten Raume, welcher durch die Niederung zwischen dem Uralgebirge u. dem Kaspischen Meere mit dem großen Flachlande im Westen Sibiriens u. dem Tieflande von Turan in Verbindung steht, ist kein eigentliches Gebirge; nur wellenförmige Ebene, breite Landrücken ohne Bergform, höchstens Hügelreihen. Schichten von angeschwemmtem Boden, von Thon, Mergel u. Sand decken eine Granitplatte, welche nur an wenigen Stellen zu Tage tritt. So an den Ufern der großen, tiefeingeschnittenen Ströme, in bergartigen Erhöhungen, auf denen die Erdschichten zu Hügeln zusammengeschwemmt sind, während der Fels bald in Gestalt plattenförmiger Tafeln, bald als wild umhergeworfenes Getrümmer sich zeigt. Rechnet man zu dieser Gleichartigkeit der Bodenbildung hinzu, daß sehr häufig in den Flötzmassen sich Baumstämme u. Gerippe vorsündfluthlicher Thiere finden u. kaspische Muscheln weithin über das Land zerstreut angetroffen werden, so erscheint das ganze Flachland als ein trocken gelegter Meeresboden. Ural, Kaukasus u. Karpathen waren die Uferränder dieses Meeres. Ob die Trockenlegung in Folge eines Durchbruchs am Bosporus od. in Folge einer Erhebung der Erdoberfläche entstanden, ist eine noch ungelöste geologische Frage. Zwei Landrücken, am Ural beginnend, durchziehen wie zwei Dämme das Tiefland von Osten nach Westen u. theilen dasselbe in eine arktische, mittlere u. pontische Ebene (Nord-, Mittel-, Südrußland): der Uralisch-karpathische Landrücken, welcher mit dem Obtschei-Sirt am Südende des Ural seinen Anfang nimmt u. im Westen erst endet, indem er sich durch die Berggruppe von Sandomir, welche in dem St. Katharinenberge 2000 Fuß, in der Lysa Gora 1920 Fuß Höhe erreicht, an die Karpathen anschließt; der Uralisch-baltische Landrücken, welcher im Gouvernement Perm vom Ural sich abzweigt u. als niedrige Hügelkette nach dem Ouellgebiete der Wolga streicht, wo sich die Gruppe der Waldaïberge (Wolchonski Wald) mit dem Popowa Gora bis 1030 Fuß erhebt. Außerdem zieht sich vom nördlichen Theile des Ural zwischen den Quellen der Petschora u. den Zuflüssen der obern Kama ein Hügelland in nordwestlicher Richtung hin, die Uwalen genannt. Gebirge[487] treten nur an der Grenze dieses weiten Gebietes auf, so im äußersten Nordwesten an der Grenze mit Norwegen die Kjölen (s.d.), mit denen das Manselkägebirge in Verbindung steht, welches sich mit seinen Verzweigungen bis herab in die Seezone Finnlands zieht; im Süden, zwischen dem Schwarzen u. Kaspischen Meer, erhebt sich der Kaukasus (s.d.), als dessen westliche Fortsetzung der Yaïla-Dagh auf der Südküste der Halbinsel Krim erscheint. Im Süden des Kaukasus gehört noch ein Theil des Armenischen Hochlandes mit dem Ararat (s.d.) zum Gebiete des R. R. Gegen Osten tritt der Ural (s.d.) als Grenze des Sarmatischen Tieflandes auf. Östlich des Ural dehnt sich sodann das asiatische Gebiet Rußlands, mit dem Gesammtnamen Sibirien (s.d.) bezeichnet, aus, u. zunächst mit Beibehaltung des Charakters des Flachlandes, während es weiter nach Osten hin, bes. an seiner Südgrenze, von vielen u. hohen Gebirgszügen erfüllt ist. Das Thian-Schan-Gebirge (s.d.) im Süden des Landes der Großen Kirgisenhorde bildet die Grenze gegen das chinesische Gebiet, ebenso der Alatau, der Altaï mit dem Kolywangebirge, das Sajanische Gebirge u. das Daurische Alpenland, in welchem das Quellgebiet des großen Amurstromes liegt. Von Daurien erstreckt sich nordöstlich die Jablonoikette; an diese schließt sich östlich u. längs des Großen Oceans die Stanowoikette an, welche im äußersten Osten mit dem an Vulkanen reichen Gebirge von Kamtschatka in Verbindung tritt. Weniger noch bekannt als diese Gebirgszüge sind die Bergmassen zu beiden Seiten der oberen u. mittleren Lena: die Aldanische Kette, das Wiljuische u. Werchojanische Gebirge, sowie die Bergmassen im Westen des Baïkalsees u. jene, welche im Süden des Stanowoigebirges als Bureja-Gebirge nach den südlichsten Theile des Amur-Stromes u. als Mandschurisches Gebirge längs des russischen Küstengebietes südlich vom Amur sich erstrecken. Im Russischen Amerika erheben sich die nördlichsten Fortsetzungen des Felsengebirges zu hohen Gipfeln (s. Nordwestküste). Charakteristisch sind den weiten Flachländern des R-n R-s die ausgedehnten Steppen, von welchen die hauptsächlichsten sind: die Petschorische, an beiden Seiten der Dwina u. Petschora (s.d.), zwischen dem Eismeere u. dem Gouvernement Wologda; die Schemjakinsche Steppe im Gouvernement Woronesh; die Jaroslawsche Steppe im Gouvernement Tambow; die Taurischen Steppen am Schwarzen Meer, vom Pruth bis ans Asowsche Meer, östlich des Dniepr Nogaïsche Steppe genannt; die Donsche Steppe, längs des linken Ufer des Don; die Kumanische Steppe, zu beiden Seiten der Kuma an der Nordwestseite des Kaspischen Meeres; die Kubanische Steppe, zwischen Manytsch u. Kuban; die Asowsche Steppe, zwischen dem gleichnamigen Meere, dem Don u. Manytsch; die Kalmückensteppe, zwischen Ural u. Wolga; ostwärts schließt sich an diese die Steppe der Kirgisen (s.d.) an, mit ihren Unterabtheilungen: der Hungersteppe, westlich vom Balkaschsee, der Irtyschsteppe, zu beiden Seiten des mittleren Irtysch, die Barabinzische Steppe, nördlich der vorigen, zu beiden Seiten des Irtysch bis an den Ischim u. Ob reichend; die Sibirische Polarsteppe, längs der Küste des Eismeeres zwischen Ob u. Lena.

D) Meere, Küsten u. Inseln. Seiner Lage nach trägt das R. R. im Allgemeinen einen continentalen Charakter u. das Verhältniß seiner Küstenentwickelung zum Flächengehalte ist sehr ungünstig, um so mehr, da der größte Theil seiner Küsten in so hohen Breitengraden liegt, daß die Schifffahrt daselbst nur während weniger Monate des Jahres gestattet ist. Von den Meeren gehören im Norden das Eismeer, im Westen die Ostsee, im Süden das Schwarze Meer u. im Osten der Große Ocean dem R-n R. an. Die Ostsee u. das Schwarze Meer sind nur Binnenmeere, zu denen die Eingänge nicht im Besitz Rußlands sind; am Großen Ocean aber liegt der Keim zu einer bedeutenden maritimen Entwickelung, wenngleich die Entfernung jener Küsten von dem Centralsitze der Macht des R-n R-s fast um den dritten Theil des Erdumfanges entfernt liegt. Von den zahlreichen Meeresbuchten u. Busen, welche diese Meere bilden, sind die hauptsächlichsten: an der Ostsee der Rigasche Meerbusen, mit der Bucht von Pernau; der Finnische Meerbusen, mit den Buchten von Reval, Narwa u. Kronstadt; der Bottnische Meerbusen. Am Schwarzen Meere das Asowsche Meer, mit dem Siwasch (Faules Meer), der Karkinitmeerbusen (Todtes Meer) u. der Liman des Dniepr. Am Großen Ocean das Ochotskische Meer u. der Anadyrbusen. Am Nördlichen Eismeer der Tschaun- u. Borchonbusen, die Busen der Khatanga, des Jenisei u. Ob, der Karische Meerbusen, die Perewosnaja-, Petschora- u. Tscheskajabusen u. das Weiße Meer mit dem Mezen-, Dwina-, Onega- u. Kandalahtibusen. Die wichtigsten Häfen an den russischen Küsten sind: in der Ostsee: Libau, Riga, Pernau, Baltischport, Reval, Narwa, Kronstadt, Petersburg, Sweaborg u. Rothschensalm; im Schwarzen Meere: Taganrog, Berdiansk, Kertsch, Feodosia, Balaklawa, Sebastopol, Nikolajew, Cherson u. Odessa; am Großen Ocean: der Kaiserhafen, die Castriesbai, Nikolajewsk am untern Amur u. Peterpaulshafen; im Eismeere: Kola, Archangel, Mezen u. Olensk. Von den zahlreichen Inseln, welche zum R-n R. gehören, sind die hauptsächlichsten in der Ostsee die Ålandsinseln, Dagö u. Ösel; im Großen Ocean die Kurilen, die große Insel Sachalin, die Behringsinsel, die Aleuten, die Inseln an der Nordwestküste (s.d.) u. die St. Lorenzinsel; im Eismeere Neusibirien (s.d.), Nowaja Zemlja, Waigatsch u. Kalgujew. Von den Vorgebirgen der russischen Küsten sind die nennenswerthesten Hangöudd u. Domesnäs in der Ostsee; Cap Cherson u. Merdwinoi an der Südküste der Halbinsel Krim im Schwarzen Meere; am Großen Ocean die Vorgebirge Putiatin, Romberg, Lopatka, Fadejewski u. das Ostcap; am Eismeere die Caps Jakan, Schelagskii, Swiatoi, Tscheljuskin, Taimyr u. Kanin. Die bemerkenswerthesten hierher gehörigen Meerengen sind die Behringsstraße zwischen Asien u. Amerika, die Tatarische Meerenge zwischen der Küste des Amurlandes u. der Insel Sachalin, die Straße von Kertsch zwischen dem Asowschen u. Schwarzen Meere.

E) Landseen, Sümpfe, Flüsse u. Kanäle. Landseen besitzt das R. R. in sehr großer Menge; das Europäische Rußland ist an Seen reicher als irgend ein Land der Erde, dazu gehört dem R-n R. auch der größte Landsee der Erde, das Kaspische Meer, an. Abgesehen von Finnland, welches wiederum das seenreichste Gebiet Rußlands ist, besitzt allein das Gouvernement Olonez gegen 2000, das Gouvernement Archangel[488] 1445 Landseen, u. sämmtliche Seen im Europäischen Rußland bedecken einen Raum von über 1600 QM. Die hauptsächlichsten Seen sind in Europa: der Ladoga, Onega, Ilmen, Peipus, Sseg, Bjeloje, Wygho, Latscha, Wodla, Woshe, Jalpuch, Seliger, Elton, Enara, Kemi, Uleå, Pyhäjärwi etc.; in Asien: das Kaspische Meer, der Aralsee, der Balkasch, der Issik-Kul, Ala-Kul, Sassyk-Kul, Kurgaldschin, Dengis, Tschany, Kolywan, Baïkal (der größte Gebirgssee der Erde). Wie an Seen ist das Europäische Rußland auch sehr reich an Sümpfen, namentlich in den Gouvernements Archangel, in Lappland, an der Düna, in Lithauen u. Volhynien, am obern Dniestr etc. Auch an Flüssen ist das ganze russische Gebiet überaus reich; in die Ostsee münden der Torneå, Kemi, Uleå, Kumo, Kymmene, Newa, Narowa, Luga, Pernau, Düna, Niemen, Weichsel; dem Schwarzen Meere gehen zu der Dniestr, Bug, Dniepr, Don, Manytsch, Kuban, Ingur, Rion; dem Großen Ocean strömt zu der Amur u. Anadyr; dem Eismeere die Kolyma, Indigirka, Jana, Lena, Olenek, Anabara, Khatanga, Jenisei, Ob, Petschora, Mezen, Dwina, Onega, Kola; in den Kaspischen See münden die Wolga, Kuma, Terek, Kur, Emba, Ural; in den Aralsee der Syr-Darja; in den Balkaschsee der Ili; in den Baikalsee die Selenga. Die zahlreichen Flüsse u. Seen, bes. des europäischen Gebietes, schon an sich selbst durch ihre Schiffbarkeit u. ihre Verbindung mit den Grenzmeeren für den Verkehr des Reiches sehr wichtig, sind es in einem noch weit höheren Grade durch die vielen Kanäle, welche seit Peter I. zur gegenseitigen Verbindung dieser Gewässer im Europäischen Rußland angelegt worden sind, obgleich die Eisbildungen während des Winters auch dieser Schifffahrt große Unterbrechungen auferlegt. Das System von Wischnei-Wolotschock, welches die Twertza mit der Msta, folglich die Wolga mit der Newa verbindet u. so den Schiffsverkehr vom Kaspischen Meer nach der Ostsee ermöglicht, umschließt ein Gebiet von 1450 QM., vereinigt auf demselben 76 Seen u. 106 größere u. kleinere Flüsse, wurde 1711 begonnen u. 1818 vollendet. Ebenfalls die Verbindung zwischen dem Kaspischen Meere u. der Ostsee stellen her: der Marienkanal, welcher die Schekßna, den Bjeloje (Weißen) See, die Kowsha, Wytegra, den Onegasee, die Swir mit der Wolga u. dem Ladogasee verbindet; Ladogakanal, welcher den Wolchow mit der Newa verbindet, um den gefährlichen Ladogasee vermeiden zu können; der Bjeloserskische Kanal, welcher die Schekßna mit der Kowsha verbindet, um die gefährliche Fahrt auf dem Bjelojesee vermeiden zu können; der Tichwinsche Kanal, welcher den Ladogakanal mit der Newa verbindet, u. der Nowgorodsche Kanal, nach Nowgorod am Ilmensee so benannt. Die Verbindung zwischen dem Kaspischen u. Weißen Meer vermitteln der Kubenskische Kanal od. Kanal des Herzogs Alexander von Württemberg, welcher die Schekßna mit der Suchona u. so die Wolga mit der Dwina verbindet; der Katharinenkanal, welcher die südliche u. nördliche Kiltma verbindet. Die Ostsee mit dem Schwarzen Meere verbinden der Beresina- od. Lepelsche Kanal, welcher Düna u. Dniepr vereinigt; der Oginskische Kanal, welcher durch den Pripetz den Dniepr mit dem Niemen in Verbindung setzt, u. der Pina- od. Königskanal, welcher durch Bug u. Pripetz die Fahrt zwischen Weichsel u. Dniepr vermittelt; der Jakobskanal in Kurland, der Augustowosche Kanal in Polen, der Saimakanal in Finnland u.v.a. Von der höchsten Wichtigkeit auch verspricht der in der Kuma-Manytschniederung projectirte Wasserweg zwischen dem Schwarzen u. Kaspischen Meere zu werden.

F) Das Klima des R-n R-s zeigt bei der weiten Erstreckung seines Gebietes große Verschiedenheiten, doch sind diese im europäischen Antheile geringer, als nach den klimatischen Unterschieden des westlichen Europa zu erwarten wäre. Die Gleichförmigkeit der Bodenverhältnisse wirkt hier bedeutend auf Gleichmäßigkeit ein. Es fehlen die Gebirge, welche auf das Klima erheblichen Einfluß üben könnten; von allen Seiten können die Winde ungehindert über das Flachland wehen u. die durch die geographische Lage bedingten Differenzen verwischen, u. auch die maritime Begrenzung übt nur geringen Einfluß auf die Küstengebiete. Das Klima ist ein vorwiegend continentales; die Temperaturcurven sinken nach Osten hin im Allgemeinen immer tiefer nach Süden herab, obgleich in Sibirien durch das Auftreten der vielen Gebirgszüge an sich schon Schwankungen hierbei erzeugt werden. Nach officieller Eintheilung (Ukas von 1784) unterscheidet man vier klimatische Zonen: der arktische Landstrich, nördlich des Polarkreises; der Winter dauert hier mindestens acht Monate, so daß das Meer vom Septbr. bis Juni mit Eis bedeckt ist; die Kälte übersteigt den Gefrierpunkt des Quecksilbers (–32°). Der kurze Sommer vermag, obgleich die Sonne theils gar nicht, theils nur für kurze Zeit untergeht, nur eine höchst dürftige Vegetation ins Leben zu rufen, u. außer wenigen krüppelhaften Sträuchern erscheinen nur Flechten u. Moose; das Thierreich ist außer dem Rennthiere auf einige Pelzthiere, vornehmlich Raubthiere, als Eisbären, Füchse etc., dann Strandvögel, Robben u. Fische beschränkt. Der kalte Landstrich vom Polarkreise bis südlich zum 57° nördl. Breite: der Winter dauert sechs bis sieben Monate u. das Quecksilber gefriert noch oft, die Gewässer sind in den Monaten October bis Mai mit starkem Eis bedeckt, der Frühling existirt nur als kurzer Übergang zwischen dem Winter u. dem kurzen u. heißen, aber häufig wieder durch kalte Tage unterbrochenen Sommer, vorherrschende Winde sind die aus Osten od. Westen, die atmosphärischen Niederschläge sind verhältnißmäßig nicht bedeutend u. zwar nach Osten hin immer geringer. Die mittlere Jahreswärme kann man auf 21/2° R. annehmen. Diese Region ist reich an Nadelholz- u. Birkenwaldungen u. gestattet im Süden den Anbau von Getreide, bes. ergiebig Gerste u. Hafer, u. Flachs; es gibt Raubthiere in großer Menge, als Bären, Wölfe, Füchse, Luchse, Vielfraße, außerdem Hirsche, Rehe, Wildschweine u.a. Wild, die Zucht der Hausthiere nimmt ihren Anfang u. steigert sich nach Süden hin. Der mittlere gemäßigte Landstrich von 57°–50° nördl. Breite liegt zwischen den beiden Landrücken; der Winter ist lang u. rauh (in Moskau u. Kasan gefriert bisweilen das Quecksilber noch), Frühling u. Herbst treten deutlicher hervor, als im nördlichen Landstriche, der Sommer ist trocken u. heiß; die Witterung meist beständig, West- u. Ostwinde herrschen auch hier vor u. auch hier sind die Niederschläge weit geringer, als im westlichen Europa; die mittlere Jahreswärme beträgt etwa. 41/2° R. Dieser Strich ist die Region der Laubwälder, in denen bes. die Linde[489] vorherrscht; der Getreidebau, bes. auch auf Weizen, ist sehr ergiebig, ebenso der Anbau von Flachs u. die Bienenzucht; die Thiere der kalten Region sind zumeist auch über diesen mittleren Landstrich verbreitet, bes. zahlreich der Wolf; unter den Wiederkäuern besitzt diese Region noch zwei sonst von der Erde verschwundene Thierarten: den Auerochsen u. das Elenn; die Viehzucht gewinnt an Umfang u. namentlich ist die Pferdezucht sehr bedeutend. Der südliche od. warme Landstrich vom 50° nördl. Breite an südlich bis 38°, zu einem großen Theile baumlose Steppe (s.d.), der Winter ist kürzer u. wird zuweilen durch Thauwetter unterbrochen, doch ist die Kälte zu Zeiten noch sehr streng, der Frühling ist mild, der Sommer heiß u. trocken, die mittlere Temperatur beträgt 6°–7° R.; die Niederschläge sind unbedeutend; im Winter treten furchtbare Schneestürme, im Sommer heftige Wirbelwinde auf. Wo die Steppe den Anbau gestattet, ist der Ertrag sehr reichlich; hie u. da ist der Boden mit Salzgründen geschwängert; außer den gewöhnlichen Getreidearten gibt es auch Mais, es gedeihen Obst, Wein u. Melonen, hier u. da, z.B. auf der Südküste der Krim u. Transkaukasien, auch Südfrüchte u. selbst Palmen; außer ungeheuren Heerden von Hausthieren tritt auch das Kameel auf.

G) Politische u. administrative Eintheilung. Seit 1775 ist das R. R. in Gouvernements u. Gebiete (Oblastj) eingetheilt, welche wiederum im Europäischen Rußland u. in Kaukasien in Kreise (Ujesde), in Sibirien u. in den Ländern der Donischen u. Tschernomorischen Kosacken in Bezirke (Okruge) zerfallen. Jedes Gouvernement steht unter einem Gouverneur; einige Gebiete u. Gouvernements stehen unter der höheren Verwaltung von Generalgouverneurs, u. zwar: Livland, Kurland u. Esthland; Wilna, Grodno, Kowno; Kiew, Volhynien, Podolien; Cherson, Jekaterinoslaw, Taurien u. Bessarabien; Orenburg u. Samara; das westliche Sibirien; das östliche Sibirien; die Kaukasische Statthalterschaft. Polen (s.d.) ist ein Königreich, Finnland (s.d.) ein Großfürstenthum mit getrennter Verwaltung, beide sind jedoch ebenfalls in Gouvernements eingetheilt. Ferner gibt es drei Militärgeneralgonvernements in den beiden Hauptstädten des Reiches, Petersburg u. Moskau, u. in Warschau. Nebenher gehtim europäischen Gebiete die historische Eintheilung in Groß-, Ost-, Klein-, Süd-, Westrußland u. in die Ostseeprovinzen. Nach der Berechnung des Directors der Sternwarte in Moskau, welche auf Grund der topographischen Karten angestellt worden ist, gestaltet sich das Verhältniß der Gouvernements u. Gebiete so: a) Großrußland: Moskau, 590,12 QM., Twer, 1224,99 QM., Jaroslawl, 658,97 QM., Kostroma, 1451,09 QM., Wladimir, 860,56 QM., Nishegorod, 923,94 QM., Rjäsan, 762,67 QM., Tula, 553,85 QM., Kaluga, 574,68 QM., Tambow, 1202,08 QM., Woronesh, 1210,62 QM., Kursk, 819,91 QM., Orel, 859,12 QM., Smolensk, 1018,12 QM., Pskow, 801,19 QM., Nowgorod, 2185,84 QM., Olonez, 2706,98 QM., Wologda, 7200,89 QM. u. Archangelsk mit den Inseln, 16,025,39 QM.; b) Ostrußland (die Czarthümer Kasan u. Astrachan): Perm, 6050,12 QM., davon kommen 3768,99 QM. auf Europa, 2281,13 QM. auf Asien; Wjatka, 2605,19 QM., Kasan, 1116 QM., Pensa, 688,84 QM., Simbirsk, 883,28 QM., Samara, 3063,01 QM., Orenburg, 6917,31 QM., davon kommen 4685,12 QM. auf Europa u. 2232,19 QM. auf Asien; Saratow, 1486,34 QM., Astrachan, 3995,27 QM.; c) Kleinrußland: Charkow, 986,74 QM., Poltawa, 893,39 QM., Tschernigow, 1000,44 QM., Kiew, 917,94 QM.; d) Südrußland: Land der Donischen Kosacken, 2946,99 QM., Jekaterinoslaw (mit dem Stadtgouvernement Taganrog u. dem Lande der Asow'schen Kosacken), 1205,7 QM., Taurien (mit dem Stadtgouvernement Kertsch-Jenikale), 1135,61 QM., Cherson (mit dem Stadtgouvernement Odessa), 1349,35 QM., das Gebiet Bessarabien, 633,67 QM.; e) Westrußland: Podolien, 770,76 QM, Volhynien, 1286,94 QM., Minsk, 1621,52 QM., Grodno, 691,21 QM., Kowno, 758,11 QM., Wilna, 767,20 QM., Mohilew, 884,06 QM., Witebsk, 809,37 QM.; f) Ostseeprovinzen: Petersburg, 813,37 QM., Esthland, 369,76 QM., Livland, 831,88 QM., Kurland, 493,78 QM.; g) Großfürstenthum Finnland, bestehend aus den Gouvernements: Wiborg, Nyland, Åbo, Tavastehus, St. Michel, Kuopio, Wasa u. Uleåborg, mit 6844 QM.; h) Königreich Polen, eingetheilt in die Gouvernements: Warschau, Radom, Lublin, Plock, Augustowo, mit 2320 QM.; i) Kaukasische Statthalterschaft: Stawropol, 1881,72 QM., Land der Tschernomorischen Kosacken, 574,69 QM., Derbent (mit Sürgja u. den Chanaten Kürja u. Kasykumuch), 348,67 QM., Eriwan, 573,09 QM., Kutaïs (mit Samursakan u. Mingrelien), 529,42 QM., Schemacha, 1031,12 QM., Kaukasisch-Kaspische Küstenländer, nördlich vom Gouvernement Derbent, bestehend aus dem Gebiet des Schamchal von Tarku, dem Mechtulinischen Chanat, Kaitl u. Tabassaran, 142,27 QM.; Tiflis (mit Einschluß des Dsharobjelokanischen, Ossetischen, Tuschino-Pschawo-Chewfsurischen u. Bergbezirkes), 968,90 QM.; Bereich der Gebirgsvölker, 1991,90 QM.; k) Westsibirien: Tobolsk, 27,027,9 QM., Tomsk, 15,713,7 QM., Gebiet Semipalatinsk, 4759,7 QM., Gebiet der Sibirischen Kirgisen, 14,544 QM., Bezirk Alatau, 3364,4 QM., Land der Kleinen Kirgisenhorde, 17,255,2 QM. (administrativ zum Gouvernement Orenburg gehörig); l) Ostsibirien: Jenisseisk, 45,708,1 QM., Irkutsk, 12,786,6 QM., Gebiet Jakutsk, 74,152 QM. (davon ist jedoch seit 1858 ein Gebiet von 3707 QM., der Bezirk Ocholzk, zum Küstengebiete des östlichen Sibirien geschlagen), Gebiet Transbaïkalien, 10,057,2 QM., Kamtschatka, 21,908,9 QM. (gehört seit Ende 1856 zum Küstengebiet des östlichen Sibirien); Amurland, 9800,3 QM.; dazu ist seit Vertrag von 1860 etwa noch 3000 QM. von China genommenes Gebiet hinzugekommen, welches, so wie ein Theil des vorher schon organisirten Amurlandes zum Küstengebiet des östlichen Sibirien geschlagen worden ist, so daß dieses Küstengebiet einschließlich der Inseln Sachalin, Schantar u. der Kurilen ein Areal von etwa 30,500 QM. einnimmt; Inseln im Eismeere, 975,6 QM.; m) das Amerikanische Rußland, mit 24,300 QM., wovon 23,400 auf das Festland, der Rest auf die Inseln kommt. Außer Rechnung sind hierbei eine Anzahl Seen geblieben, in Europa der Ladoga, Peipus u.a. auf den Grenzen mehrer Gouvernements liegenden Seen, in Asien der Balkasch u. Baïkalsee. Die Gesammtzahl der Gouvernements u. Gebiete beträgt mithin 83; von denen 64 auf Europa, 18 auf Asien, 1 auf [490] Amerika kommen. Bezüglich der Größe der einzelnen Gouvernements, so umfaßt der größte Theil derselben in Europa 500–1000 QM.; nach Maßgabe der Entfernung vom Centrum des Europäischen Rußlands nimmt auch das Maß der Größe der Gouvernements zu, u. zwar am meisten im Osten.

H) Die Bevölkerung des R-n R-s wird durch sogenannte Revisionen ermittelt, welche die Regierung zu unbestimmten Terminen in Perioden, welche in der Regel von 15–20 Jahren gewechselt, in Ausnahmefällen aber auch nach 2–3 Jahren sich wiederholt haben. Diese Revisionen, welche vorzüglich den finanziellen Zweck im Auge haben, umfassen daher auch lediglich die Zahl der steuerpflichtigen Personen, also hauptsächlich das männliche Geschlecht, u. die zugleich dabei gebotenen Nachweisungen über das weibliche Geschlecht beruhen wesentlich nur auf Schätzungen, nicht Zählungen. Die erste Revision ordnete Peter der Große im Jahr 1720 an, dieselbe ergab 14 Mill. Einwohner; die Zählung von 1742 ergab 16 Mill., die 1762 19 Mill., die von 1782 28 Mill., die von 1796 36 Mill., die von 1815 45 Mill., die von 1836 591/8 Mill., die von 1851 671/2 Mill., die von 1856 etwa 711/2 Mill. u. endlich die letzte, zehnte Revision von 1858 hat (nach den Mittheilungen des Statistischen Centralcomités des Ministeriums des Innern) eine Gesammtbevölkerung von 75,148,690 ergeben, wobei jedoch die kaukasischen Bergvölker mitgezählt sind, was früher nicht der Fall gewesen ist. Von dieser Zahl kommen 66,891,493 Bewohner auf Europa, 4,003,766 auf den Kaukasus, 4,199,431 auf Sibirien u. 54,000 auf Amerika. Was die Dichtigkeit der Bevölkerung anlangt, so kamen in Europa auf eine Quadratmeile 688, in Kaukasien 716, in Sibirien 15–16 u. in Amerika 2–3 Einwohner, im gesammten R-n R. aber auf eine Quadratmeile 190 Einwohner. Die absolut stärkste Bevölkerung (über 2 Mill. Einw.) haben die Gouvernements Wjatka, Perm u. Orenburg; die relativ stärkste Bevölkerung haben die Gouvernements Moskau mit 2712 Menschen auf eine Quadratmeile, Warschau mit 2570 (Polen mit 2054), Podolien mit 2270, Kursk mit 2210, Kiew, Tula, Poltawa sämmtlich mit über 2000 Menschen auf eine Quadratmeile; am schwächsten bevölkert ist in Europa das Gouvernement Archangel, wo nur 17 Menschen auf eine Quadratmeile kommen. In Sibirien am besten bevölkert sind der Bezirk Alatau u. das Gebiet Semipalatinsk mit noch nicht 45 Menschen, am schlechtesten bevölkert das östliche Küstengebiet mit 1 Menschen auf der Quadratmeile. Was die Zunahme der Bevölkerung anlangt, abgesehen von der durch Eroberungen entstandenen, so hat sich herausgestellt, daß die Menschenzahl ziemlich gleichmäßig, jährlich um etwas mehr als 1 Proc., steigt. Eigenthümlich ist, daß das weibliche Geschlecht im R-n R. das männliche um 2 Proc. übersteigt; auf 100 Männer kamen 1856 in Europa 103,31 Frauen, in Kaukasien dagegen 91,35 Frauen u. in Sibirien 92,88 Frauen; am meisten überwiegend ist das weibliche Geschlecht in den Gouvernements Jaroslaw, Wjatka, Nowgorod, Kostroma, Livland, Perm, Kurland, Wologda, Twer, Olonez u. Archangel, in jedem derselben mit mehr als 10 Proc.; am wenigsten Frauen befinden sich im Gebiet Semipalatinsk, 82,89, u. im Gouvernement Petersburg nur 71,16 auf 100 Männer. Im Allgemeinen überwiegt in den Städten das männliche, auf dem platten Lande das weibliche Geschlecht. Nach den Nationalitäten ist die Bevölkerung des R-n R-s sehr bunt gemischt. Nach den Stämmen unterscheidet man: a) den Slawischen Stamm, zu welchem die Grosrussen, welche über das ganze Reich verbreitet sind, die Kleinrussen in den Gouvernements Tschernigow, Poltawa, Cherson, Kiew u. Charkow, die Kosacken (s.d.), Weißrussen in Witebsk u. Mohilew, die Bolgaren in Bessarabien u. Taurien u. die Polen gehören; b) den Germanischen Stamm, zu welchem die Deutschen in den Ostseeprovinzen u. zerstreut als Colonisten über viele andere Gouvernements, die Schweden, bes. in Finnland, Livland u. Petersburg, die Dänen, Holländer u. Engländer gehören; c) den Lettischen Stamm, zu welchem die Letten, in Kurland u. Livland, die Lithauer u. Samogitier, im Gouvernement Wilna, gehören; d) den Finnschen Stamm (Tschuden), Finnen, Lappen, Esthen, Liven, Permier (Perm u. Wjatka), Syrgänen (Wologda), Wogulen (Perm u. Tobolsk), Wotjaken (Wjatka, Simbirsk, Orenburg), Tscheremissen (Kostroma, Nisbegorod, Wjatka, Perm, Kasan u. Orenburg), Tschuwaschen u. Mordwinen (ebendaselbst), Ostjaken (am Ob), Tepteren (Orenburg); e) die Samojeden in zwölf Stämmen; f) Tataren, zu denen die eigentlichen Tataren (Astrachanische, Krimische, Orenburgische Tataren) gehören, sowie die Sibirischen Tataren in neun Stämmen, die Nogajer (an der Wolga etc.), Meschtschenjaken (Orenburg), Kumyken (Kaukasus), Truchmenen (am Kaspischen Meer), Baschkiren (Orenburg, Perm, Wjatka) u. die Kirgiskaisacken (jenseits des Uralflusses); g) die Kaukasischen Stämme (am Kaukasus, s.d.), Kabarder, Abchasen, Osseten, Kisten, Lesghier, Grusier u. Andere; h) den Mongolischen Stamm mit den eigentlichen Mongolen, den Buräten (an der Selenga) u. Kalmüken; i) den Mandschurischen Stamm: Tungusen, Orontschenen, Lamuten; k) die Ostsibirischen Völker: Jakuten, Kamtschadalen u. And.; l) Eskimos, Koliuschen u. And. in Amerika. Außerdem noch zerstreut im Reiche: Westeuropäer, Griechen, Juden, Armenier, Perser, Indier, Khiwaer, Turkistanen, Zigeuner etc. Im Ganzen zählt man im R-n R. 112 verschiedene Völkerschaften, welche mindestens 40 verschiedene Sprachen reden. Aber in der scheinbar so zersplitterten Mannigfaltigkeit herrscht gleichwohl straffe Einheit. Mehr als 5/7 der Gesammtbevölkerung gehört dem Slawischen Stamme an, im Europäischen Rußland etwa 60 Millionen, u. unter diesen verschwinden wieder die Polen, Bolgaren etc. gegen die eigentlichen Russen, deren Zahl an 50 Mill. beträgt, u. wieder sind unter den russischen Stämmen die Großrussen mit etwa 35 Mill. der eigentliche Kern. Die Russen sind im Allgemeinen ein kräftiger Menschenschlag, meist über Mittelgröße, untersetzt u. gedrungen, mehr bräunlich als blond, doch selten schwarzhaarig. Die Hauptgrundzüge der Nationalgesichtsbildung sind kleine durchdringende Augen, blaugrau od. braun, mit schwachen Brauen, eine niedrige Stirn, nicht großer Mund mit dünnen Lippen, eine meist kleine aufgestülpte Nase, spitzes Kinn, viereckige Kinnbacken, starker Bart- u. Haarwuchs. Der allgemeine Gesichtsausdruck ist ein Gemisch von Ernst, Gutmüthigkeit, Schlauheit u. Verschlagenheit. Unter den Gesichtern der niedrigen Klassen findet man eine sehr allgemeine Familienähnlichkeit. Die höheren Stände verbergen fast ohne Ausnahme alle[491] Eigenthümlichkeiten des russischen Wesens unter fremdländischer Bildung.

Die Nationalkleidung des Mannes ist meist ein roth u. blau gestreiftes Hemd, darüber ein langer, meist dunkelgrüner Tuchüberrock (Kaftan) mit Häfteln statt der Knöpfe, u. ein Gürtel, worin die Handschuhe, ein Messer n. ein Beil stecken, welches der gemeine Russe gewöhnlich bei sich führt. Der Hals ist stets bloß. Die Beinkleider sind weit u. werden in den bis an die Knie reichenden, meist juchtenen Stiefeln getragen. Als Kopfbedeckung trägt der Russe einen breitkrämpigen, niedrigen Hut od. eine Pelzmütze. Stets trägt der Russe einen vollen Bart. Die Kaufleute tragen diese Kleider von feinerem Stoffe. Die Popen tragen weite Talare von Tuch, Seide od. Kamelot, einen herabgeschlagenen Hut, ein spanisches Rohr u. lange fliegende Haare; Mönche u. Nonnen tragen schwarze Talare u. schwarze Cylindermützen. Die Weiber tragen kurze Röcke von blauem Tuch mit bunter Verbrämung, den Brustlatz mit einer Reihe Knöpfe geschlossen, u. ein hellfarbenes, geblümtes Kopftuch, unter welchem die Bäuerinnen alle Haare verbergen, od. eine diademartige Mütze u. die Haare geflochten. Anders tragen sich die Frauen der Kaufleute; hier sieht man Perlenschnuren um den Kopf, eine lange Robe von Seide, Tuch od. Kattun (Sarafan), eine mit Gold besetzte Sammetmütze (Koloschnik) u. dgl., doch sind in allen diesen Trachten viele Provinzialverschiedenheiten. Der gemeine Russe ist frohsinnig, sorglos, genügsam, gutherzig, gastfrei u. dienstfertig, dabei je nach Umständen zugleich arglistig, unmäßig, grausam; zu den Lichtseiten seines Charakters gehören hingebender Patriotismus u. strenge Religiosität, zu den Schattenseiten große Neigung zum Diebstahl u. Betrug (die Russische Sprache hat für das Wort stehlen eine Menge Euphemismen). Im Geschäftsverkehr ist der Russe sehr gewandt u. verschlagen; sich selbst überlassen ist er träge u. schläfrig, aber, wenn er muß od. einen Gewinn vor Augen sieht, thätig u. arbeitsam. Der russische Kaufmann, der Freibauer, der Iswoschtschnik (Fuhrknecht) u. der freie Handwerker sind daher, weil sie für sich arbeiten, viel thätiger als der Leibeigene, welcher für einen Andern schafft. Der Russe hat große Geschicklichkeit mit den Händen u. ein seltnes Nachahmungstalent, ohne jedoch durch eigene Erfindungskraft etwas selbstschaffend hervorzubringen. Die Lebensart der Russen ist in den ärmeren Klassen ziemlich dürftig, schwarzes Brod von ungebeuteltem Mehl, grüner od. saurer Kohl, Rüben, Erbsen, Bohnen, Grütze, Zwiebeln, Knoblauch, Gurten, Pilze, dazu höchstens gesalzene Fische, sind die gewöhnliche Nahrung; Fleisch essen sie nur an Sonn- u. Festtagen u. dann meist geräuchertes. Das Nationalgericht ist die Kohlsuppe (Schtschi), ein Gemengsel von feingeschnittenem Kohl, allerhand vegetabilischen Zuthaten, saurer Milch u.a.m.; das Nationalgetränk der Kwas, zu dessen Herstellung man Kleie u. Mehl mit Wasser gähren läßt u. je nach Umständen veredelnde Zusätze beifügt. Zu den echt russischen Gerichten gehören die Pirogen, eine Art Pasteten aus Semmelteig u. feingehacktem Fleisch, zusammengerollt u. in Öl gebacken. Unter den Getränken nehmen noch Branntwein, in den Städten auch Thee eine hervorragende Stelle ein. Der Russe liebt Vergnügungen aller Art, bes. aber Musik, Gesang u. Tanz; die Nationalmelodien sind in Moll gesetzt; öffentliche Vergnügen sind Schaukeln, Rutschberge, Schlittenfahrten, Ballspiel, auch Faustkämpfe. Die lustigste Zeit ist die Butterwoche (Wasliza), welche die strengen Fasten vor Ostern gewissermaßen einleitet; andere Vergnügungen u. Feste sind die Spazierfahrten (Gulanien), Maskenfeste (Akrutscheiks) um Weihnachten, in einigen Gegenden, bes. zu Petersburg, die Feste der Wasserweihe, die Osterwoche, wo man sich am Ostersonntag umarmend u. küssend mit: Christ ist erstanden! begrüßt, worauf der Begrüßte: Er ist wahrhaftig erstanden! erwidert, u. wo man sich am Ostermontag Ostereier schenkt. Auch ein eigenes russisches Theater besteht, welches Nationaldramen jetzt häufiger, als sonst gibt, s.u. Russische Literatur. In den plastischen Künsten leisten nur die Hauptstädte, u. auch hier mehr Ausländer, etwas, doch sind Kunstschulen in Petersburg, Moskau u. Die Gebräuche bei der Taufe s. unten d.; die Hochzeitsgebräuche s.u. Hochzeit, die Leichengebräuche s.u. Todtenbestattung. Die Wohnungen der Russen sind ärmlich. In Altrußland sind zwar die Städte leidlich gebaut u. bes. die Haupt- u. Gouvernementsstädte sehr stattlich, doch mischt sich hier, bes. in Mittel- u. Südrußland, der orientalische u. westeuropäische Geschmack, letzter herrscht jedoch in den Staatsgebäuden vor. Petersburg u. Moskau gleichen den prachtvollsten Hauptstädten Europas; die Städte im ehemaligen Polen sind schmutzig u. von Juden erfüllt. Die Dörfer sind schlecht, klein u. dehnen sich, da sie nur eine Straße haben, in die Länge. Die Häuser derselben sind in der Regel Blockhäuser, mit vorspringendem Dache u. ohne Schornstein, einige Öffnungen, innen mit Schiebern versehen, können dazu dienen den Rauch hinaus u. Licht einzulassen; deshalb ist die Wohnstube (Isba) sehr räuchrig u. voll Ungeziefer. In der Mitte steht ein Tisch u. Bänke laufen an der Wand herum. Der Ofen, in der Ecke neben der Thür, ist zugleich Herd; der Thür gegenüber in einer andern Ecke steht das Bild eines Heiligen, vor welchem stets eine Öllampe brennt. Jeder, welcher in die Stube tritt, beugt sich vor dem Heiligenbild u. schlägt ein Kreuz; oft ist in der Stube ein Verschlag für die Eigenthümer u. deren kleinere Kinder. Die übrigen Hausleute schlafen Nachts auf dem Fußboden, auf Bänken od. auf dem Ofen, wo die ganze Familie oft die freien Stunden u. den Sonntag zubringt; unter dem Fußboden ist der Aufbewahrungsort der Nahrungsmittel; reichere Bauern haben Gaststuben (Garinza), Dachstuben (Torema) mit kleinen Balkons u. meist auch Badestuben, in jedem Dorfe findet sich wenigstens eine Badestube (zu Dampfbädern). In einigen Gegenden, so im Gouvernement Woronesh, gibt es auch stattliche steinerne Häuser u. schöne Kirchen mit kupfernen grün angestrichenen Dächern. Die Kleinrussen, obgleich sie von geringerer politischer Bedeutung als die Großrussen sind, zeichnen sich gleichwohl in mancher Hinsicht vortheilhaft vor jenen aus, ihre Wohnorte sind solider gebaut u. es herrscht darin mehr Reinlichkeit; statt auf den Handel, legt sich der Kleinrusse mehr auf Ackerbau u. Industrie, selbst Kunst u. Wissenschaft. Viele der ausgezeichnetsten Namen in der Russischen Literatur gehören Kleinrussen an. Die Weißrussen sind weniger gewandt, lebhaft u. betriebsam als die Großrussen, auch weniger frohsinnig.

[492] Dem Stande nach unterscheidet sich die Bevölkerung des R-en R-es in Adel, Geistlichkeit, Bürger u. Bauern. a) Der Adel besteht ans Geburtsadel, dem eigentlichen erblichen Adel des Reichs, welcher übrigens vom Kaiser stets vermehrt werden kann, entweder durch Verleihung der Adelswürde, od. durch Dienstrang, od. durch Verleihung eines Ordens; u. aus Rangadel, welcher alle Staatsbeamten umfaßt u. in den acht ersten Rangklassen erblich, in den übrigen sechs aber nur persönlich ist. Die 14 Rangklassen (Tschin) sind: Generalfeldmarschall, Generaladmiral, Reichskanzler, Oberkammerherr; General en chef, Admiral, wirklicher Geheimerath, Minister; Generallieutenant, Viceadmiral, Geheimerath; Generalmajor, Contreadmiral, Kammerherr, wirklicher Staatsrath; Brigadier, Capitän-Commodore, Staatsrath; Oberst, Collegienrath; Oberstlieutenant, Schiffscapitän, Hofrath; Major, Collegienassessor; Capitän, Titularrath; Stabscapitän, Collegiensecretär; Schiffssecretär; Lieutenant, Gouvernementssecretär; Secondelieutenant, Provinzialsecretär; Fähnrich, Collegienregistrator. Die ersten vier Klassen gewähren das Prädicat Excellenz. Der Geburtsadel verleiht keinen Rang im Staate; vor Peter dem Großen hatte zwar der alte Geburtsadel der Bojaren u. Knjäsen (Kneesen) eine politische Bedeutung, allein Peter hob die Bojarenwürde auf u. verwandelte die vasallenartigen Kujäsen in einen Hofadel. Die Edelleute eines jeden Gouvernements bilden eine besondere Adelscorporation mit einem Marschall an der Spitze. Die hauptsächlichsten Vorrechte des Adels sind, daß der Edelmann ohne Urtheil u. Recht weder seines Lebens noch seiner Ehre verlustig gehen kann, nur von seines Gleichen gerichtet wird, von Körperstrafen, Rekrutenpflichtigkeit u. Einquartierung frei ist, Landgüter mit Bauern, auch Leibeigene ohne Land besitzen darf, berechtigt ist den Namen seines Landgutes seinem Familiennamen anzufügen, alle Rechte der Kaufmannschaft genießt u. nach Belieben Handel treiben, Fabriken anlegen etc., auf seinen Erbgütern Flecken anlegen u. darin Märkte abhalten darf. Frauen von Adeligen werden zugleich adelig, adelige Frauen von Bürgerlichen behalten zwar für ihre Person den Adel, ohne jedoch ihren Gatten od. Kindern denselben zu ertheilen. Verloren gebt der Adel durch freiwillige Entsagung od. durch Hochverrath, Meineid, Mord, Diebstahl, Fälschung, etc. Manche Adelige führen den Titel Fürst (Knjäs), Graf, Baron, ohne jedoch dadurch bes. Zuwachs zu ihren Rechten zu erhalten. Im Jahre 1855 wurde die Zahl der Erbadeligen auf 540,000, die der Dienstadeligen zu 155,000 Individuen angenommen. b) Die Griechische Geistlichkeit wird eingetheilt in die Schwarze u. Weiße Geistlichkeit; zu erster gehören die geistlichen Gewalten (Metropoliten, Erzbischöfe, Bischöfe, Archimandriten, Äbte, Prioren, Äbtissinnen etc.), zu letzter die Oberpriester, Protopresbyter, Erzpriester, Presbyter, Diakonen etc. Zur Weißen Geistlichkeit können Personen aller Stände treten (sonst mit Ausnahme der Leibeigenen); sie ist frei von Abgaben u. Rekrutenpflicht, kann aber keinen Besitz erwerben. Die Katholische Geistlichkeit ist in die Weiße u. Klostergeistlichkeit getheilt; zu erster gehören die geistlichen Würdenträger, zu letzter die Ordensvorsteher etc. Die Evangelisch-Lutherische Geistlichkeit besteht aus Predigern u. höheren geistlichen Würdenträgern, die Reformirte aus Pastoren, Diakonen u. höheren geistlichen Beamten. Alle protestantischen Geistlichen haben die Rechte des persönlichen Adels. c) Bürger (Mieschtanenen); hiervon bestehen sechs Stufen: die erste, die städtischen Grundbesitzer, u. die zweite, die Kaufleute (die in einer der drei Gilden Eingeschriebenen) haben besondere Vorrechte u. zahlen keine Steuern, außer der Kopfsteuer, u. sind auch militärfrei; die dritte, die Fremden, die vierte, die Handwerker (Zunftgenossen), die fünfte, die namhaften Bürger (ehemalige Beamte, Gelehrte, geprüfte Künstler), die sechste, die gemeinen Bürger. Eine besondere Klasse Bürger wurde, um einen ehrenhaften Mittelstand zu gründen, 1832 als Ehrenbürger errichtet, welche keine Seelengelder zahlen, nicht militärpflichtig sind u. nicht körperlich gezüchtigt werden dürfen. Im Allgemeinen haben die Bürger viele Vorrechte. Katharina II. gab ihnen eine Municipalverfassung, welcher gemäß jede Stadt ein Stadthaupt (Bürgermeister) hat, welcher dem ans sechs Beisitzern bestehenden Stadtrath präsidirt. Neben diesem Magistrat besteht ein Justizmagistrat (Stadtgericht) aus gewählten Bürgermeistern u. Rathsherren. Die Polizei besorgt ein Krondiener. d) Die Bauern sind der bei Weitem zahlreichste Stand, mehr als 42 Millionen. Nach den verschiedenen Ländereien, welche sie bewohnen, haben sie verschiedene Namen; sie sind entweder freie Bauern, wozu die freien Ackerbauern, die Colonisten u. die tributpflichtigen Bauern gehören, od. Bauern unter besonderer Verwaltung der Krone, nämlich Einhöfner (Odnowortschi). Militärcolonisten, Krön-, Post- u. Fabrikbauern; od. endlich Leibeigene, nämlich Apanage- u. gutsherrliche Bauern. Die Klasse der freien Bauern wurde durch Ukas von 1803 gegründet, sie zahlen Kopfsteuer, stellen Rekruten u. tragen alle die den Bauern auferlegten Lasten in gleichem Verhältniß mit den Kronbauern, dürfen ihren Besitz verkaufen u. vererben (jedoch nicht in kleineren Parcellen als sechs Dessätinen = 25,67 preußische Morgen), in die Gilden u. Zünfte der Städte übertreten u. aus einem Gouvernement in das andere ziehen. Die Colonisten sind Fremde u. haben freie Religionsübung, Befreiung vom Militär- u. Civildienst, eigne Gemeindeverwaltung u. eigne Gerichtsbarkeit unter selbstgewählten Richtern. Die Bauern unter Verwaltung der Krone besitzen ihr Land nicht als freies Eigenthum, sondern sind von der Krone abhängig. Die wichtigste Klasse unter ihnen sind die Einhöfner, meist Nachkommen vormaliger Kriegsleute, od. degradirter Adeligen, od. solcher Adeligen, welche in Folge der Zersplitterung ihres Besitzes den Adel abgelegt haben; sie stellen Rekruten u. haben das Recht Leibeigene zu besitzen, dürfen aber solche weder kaufen noch verkaufen, ihr Vermögen vererben sie, es wird selbst nicht wegen begangener Verbrechen confiscirt. Die militärischen Colonisten (Kosacken) haben Militärgerichtsbarkeit, sind abgabenfrei, aber alle zum Kriegsdienst verpflichtet mit Ausnahme eines einzigen Sohnes, welchen der Vater wählen u. zurückbehalten kann. Die Kronbauern, mit Inbegriff der Post- u. Fabrikbauern, haben für das ihnen überlassene Land, welches sie nie verkaufen dürfen, eine bestimmte jährliche Abgabe (Obrok) od. persönliche Dienste zu leisten; sie haben das Recht Beisitzer[493] für die Kreisgerichte zu wählen. Der bei Weitem größere Theil der Bauern sind Leibeigene (s.d.). Bei der letzten Revision zählte man deren 23 Millionen, u. von diesen waren mehr als 20 Mill. mit Ackerbau beschäftigt, 11/2 Mill. als Hausdiener verwendet u. beinahe 11/2 Mill. gegen Obrok als Handwerker od. überhaupt zum Betrieb eines Geschäftes entlassen. Im J. 1857 betrug die Zahl der Leibherren mit 1–20 Leibeigenen 49,708, 36,024 Leibherren besaßen jeder 21–100 Leibeigene, 19,808 Herren hatten jeder 100–1000 Leideigene, 2568 Herren jeder 1000–2000 Leibeigene, u. mehr als 2000 Leibeigene besaßen 1447 Herren. Leibherren ohne Grundbesitz zählte man 5000. Die meisten Leibeigenen gab es in den Gouvernements Kiew, Podolien, Volhynien, Tula, Rjäsan, Smolenst, Tambow u. Twer, die wenigsten in Sibirien. Bei den Kosacken u. den nomadisirenden Völkerschaften besteht keine Leibeigenschaft, in Livland, Esthland u. Kurland ist sie in den Jahren 1816–20 aufgehoben worden; im Übrigen wurden alle Leibeigenen, welche in die Armee eingestellt waren, frei. Die allgemeine Aufhebung der Leibeigenschaft ist, nachdem schon 1858 vom Kaiser Alexander II. die Apanagebauern freigegeben worden sind, durch Manifest vom 3. März 1861 angeordnet. Die dadurch entstehenden neuen Verhältnisse sollen in folgender Weise geregelt werden: Binnen zwei Jahren sollen alle desfallsigen Bestimmungen ausgeführt werden, so lange bleiben die Bauern ihren Herren temporär verpflichtet. Es steht in der Wahl des Bauern, ob er seine Ländereien vom Gutsherrn durch Ankauf zum freien Eigenthum erwerben will. So lange er den Besitz nicht abkauft, behält er das Land blos zur Bewirthschaftung u. muß dafür bestimmte Leistungen gewähren. Die Haus- u. Obroksklaven werden nach zwei Jahren aller ihrer Verpflichtungen ledig, doch erhalten sie sofort persönliche u. Vermögensrechte u. dürfen sich nach Belieben verheirathen. Der Obrok der Männer darf höchstens 30, der der Frauen höchstens 20 Silberrubel jährlich betragen. Nach Ablauf dieser zweijährigen Frist erhalten die Leibeigenen dieser beiden Klassen eine Steuerbefreiung von sechs Jahren, wenn sie in eine Landgemeinde, von zwei Jahren, wenn sie in eine Stadtgemeinde eintreten. Die temporär Verpflichteten vereinigen sich zu Landgemeinden, mit einem Starost u. Gemeinderath an der Spitze. Mehre Gemeinden bilden einen Kreis mit einer aus Wahlen der Gemeinden hervorgehenden Kreisversammlung, einem Vorsteher (Starschina) u. Kreisrichtern. Mehre Kreise vereinen sich zu einem Bezirk unter einem Friedensrichter, der vom Statthalter des Gouvernements ernannt wird u. dessen Obliegenheit die Ausführung des neuen Gesetzes u. die Beilegung etwaiger Streitigkeiten zwischen Grundherrn und Bauern ist. In der Hauptstadt jedes Gouvernements wird ein Sonderausschuß für die bäuerlichen Angelegenheiten eingesetzt; dessen Mitglieder sind der Gouverneur, der Adelsmarschall, der Präsident der Domänenkammer, ein kaiserlicher Beamter u. vier Grundherren, welche zur Hälfte vom Minister des Innern, zur Hälfte von den Vorstehern des Adels gewählt werden.

Die religiösen Verhältnisse des R-n R-s bieten dasselbe Bild wie die ethnographischen: bunteste Mannigfaltigkeit u. dennoch compacte Einheit. Es gibt russische Städte, in denen die Gotteshäuser von 6–7 christlichen Confessionen, eine Synagoge, eine Moschee u. eine Pagode zusammenstehen. Hof- u. Hauptreligion ist die Griechischrussische, über diese, ihren Gottesdienst, Glaubenslehre, Symbole, Priester etc. s. Griechische Kirche u. Russische Kirche. Die Russisch-griechische Religion bekennen etwa 58–59 Mill. Ew. Ungeachtet die Griechisch-russische Kirche die herrschende ist, nimmt sie doch blos den Vorzug in Anspruch, daß in Alt-Rußland nur sie Glocken in ihren Kirchen führt, daß in gemischten Ehen, von denen der eine Theil der Russischen Kirche angehört, alle Kinder in der Staatsreligion erzogen werden müssen, u. daß kein Übertritt von der Staats- zu einer anderen Kirche, wohl aber umgekehrt, stattfinden darf. In allem Übrigen ist man in Rußland höchst tolerant, im Glaubensbekenntniß ist man nirgends gefährdet, die Religion ist kein Hindernis; irgend ein Amt zu bekleiden, eine Ehe zu schließen etc. An der Spitze der Russischen Kirche steht der Kaiser mit dem Heiligen Synod. Das ganze Reich ist eingetheilt in 65 kirchliche Provinzen, wovon 54 förmliche Eparchien, 11 Vicariate sind. Diese Provinzen stehen unter 28 Erzbischöfen (davon fünf in Asien; vier heißen Metropoliten, nämlich die zu Moskau, Kiew, Nowgorod-Petersburg u. Imerethi), 26 Bischöfen u. 11 Suffraganbischöfen. Geistliche Verwaltungstribunale gab es im J. 1851 2542, von denen 47 Consistorien, 283 Districtsgerichte u. 2212 Polizeiämter waren. Die Zahl der griechischen Kirchen betrug 35,067 u. außerdem noch 10,721 Bethäuser u. Kapellen. Die gesammte Welt- u. Klostergeistlichkeit umfaßte 144,298 Personen u. mit Inbegriff aller Beamten u. Diener zählte das Personal der griechischen Geistlichkeit 611,500 Individuen. Mönchs- u. Nonnenklöster gab es 578. Die Russische Kirche hat in ihrem Schooße vielleicht nicht weniger als 200 verschiedene Secten, von denen jedoch die Mehrzahl fast gar nicht bekannt ist; die bekanntesten Secten sind die Raskolniken (Starowerzen), Duchoborzen, Pomoranen, Kapitonier, s.u. Russische Kirche. Von den übrigen christlichen Bekenntnissen ist am stärksten vertreten die Römisch-katholische Kirche mit etwa 8 Mill. Bekennern u. außerhalb Polen (s.d.) 7 Eparchien; der Erzbischof von Mohilew ist das Haupt der katholischen Kirche im R-n R-e; die meisten Katholiken finden sich in Polen u. Westrußland. Die Katholische Kirche besaß 1851 etwa 2400 Kirchen, 140 Klöster, 2000 Mönche u. Nonnen u. 1710 Weltgeistliche (mit Ausschluß von Polen u. Finnland), s.u. Römisch-Katholische Kirche S. 343. Die Armenische unirte Kirche zählt etwa 25,000 Bekenner u. hat einen Erzbischof in Nachitschewan; am meisten findet sie sich im Gouvernement Taurien vertreten. Die Armenische nicht unirte Kirche (Gregorianer) hat beinahe 400,000 Bekenner, bes. in den Gouvernements Stawropol, Astrachan, Taurien u. in Bessarabien, hat einen Patriarch in Etschmiadsin u. 5 Erzbischöfe. Die Evangelische Kirche, bestehend aus den Lutheranern u. wenigen Reformirten (seit 1818 zumeist mit einander verschmolzen), zählt etwa 31/2 Mill. Bekenner, zumeist in den Ostseeprovinzen, Saratow, Samara, Cherson u. Kowno. Es gibt sechs Consistorialbezirke: Petersburg, Moskau, Kurland, Livland, Esthland u. die Insel Öscl, alle stehen unter einem Generalconsistorium; dann existiren noch in Riga u. Reval Stadtconsistorien, u.[494] für die Reformirten ein Collegium in Wilna. Die Evangelische Kirche genießt seit 1823 dieselben Vorrechte, welche die Kirchenordnung von 1801 der Katholischen bewilligt hat. Herrnhüter finden sich in den Ostseeprovinzen, Moskau u. Saratow; sie haben bedeutende Vorrechte, namentlich Befreiung vom Militärdienst, von Einquartirung, von Kopfsteuer etc.; ihre Zahl ist gering, noch geringer die der Mennoniten, welche sich am Schwarzen Meere u. in Samara finden. Juden gibt es in Alt-Rußland gar nicht, desto mehr aber in den ehemals polnischen Provinzen, Klein- u. Weißrußland u. in Polen. Im Ganzen zählt man im R-n R. über 13/4 Mill., darunter in Bessarabien u. Taurien eine geringe Anzahl Karaiten. Der Ukas vom 17. April 1835 regelt ihre Verhältnisse zum Staat u. wo sie wohnen dürfen. Dies ist in allen ehemals polnischen u. kleinrussischen Provinzen, in Bessarabien u. Taurien, nur nicht in den Städten Kiew, Sebastopol u. Nikolajew, u. in den Gouvernements Tschernigow u. Poltawa, nicht in den Kron- u. Kosackendörfern. Außerhalb dieser Grenze dürfen sie nicht Handel treiben u. müssen sich jährlich durch einen aus ihrer Heimath bezogenen Paß als Fremde legitimiren. Jeder muß ein Gewerbe nachweisen, sonst werden sie als Vagabunden behandelt; die, welche den Ackerbau ergreifen, genießen bedeutende Vergünstigungen. Die Juden bilden, wo sie sich aufhalten, einen eigenen Staat. Jede Gemeinde hat drei gewählte Vorsteher (Kahalis), welche der Judengemeinde vortreten, die Abgaben empfangen, die Zählungen anstellen, die Polizei leiten u. die Regierungsbeamten unterstützen. Streitigkeiten unter ihnen werden nach dem Talmud entschieden; zweite Instanz sind die Kahalis, dann geht es vor die Gerichte des Landes. Auch die Juden sind jetzt militärpflichtig. Die zum Christenthum übertretenden Juden haben laut Ukas von 1817 im nördlichen u. südlichen Rußland unentgeldlich Ländereien angewiesen erhalten u. bilden daselbst unter der Benennung: Gesellschaft der Israelitischen Christen eine eigene Gemeinschaft, die außer in Criminalfällen allein von dem Comité der Fürsorge für die israelitischen Christen in St. Petersburg abhängt u. außerdem in Bezug auf Religionsübung, Handel u. Gewerbe, sowie Verwaltung große Vorrechte genießt. Muhammedaner gibt es im R-n R. etwa 23/4–3 Mill., bes. in der kaukasischen Statthalterschaft u. in den Gouvernements Orenburg, Kasan u. Taurien, sowie im Gebiete der Kirgisenhorden. Die Tataren, Türken, Turkomanen, Kirgisen, Baschkiren, Grusier, Tadschiks u.a. sind meist Bekenner des Islam. Die Verwaltung ihrer geistlichen Angelegenheiten zerfällt in den Orenburgischen u. Taurischen District. Zum Lamaismus (s.d.) bekennen sich die Mongolen, Kalmücken, Buräten, Tungusen u.a., über 1/4 Mill. Zum Schamanenthum u. anderen heidnischen Culten bekannten sich etwa 200,000 Bewohner, hauptsächlich in den Gouvernements Astrachan u. Orenburg. So mögen etwa alle Bewohner des R-n R-s, welche nicht der orthodoxen Griechischen Kirche angehören, zusammen 16–17 Mill. zählen.

I) Physische Cultur. Der Ackerbau nimmt unter den Beschäftigungen der Bewohner des R-n R-s die bedeutendste Stelle ein, wiewohl sein Gebiet theils durch die Strenge des nördlichen Klimas, theils durch die Beschaffenheit des Bodens (Steppen, Sümpfe etc.) selbst beschränkt wird. Sibirien kann bei seiner schwachen Bevölkerung in dieser Beziehung kaum in Betracht gezogen werden, obgleich es daselbst nicht an fruchtbaren Gebieten fehlt, so namentlich im Südosten des Balkaschsees, am Altai, in Daurien etc. Im Europäischen Rußland rechnet man 151/4 Proc. der Bodenfläche als Ackerland, 11/2 Proc. auf Wiesen, 39 Proc. auf bewaldeten Boden u. 441/4 Proc. als nicht ertragfähiges Land, wobei jedoch in letzterem die als Viehweiden benutzbaren Steppen eingerechnet sind. Die Landwirthschaft wird zwar sowohl von der Regierung als den Grundbesitzern möglichst zu fördern gestrebt, gleichwohl steht sie im Allgemeinen noch auf niedriger Stufe, gewährt aber nichtsdestoweniger ihre Erzeugnisse aller Art im Uberfluß. Obenan im zweckmäßigen Betriebe der Landwirthschaft stehen die Ostseeprovinzen u. die deutschen Colonien, getreidereich sind vorzüglich die Gouvernements Charkow, Kiew, Tschernigow, Podolien, Volhynien, Orel, Kursk, Woronesh, Saratow, Tambow, Kasan, Simbirsk, Nishegorod, Pensa, Cherson, Bessarabien, Jekaterinoslaw, das Don'sche Land u. Polen. Haupterzeugnisse sind Roggen, Waizen, Gerste, Hafer, Kartoffeln. In Bessarabien, Cherson, Taurien u. Jekaterinoslaw auch Mais. Flachs u. Hanf werden bes. gebaut in einem Striche, welcher von Kurland u. Livland aus sich östlich u. südöstlich nach dem Innern erstreckt, erster namentlich auch noch im Gouvernement Perm, Krapp in Podolien u. Twer, Tabak in großer Menge im mittleren u. südlichen Rußland, ebenso Runkelrüben u. Baumwolle in Transkaukasien. Der Gartenbau ist in einigen südlichen Strichen durch das Obst von Wichtigkeit, namentlich in Bessarabien u. Taurien, u. auch in Polen, Volhynien u. Podolien, sowie in den kaukasischen Provinzen, es werden Apfel, Birnen, Kirschen, Pflaumen, Aprikosen, Pfirsiche, Walnüsse u. Melonen gezogen. Der Weinbau findet sich hauptsächlich in Taurien, Cherson, Bessarabien, Podolien, Jekaterinoslaw, im Lande der Don'schen Kosacken, Stawropol, Astrachan u. am meisten in Transkaukasien, eine Gesammtfläche des Weinbaus, welche das Areal von Frankreich doppelt übertrifft. Die ungeheuren Wälder, welche Rußland besitzt, fangen erst in neuester Zeit an ein Gegenstand der Bewirthschaftung zu werden; die Eiche gedeiht bis fast zum 60° nördlicher Breite, die Buche nur in der Krim, Bessarabien, Podolien, Volhynien u. Polen, Tannen u. Eschen bis zum 61°, Fichten u. Lerchen bis zum 65°, Birken, Weiden, Erlen bis zum Polarkreise, Espen u. die sibirische Ceder am Ural u. in den östlichen Landschaften bis 55° nördlicher Breite, Ahorn nur im Süden von Polen u. Großrußland. Die Viehzucht ist für einen großen Theil des R-n R-s das wichtigste Gewerbe. Zu den gewöhnlichen Hausthieren kommen hier noch im Norden das Rennthier, im Süden der Büffel u. das Kameel. Nach der officiellen Zählung von 1856 gab es im ganzen R-n R-e mehr als 181/2 Mill. Pferde, fast 261/4 Mill. Hornvieh, 432,342 Rennthiere, etwa 60,000 Kameele u. über 26,000 Esel u. Maulthiere, 521/6 Mill. Schafe, 93/4 Mill. Schweine u. 1,700,000 Ziegen, u. es kamen damals auf 1 QM. etwa 385, auf 100 Einwohner aber 170 Hausthiere (im Vergleich zu den andern Großstaaten ergibt sich, daß im Verhältniß der Stückzahl Vieh zur Einwohnerzahl das R. R. ärmer ist als England, mit Preußen gleich steht, aber reicher ist als Frankreich u. Österreich).[495] Die Pferdezucht ist am ausgebreitetsten im Gebiet der Sibirischen Kirgisen, Semipalatinsk, Jenisseï, Tomsk, Orenburg, Tobolsk, Astrachan, Podolien, Kursk, Tula u. Orel, am wenigsten cultivirt in Eriwan, Kiew, Derbent, Kamtschatka, Archangel u. Olonez (auf 100 Einw. Kommen im Durchschnitt 24 Pferde, in Großbritannien u. Österreich 7 1/2, in Frankreich 8, in Preußen 9 1/2, dagegen im Europäischen Rußland auf 1 QM. nur 190 Pferde, in England aber 349, in Preußen 310, in Frankreich 250 u. in Österreich 218). Unter den gemeinen Pferderacen verdienen Erwähnung die von Bitiuk (Gouv. Woronesh), die von Obwa (Gouv. Perm), die der Insel Ösel, die von Mezen (Archangel), die Sibirischen u. Kaukasischen, geringer an Güte sind die polnischen, ukrainischen, tatarischen, kalmückischen Pferde; in den Steppen von Astrachan u. Sibirien gibt es auch wilde Pferde. Zur Veredlung der Pferde geschieht sehr viel durch Staats- u. Privatgestüte; die Krongestüte sind die zu Tschesmensky, Khrenowoy, Derkul, Streleck, Nowo-Alexandrowsk, Limarewsk u. Polschinsky, die beiden ersten im Gouvernement Woronesh, das letzte im Gouvernement Nishnel-Nowgorod, die übrigen im Gouvernement Charkow. Außerdem bestanden im J. 1858 24 Hengstdepots. Die wichtigsten Pferdemärkte sind in Balta (Podolien, im Juni), Rostow (September), Charkow (Januar), Labedian (Mai), Poltawa (Juli). Das Rindvieh ist am besten in Esthland, Polen, Volhynien, Podolien, Charkow, Poltawa u. in den Steppen am Don; Büffel gibt es in Charkow u. am Schwarzen Meere; Kameele, zweibucklige, bes. in Taurien u. Cherson; Schweine bes. in Polen, Kursk, Poltawa, Tschernigow; die Schafzucht ist sehr ausgebreitet, es gibt feinwollige (Merino's), bes. in Jekaterinoslaw, Taurien, Cherson, Poltawa, Charkow, Bessarabien, Saratow, Volhynien u. Polen, die meisten Schafe überhaupt in Jekaterinoslaw, Orenburg u. im Gebiet der Sibirischen Kirgisen; eine eigenthümliche Race ist das Schaf der Kirgisen, sehr groß u. mit Fettschwanz; Ziegen gibt es bes. im Süden, wo man ihre Zucht der Saffianbereitung wegen treibt; Rennthiere gibt es nur im äußersten Norden; sehr stark getrieben ist die Bienenzucht, bes. im Süden u. an der unteren u. mittleren Wolga, sowie in Polen; die Zucht der Seidenraupe wird bes. in Transkaukasien, in der Krim, Bessarabien, Astrachan, Podolien u. Kiew betrieben. Die Jagd liefert im R-n R-e einen verhältnißmäßig hohen Ertrag; außer dem fast überall vorkommenden gewöhnlichen Wild, Hirsche, Rehe, Wildschweine, gibt es Elennthiere in Polen, Lithauen u. Sibirien, Gemsen auf dem Kaukasus u. Altai, Antilopen u. Gazellen in den südlichen Steppen, wilde Schafe (Argali) auf dem Altai, in geringer Anzahl auch noch Auerochsen in Polen u. Lithauen; überaus reich ist das R-e R. an Pelzthieren, bes. in Sibirien, Transkaukasien, der Ukraine, Weißrußland u. im Russischen Amerika; es gibt Wölfe, Luchse, Bären (auch Eisbären), Zobel, Hermeline, Meerottern, schwarze, blaue u. weiße Füchse, Biber, Eichhörnchen, Vielfraße, wilde Katzen etc.; das Geflügel liefert Schneegänse u. Enten in ungeheurer Menge, Schnee- u. Sandhühner, Wachteln, Trappen, Fasanen, Reiher, Kraniche etc. Reichen Ertrag gibt auch der Fischfang, sowohl im Meere als in den Binnengewässern, u. abgesehen davon, daß dieser Betrieb schon wegen der vielen Fasttage der Russen eine große Bedeutung erhält, so kommen in den Handel bes. vom Kaspischen Meere Kaviar u. Hausenblase, vom Norden aber Seehundsthran. Der Bergbau liefert Gold (im Ural, Altai u. Transbaïkalien, i. J. 1847 zusammen 1741 Pud, 1853 nur 1433 Pud), aus Wasch- u. Amalgamirwerken, Platina im Ural, Silber im Ural, Altai u. zu Nertschinsk, Kupfer im Ural u. Altai, Eisen im Ural, im Gouvernement Olonez, in Polen, im Kaukasus, Altai u. Transbaïkalien, im J. 1852 zusammen 231/2 Mill. Pud (außer Polen), Blei im Altai u. zu Nertschinsk, Zink u. Galmei in Polen, Quecksilber zu Nertschinsk, Schwefel in Polen, Steinkohlen hat man gefunden am Don u. Donez (vorzügliche Anthracitkohle auf einem Areal von 500 QM.), zu beiden Seiten des Ural (namentlich im Gouvernement Perm in den Kreisen Jekaterinburg, Kamyschlew u. Solikansk), im Gouvernement Nowgorod am Flusse Msta, in den Gouvernements Kaluga, Tula u. Rjäsan ein Becken von 400 QM., in Archangel (Lignit), am Altai, auf der Insel Sachalin u. in der kaukasischen Statthalterschaft am obern Kuban, nordöstlich von Kutais, bei Achalzich u. Tiflis u. am Südufer des Kaspischen Meeres. Salz wird bes. aus den Salzseen in der Krim, Bessarabien, Astrachan u. in der Kirgisensteppe gewonnen, doch hat man auch Steinsalzlager entdeckt. Außerdem finden sich noch an Mineralien: Diamanten u. Smaragde im Ural, Topase, Beryll, Onyx, Achat, Marienglas, Jaspis, Porphyr, Marmor, Granit, Bernstein, Naphta, Walker-, Siegel- u. Porzellanerde, Alaun, Salpeter, Asbest, Torf, Braunkohlen u.a. Die hauptsächlichsten Mineralwasser sind: Eisenwasser im Gouvernement Kasan (Tscheremuchow'sche Wasser), zu Dondangen in Kurland, in den Gouvernements Orel, Olonez (bereits von Peter dem Großen benutzt), Simbirsk, Tambow, Twer (Andreapolskische kohlensaure Eisenquellen), Witebsk (zwei alkalische Eisenquellen im Kreise Lepel), Volhynien (Schepetow); Schwefelwasser in den Gouvernements Archangel, Kaluga, Kasan, Kiew, Bessarabien, Kowno, Kurland, Perm, Samara, Wilna, Witebsk u. Wjatka; salzhaltige Quellen im Gouvernement Charkow (Slawjansk, Bitterwasser), Grodno (Drusniki), Kostroma, Nowgorod, Esthland, Wilna, Wologda. Die von Kranken am meisten besuchten Wasser waren die zu Drusniki, Slawjansk u. Serjewsk (Samara), außer denen am Kaukasus (s.d.).

K) Die Industrie des R-n R-s ist bis jetzt weder sehr bedeutend noch von großer Ausdehnung, obgleich die Regierung sie auf alle Weise zu fördern sucht, theils durch Prohibitivzölle (seit 1857 bedeutend herabgesetzt), theils durch Begünstigung der Verpflanzung auswärtiger Industriezweige nach Rußland. Außer einigen Lederarten (Juchten, Saffian) u. Leim gibt es kaum ein russisches Fabrikat, welches im Auslande einigen Ruf hätte. Im Übrigen ist der Umfang der Fabrikation in starkem Wachsen, vor Allem nimmt die Baumwollenindustrie sehr zu. Außerdem sind die hauptsächlichsten Industriezweige in Metall-, Leinen- u. Hanfwaaren, Tuch, Glas, Papier, Pottasche, Lichter, Segeltuch, Salpeter, Branntwein. Der Hauptsitz des Fabrikwesens ist in den Gouvernements Moskau, Perm, Wladimir, Petersburg, Tula, Kaluga, Orenburg u. Nishegorod, überhaupt das mittlere Großrußland, Moskau ist der Centralpunkt. Fabriken in Baumwolle finden sich bes. in Moskau, Wladimir, Petersburg, Twer, Kaluga, [496] Kasan, in Tuch bes. in Volhynien, Podolien, Moskau u. Grodno, in Seidenwaaren in Schemacha u. Moskau, in Leder in Perm, Nishegorod, Tobolsk, Moskau, Twer, in Metallwaaren in Perm u. Nishegorod, in Papier in Kaluga u. Petersburg, in Porzellan in Moskau, in Zucker in Tschernigow, Tula, Podolien, Kursk, in Seife in Tobolsk, Orel, Tomsk, in Tabak in Petersburg u. Moskau. Polen besitzt zahlreiche Fabriken in Baumwolle, Wolle u. Zucker. Zum größeren Theile wohnt die russische Industrie auf dem Lande, während in den Städten mehr das Handwerk seinen Sitz hat. Den Werth der gesammten Production der Industrie berechnete man, einschließlich der Erzeugnisse der Handwerke, im J. 1851 auf 550 Mill. Silberrubel, ohne diese im J. 1856 auf 2241/3 Mill. Silberrubel, wovon nur wenig mehr als 1/2 Mill. auf Kaukasien u. etwas über 11/2 Mill. Silberrubel auf Sibirien kam.

L) Der Handel des R-n R-s ist wichtiger als seine Industrie. Der Überfluß an rohen Producten, die Menge der binnenländischen Wasserverbindungen u. dann auch die weite Ausdehnung des Landes, welche für den Verkehr u. den Transport von Waaren so viele Hülfsleistungen erfordert, lassen eine sehr bedeutende Zahl von Menschen an dem Erwerbe durch den Handel Antheil nehmen. In weiten Strichen ganz unbedeutend, concentrirt sich der Handelsverkehr hauptsächlich in den großen Städten, an den Küsten u. großen Strömen. Die Haupthandelsplätze im Innern des Landes sind: Moskau, Nishnei-Nowgorod, Charkow, Dorpat, Warschau, Woronesh, Poltawa, Krementschug, Jekaterinoslaw, Astrachan, Irkutsk, Kiachta. Die wichtigsten Messen finden statt zu Nishnei-Nowgorod, Irbit, Poltawa, Kursk, Charkow, Taganrog u. Werchneudinsk (Transbaïkalien). Die wichtigsten Hafenplätze für den auswärtigen Handel sind Petersburg mit Kronstadt, Helsingfors, Wiborg, Reval, Riga, Libau, Odessa, Cherson, Feodosia, Taganrog; die Stapelplätze für den Karawanenhandel mit Vorderasien sind Orenburg u. Tiflis. Für den europäischen Handel sind die Hauptgegenstände der Ausfuhr Häute, Juchten, Borsten, Wolle, Talg, Getreide, Flachs u. Hanf u. deren Samen, Holzwaaren, Pottasche, Eisen u. Kupfer; eingeführt werden bes. Baumwolle, Seide, Wolle u. Wollenwaaren, Baumöl, Früchte, Wein, Colonialwaaren, Farben, Maschinen u. Instrumente. Auf der asiatischen Seite werden vorzugsweise ausgeführt: Baumwollen-, Wollen- u. Metallwaaren, eingeführt bes. Baumwolle, Seide, Früchte u. vor Allem Thee. Der russische Handelsstand ist in drei Gilden eingetheilt, von denen die erste das Recht hat im In- u. Auslande unbeschränkt, sowie Banquier-, Wechsel- u. Assecuranzgeschäfte zu treiben; die zweite unbeschränkten Handel im Inlande, aber im Auslande nur bis zum Betrage von 90,000 Silberrubel jährlich; die dritte Gilde nur im Inlande jede Art von Handel betreiben darf; die für die drei Gilden angemeldeten Capitalien müssen mindestens 15,000, 6000 u. 2400 Silberrubel betragen. Im Lande der Donschen Kosacken u. in Transkaukasien existiren die Gilden nicht. Im Jahre 1856 waren im R. R. angemeldet: Kaufleute erster Gilde 1149, zweiter Gilde 2909 u. dritter Gilde 51,012 (indem der Statistiker Tengoborski den Umsatz für die verschiedenen Gilden zu 100,000, 40,000 u. 6000 Silberrubel jährlich im Durchschnitt annimmt, erhält er die Summe von 5371/3 Mill. Silberrubel als das Maß des jährlichen Handelscapitals). Von den angemeldeten Capitalien erster u. zweiter Gilde befanden sich die meisten im Gouvernement Petersburg, Moskau, Cherson, Livland, Taurien u. Wladimir, die wenigsten im Lande der Donschen Kosacken, im Lande der Sibirischen Kirgisen, in Olonez u. in Kamtschatka. Die gesammte Ausfuhr hatte 1859 einen Werth von 194,323,165 Silberrubel, davon kamen auf die europäische Grenze 149,395,963, auf die asiatische Grenze 12,994,777, auf Finnland 3,273,932 u. auf die Contanten 28,658,493 Silberrubel; die gesammte Einfuhr betrug in demselben Jahre 162,182,521 Silberrubel, davon kamen auf die europäische Grenze 136,186,914, auf die asiatische Grenze 21,404,286, auf Finnland 1,742,966 u. auf die Contanten 2,848,355 Silberrubel. Von den Staaten, welche sich am russischen Handel betheiligen, ist bei der Ausfuhr die Reihenfolge: England (mit mehr als 40 Procent), Preußen, China, Türkei, Frankreich, Österreich, Holland, Italien; bei der Einfuhr: England (etwa 25 Proc.), Preußen, Frankreich, China, Amerika, Österreich, Hansestädte, Türkei. Die Zolleinnahmen des R. R. betrugen 1859 fast 341/4 Mill. Silberrubel. Es liefen im Jahre 1859 in sämmtlichen russischen Häfen 10,713 Schiffe ein (davon waren 2071 englische, 1576 russische, 1021 türkische, 781 holländische u. 707 schwedische). Die russische Handelsflotte zählte 1416 Schiffe mit 172,605 Tonnen Gehalt u. 10–11,000 Matrosen. Die Zahl der Dampfer auf den Binnengewässern belief sich im Jahre 1860 auf 358, von denen allein 215 die Wolga u. deren Nebenflüsse befuhren. Der Handel des R. R. hebt sich im Allgemeinen in der neueren Zeit bedeutend, wozu die Aufhebung der hohen Zollsätze u. die Handelsverträge wesentlich beitragen werden, doch auch die steigende Zahl der Fahrzeuge auf den Binnengewässern u. die Erbauung von Eisenbahnen, welche bei der beschränkten Anzahl guter Landstraßen um so höhere Bedeutung erhalten. Die Anlage der Eisenbahnen findet zudem so statt, daß der Westen u. Süden des Reiches, die in einem Kriege bedrohten Punkte, mit den Centralpunkten des Reiches, Petersburg u. Moskau, durch Schienenwege in directe Verbindung treten, u. daß beide Hauptlinien sich unter einander wieder verknüpfen. Außer kleinen Zweigbahnen bestehen zur Zeit: die Bahn von Petersburg nach Moskau (88 Meilen), von Petersburg nach Warschau u. Krakau (220 Meilen), im Bau begriffen od. projectirt sind die Bahn von Moskau über Tula, Orel, Kursk u. Charkow nach Feodosia, die Bahn von Moskau nach Nishnei-Nowgorod, welche Strecke der Anfang zu der großen Bahn sein soll, welche in künftigen Zeiten durch ganz Sibirien ostwärts bis an den Stillen Ocean führen soll, ferner die Bahn von Orel über Mohilew, Witebsk u. Dünaburg nach Libau. Zum Bau der Eisenbahnen hat sich eine französische Gesellschaft gebildet: Grande société des chemins de fer Russes. Bezüglich der Bankinstitute hat erst neuestens eine Änderung der Art stattgefunden, daß die Staatsbanken aufgelöst worden u. an ihrer Stelle Privat- u. Landrentenbanken ins Leben getreten sind, wodurch der Handel ebenfalls sehr gewinnen wird. Von den Actiengesellschaften im R. R. sind die bedeutenderen: die Russisch-Amerikanische Compagnie, gestiftet 1799; Russische Feuerassecuranzcompagnie, gegründet 1827 mit 4 Mill. Rubel [497] Grundcapital; zweite Russische Feuerassecuranzcompagnie, gegründet 1835; Salamander, Feuerassecuranz, gegründet 1846 mit 2 Mill. Silberrubel Capital; Petersburger Commerzcompagnie für See-, Fluß- u. Landversicherungen, Nadeshda, gegründet 1847 mit 1 Mill. Silberrubel Capital; Russische Gesellschaft zur Versicherung von Capitalien u. Revenuen, errichtet 1835; Eisenbahngesellschaft von Zarskoe Selo; drei Dampfschifffahrtscompagnien auf der Wolga, seit 1843 u. 1845; Russische Baumwollenspinnereicompagnie, seit 1835; Compagnie für die Suksunschen Bergwerke, seit 1848; Compagnie für Zitzmanufactur in Zarewo, seit 1836; Compagnie für fabrikmäßige Verarbeitung animalischer Producte, seit 1853; Dniepr-Dampfschifffahrtscompagnie, seit 1855; Russische Gesellschaft für Handel u. Schifffahrt, seit 1856; Grande société des chemins de fer Russes, gegründet 1857. Die wichtigsten Handelsverträge, welche Rußland in neuester Zeit geschlossen, sind: 1832 mit Nordamerika, 1834 u. 1838 mit Schweden, 1840 mit Österreich, 1841 mit Großbritannien u. Preußen, 1845 mit Neapel, 1850 mit Belgien, 1851 mit Griechenland u. Portugal, 1853 mit Rom, 1857 mit Frankreich, 1858 mit Japan u. 1860 mit China, Seit dem 20. Juni 1860 sind durch Ukas auch alle Fremden den Russen bei Betrieb des Handels völlig gleichgestellt worden.

M) Wissenschaftliche, Unterrichts- u. Wohlthätigkeitsanstalten. An der Spitze des gesammten Unterrichtswesens steht das Ministerium der Volksaufklärung, doch hängen viele Anstalten auch von anderen Behörden ab. Die Würden, welche man an den Universitäten erlangt, sind: der Grad des Studenten, der des Candidaten, des Magisters u. des Doctors. Wenn gleich alle Besucher der Universitäten Studenten heißen, so erlangen sie doch erst nach Ablegung eines Examens am Schlusse des ganzen Lehrcursus die Rechte eines graduirten Studenten, u. wenn sie das Examen vorzüglich bestanden u. eine schriftliche Abhandlung geliefert haben, den Grad des Candidaten. Im Range gehören diese gelehrten Grade zur 14., 12., 9. u. 8. Rangklasse, sobald sie in Staatsdienst treten. Im Allgemeinen hat man während der letzten Decennien zur Hebung u. Belebung des Unterrichtswesens im R-n R. große Anstrengungen gemacht, dennoch sollte sich im Jahre 1856 die Zahl sämmtlicher Schüler im R-n R. noch nicht auf 1/2 Mill. belaufen, so daß auf 140 Einwohner erst 1 Schüler kam, jedoch ohne Hinzurechnung derjenigen Schüler, welche im Hause privatim unterwiesen werden, u. welche man etwa ebenso hoch annehmen kann, so daß sodann auf 70 Einwohner 1 Schüler gerechnet werden könnte (in Österreich auf 15 Einw., in Frankreich u. England auf 11 Einw., in Preußen auf 61/2 Einw. 1 Schüler). Die Unterrichtsanstalten werden seit Ukas vom 21. Mai 1837 in 3 Klassen getheilt: höhere, mittlere u. niedere. Universitäten hat das R. R. zu Moskau, Petersburg, Charkow, Kasan, Kiew, Dorpat u. Helsingfors; Lyceen befinden sich zu Moskau, Kiew u. Odessa; Gymnasien hat jedes Gouvernement wenigstens 1, mehre 2 u. mehr; Privatpensionen gab es im ganzen Reiche 640; Kreis- u. Bürgerschulen soll jede Kreisstadt mindestens eine haben; im Ganzen gegen 450. Alle diese Unterrichtsanstalten sind in fortwährendem Wachsen begriffen, u. der Minister des Unterrichts gibt jährlich Übersichten über dieselben. Die Volksschulen bestehen als Pfarr- u. Dorfschulen, aber außer den Ostseeprovinzen höchst spärlich. Die wenigsten Schulen gibt es in Sibirien. Besondere Unterrichtsanstalten für einzelne Fächer od. Stände bestehen viele, so bes. das Pädagogische Centralinstitut zu Petersburg, 1828 neu organisirt u. den Universitäten gleich gestellt, die Institute für Orientalische Sprachen zu Petersburg, Moskau u. Odessa, die Medicinisch-Chirurgischen Akademien zu Petersburg u. Moskau, die Specialschule des medicinischen Departements in Petersburg, die kaiserliche Akademie für die medicinischen Wissenschaften zu Grodno, das Institut der medicinischchirurgischen Kroneleven zu Wilna, die medicinische Facultät zu Warschau, die Thierarzneischulen zu Charkow u. Dorpat; die verschiedenen Militärunterrichtsanstalten (s. unten), das Institut des Wege-, Kanal- u. Brückenbaues, die Schifffahrtsschulen zu Petersburg, Irkutsk, Riga u. Archangel, die Steuermanns- u. Schiffbauschulen in Kronstadt, Nikolajew u. Odessa; die Adelsschulen zu Petersburg, Moskau, Riga, Reval, Grodno, Twer, Tambow, Tula, Kaluga u. Rjäsan; das Praktisch-technologische Institut zu Petersburg, die Forstinstitute zu Petersburg u. Kaluga, das Bergcadettencorps zu Petersburg, die Bergwerksschulen zu Jekaterinaburg u. Nertschinsk, die Ackerbauschulen zu Petersburg, Moskau u. Kaluga, die Handelsschulen zu Petersburg u. Odessa, die praktische Handelsakademie zu Moskau, das Handelsgymnasium zu Taganrog, die Theaterschule zu Petersburg, das Blindeninstitut zu Petersburg, die Taubstummeninstitute zu Petersburg u. Romanowo, die verschiedenen weiblichen Erziehungs- u. Unterrichtsanstalten, z.B. das große Fräuleinstift im Kloster Smolnoi zu Moskau, das St. Katharineninstitut zu Petersburg u. Moskau, die adeligen Fräuleininstitute zu Charkow, Odessa, Kasan, Kiew, Poltawa, Tambow, Nishnei-Nowgorod, das Paulowsche Institut in Petersburg, die Alexandrow'schen Lehranstalten zu Petersburg u. Moskau etc. Für die griechische Geistlichkeit bestehen 4 geistliche Akademien, zu Kiew, Moskau, Petersburg u. Kasan; außerdem 48 Seminarien. Die Katholische Kirche u. die Unirten Griechen haben ihre besonderen Seminarien, u. die armenischen Geistlichen studiren in dem Kloster zu Etschmiadsin. Die Protestanten machen ihre theologischen Studien auf der Universität zu Dorpat. Die Juden haben außer ihren Synagogen u. zahlreichen Lehranstalten eine Art Akademie in Brczesk-Litewsky. Auch die Muhammedaner haben eigene Schulen, so namentlich in Orenburg. Tatarische Hauptschulen sind in Kasan u. Tobolsk. Für Mongolen u. Kalmücken gibt es Lamaitische Schulen, Dach leben auch noch einzelne Stämme ohne allen Unterricht u. Schriftkenntniß. In den höhern Ständen ist es allgemein üblich, die erste Erziehung durch Hausunterricht geben zu lassen, u. man hat daher deutsche, schweizer u. französische Hauslehrer, bes. aber französische Gouvernantinnen. Neuerdings sind bes. in Petersburg eigene Erziehungsanstalten für einheimische Gouvernantinnen angelegt worden, Von den Gelehrten Gesellschaften sind zu nennen: die Akademie der Wissenschaften in Petersburg (s. Akademie S. 238), mit welcher die Sternwarte zu Pulkowa, das Physikalische Centralobservatorium, die Akademie der Russischen Sprache, sowie Mineralogische, Geographische, Pharmaceutische u. Medicinische Gesellschaften verbunden sind; in [498] Moskau die Gesellschaft für Russische Geschichte u. Alterthümer, Gesellschaft der Naturforscher, die Physikalisch-Medicinische u. die Gesellschaft der Freunde der Russischen Literatur, andere Gelehrte Gesellschaften zu Kasan, Kiew, Odessa, Riga, Dorpat, Mitau, Arensburg, Helsingfors etc. Zu den bedeutendsten Museen gehören das Zoologische u. das Asiatische Museum der Akademie der Wissenschaften in Petersburg, so wie die Kunstsammlungen in den kaiserlichen Schlössern zu Petersburg u. Moskau, u. in den Schlössern vieler reicher Adligen. Öffentliche Biblitheken gab es 1855 im ganzen Reiche 47, darunter sind die bedeutendsten die kaiserliche zu Petersburg, die Universitätsbibliotheken, die Kronbibliothek zu Warschau, die Medicinische u. Orientalische Bibliothek in Moskau. Die Hauptsternwarten befinden sich zu Pulkowa (bei Petersburg) u. Moskau. Für Geographie u. was damit zusammenhängt hat die russische Regierung außerordentlich viel gethan, nicht nur durch zahlreiche wissenschaftliche Expeditionen, durch Errichtung von meteorologischen u. magnetischen Observatorien, sondern auch durch Ausführung von Gradmessungen u. topographischen Arbeiten in einer Ausdehnung, wie sie sonst nirgends ausgeführt sind. Sehr unterstützt hat diese Bestrebungen die Kaiserliche Geographische Gesellschaft u. die Akademie der Wissenschaften. Was die Thätigkeit der Presse u. den Buchhandel betrifft, so sind diese gering. Gute Druckereien befinden sich in den Residenzen u. Universitätsstädten, außerdem in Odessa, Riga, Mitau etc. Im Jahre 1858 erschienen im R-n R. 109 Zeitungen u. 95 andere periodische Schriften, im Jahre 1859 insgesammt 291 periodische Schriften, u. 1860 zählte man 310 Zeitschriften, davon 142 in Petersburg, 45 in Moskau, 38 deutsche. Der größere Theil der Bücher wird vom Auslande bezogen. Zur Handhabung der Censur, welche noch ziemlich streng ist, bestehen sogenannte Censurausschüsse (zu Petersburg, Moskau, Kasan, Dorpat, Wilna, Kiew, Charkow, Odessa u. Warschau), welche sämmtlich von der Generaldirection zu Petersburg geleitet werden. Wohlthätigkeitsanstalten hat das R. R. sehr viele, bes. in den Ostseeprovinzen, namentlich Armen-, Kranken- u. Waisenhäuser, Blindeninstitute, Verwahrungskassen etc.

N) Gemeindeverband. Mit einem ganz eigenthümlichen, nirgends sonst vorkommenden, wahrhaft socialistischen Bande umfaßt die Gemeinde ihre sämmtlichen Angehörigen. Jede Autonomie des einzelnen Individuums ist ausgeschlossen. Die Feldmarken sind Eigenthum der Gemeinde, nicht der einzelnen Personen, dagegen hat jeder Mann einen Anspruch auf den ganz gleichen Antheil an allen Nutzungen des Bodens. Ein Vererben des Bodens findet nicht Statt, nach jedes Mannes Tode fällt der Besitz der Gemeinde wieder anheim. Waldungen, Weiden, Jagd u. Fischerei bleiben völlig ungetheilt, Acker u. Wiesen werden unter sämmtliche Ortsangehörige vertheilt, meistens verloost; für Nachkommende hält man Reserveland bereit. Dieses System gleichmäßiger Nutzung (natürlich auch gleichmäßiger Leistung) wird angewendet, gleichviel ob die Gemeinde freie Eigenthümerin ist (wie bei den Kosacken), od. blos Besitzerin (wie bei den Kronländereien), od. nur Inhaberin (wie bei den leibeigenen Communen). So kann bei diesen Einrichtungen ein eigentliches Proletariat nicht entstehen, ebenso wenig ist aber auch eine gehörige Entwickelung selbst nur im Ackerbaue möglich. Um die Gesittung des Landvolkes zu heben, hat die Regierung die Einrichtung getroffen, daß jeder Streit u. jede Unbill vor den Richterstuhl der Gemeinde verwiesen wird.

O) Die Wohnorte werden in städtische u. ländliche eingetheilt; in den ersteren sind die Handwerke u. der Handel vorherrschend, in den letzteren ist der Ackerbau die Hauptbeschäftigung. Zu den städtischen Wohnorten gehören die Städte, die Possaden, d.h. Städte, in denen keine Kreisregierung ist, u. in Flecken, welche ihre resp. Benennung nur auf Anordnung der Regierung erhalten. Die Possaden u. Flecken bilden gewissermassen die Übergangsstufen zu den ländlichen Wohnorten; zu diesen zählt man die Sloboden (kleine Dörfer), Colonien, Stanizen (Kosackendörfer), Kirchdörfer, Dörfer, Vorwerke, Meierhöfe etc. Neben dem Ackerbau finden sich aber in den ländlichen Wohnorten auch häufig industrielle Beschäftigungen. Nach den letzten officiellen Tabellen zählte man im R-n R. (außer Polen u. Finnland) 678 Städte, 48 Possaden, 1312 Flecken u. 305,439 ländliche Wohnorte; die Städte hatten 9 Procent der Gesammtbevölkerung. In Polen dagegen gab es 453 Städte mit einer Bevölkerung, die etwa 24 Procent der Gesammtbevölkerung ausmachte. Im Jahre 1858 zählte man im R-n R. Städte mit mehr als 100,000 Einwohnern nur 4: Petersburg, Moskau, Warschau, Odessa; mit 50–100,000 Einwohnern nur 8, mit 20–50,000 Einwohnern nur 47, u. mit über 10,000 Einwohnern 109 (davon 6 in Polen, 2 in Finnland). Die größte Anzahl Städte hatten (mit Ausnahme Polens) die Gouvernements Grodno, Charkow, Kostroma, Podolien, Poltawa u. Cherson, die wenigsten Kutaïs (4), Tschernomorien (3), Derbent (2), das Land der Donschen Kosacken u. Kamtschatka (1), das Gebiet der Sibirischen Kirgisen ist ohne Stadt. Die Gesammtsumme der städtischen Einkünfte belief sich 1856 auf mehr als 111/2 Mill. Silberrubel, davon hatte Petersburg über 31/2 Mill., Moskau über 11/3, Odessa beinahe 1 Mill. Einkünfte.

P) Staatsverfassung. Das R. R. ist eine unumschränkte Monarchie, deren Regent den Titel Kaiser führt, früher bis Peter d. Gr. hieß er Czar, noch früher Großfürst. Der ganze Titel des Kaisers lautet: Von Gottes hilfreicher Gnade, wir Kaiser u. Selbstherrscher von ganz Rußland, Moskau, Kiew, Wladimir, Nowgorod, Czar von Kasan, Astrachan, Polen, Sibirien, dem Taurischen Chersones, Herr zu Pskown. Großfürst von Smolensk, Lithauen, Volhynien, Podolien u. Finnland, Fürst von Esthland, Livland, Kurland, Semgallen, Samogitien, Bialystock, Karelien, Twer, Ingrien, Perm, Wjatka, Bulgarien u. andern Ländern, Herr u. Großfürst zu Nowgorod des niedern Landes, Tschernigow, Rjasan, Polock, Rostow, Jaroslawl, Bjeloje-Osero, Udorien, Obdorien, Kondinien, Witebsk, Mstislaw u. der ganzen nördlichen Gegend, Gebieter u. Herr der Länder Iwerien, Kartalinien, Grusien, der Kabardei u. Armeniens, der Tscherkessischen u. Gebirgsfürsten u. Anderer Erb- u. Lehnsherr, Erbe von Rorwegen, Herzog zu Schleswig-Holstein, Stormarn, Dithmarschen u. Oldenburg etc. Der kleine Titel lautet: Kaiser u. Selbstherrscher aller Reußen, Czar von Polen u. Großfürst von Finnland. Staatsgrundgesetze gibt es nicht; der persönliche Wille des jedesmaligen[499] Monarchen ist für das Volk entschieden bestimmend u. gilt überall u. jederzeit als Gesetz; deshalb kann aber auch jeder nachfolgende Herrscher einseitig die bisher gültigen Verordnungen seiner Vorfahren abändern od. völlig umstoßen. In Livland u. Esthland sind nach deren Einverleibung die Stände erhalten worden, welche über die Provinzialsachen berathschlagen, u. außerdem gibt es noch einen Ausschuß von Provinzialräthen u. Deputirten des Adels. Für Finnland gilt als Grundgesetz die Incorporationsacte von 1809; doch kann der Kaiser jede Veränderung in der Verwaltung aus eigener Machtvollkommenheit befehlen, wenn sie nicht die alten, bei der Übernahme des Großfürstenthums versicherten Gesetze u. Freiheitsbriefe aufhebt. Seit 22. April 1861 sind die constitutionellen Rechte Finnlands von Neuem anerkannt. Die erbmonarchisch repräsentative Staatsform des Königreichs Polen (s.d.) wurde den 14. Februar 1832 für verwirkt u. aufgehoben erklärt, u. dieses Land nach Verlust seiner politischen Selbständigkeit als Provinz dem R. R. einverleibt. An der Spitze des Königreichs Polen steht ein Statthalter, welchem der seit 26. März 1861 wiederhergestellte Staatsrath zur Seite steht. Als allgemeine Reichsgesetze wurden bis jetzt beobachtet: die Reichsordnung Iwans I. von 1477 über die Untheilbarkeit Rußlands; die Urkunde des russischen Reichstags von 1613 über die Erhebung des Hauses Romanow auf den russischen Thron; die Verordnung Katharinas I. von 1727, daß der jedesmalige Herrscher Rußlands mit Gemahlin u. Descendenz der Griechischen Kirche angehören muß; das Thronfolgegesetz Pauls I. vom 5. April 1797, welches die Erblichkeit der Thronfolge nach dem Rechte der Erstgeburt in männlicher u. erst nach deren Erlöschung in weiblicher Abstammung nach den nächsten Verwandtschaften mit dem letzten Kaiser bestimmt. Nur das Recht der Geburt hebt den Monarchen auf den Thron, es bedarf dazu keiner weiteren Ceremonie; doch gilt die Krönung u. Salbung in Moskau als ein ehrwürdiges Herkommen (s.u. Krönung S. 845). Nicht ungewöhnlich ist auch die Huldigung in den Provinzen, welche in allen Städten von jeder Klasse von Unterthanen geleistet wird. Mit dem 16. Jahre wird der Kaiser volljährig (die Prinzen erst mit dem 20.). Bei seiner Minderjährigkeit übernimmt, bei Ermangelung einer Verordnung des verstorbenen Monarchen darüber, die Mutter od. der nächste Agnat, gewöhnlich unter Beihülfe eines Regentschaftsraths, die Vormundschaft u. Regentschaft. Das Familienstatut Pauls I. vom 5. April 1797 betrifft das Verhältniß der Prinzen u. Prinzessinnen des Hauses, welche Großfürsten u. Großfürstinnen mit dem Titel Kaiserliche Hoheit heißen, zum Regenten, die Volljährigkeit u. Ehen derselben. Der Großfürst Thronfolger führt seit Paul I. den Titel Cesarewitsch, der zweite Sohn den Czarewitsch. Die Zusatzacte Alexanders I. zum Thronfolgegesetz vom 20. März 1820 erklärt nur die Kinder aus einer vom Kaiser anerkannten standesmäßigen Ehe für thronfähig, so daß eine Prinzessin, welche nicht im Purpur geboren ist, dem Reiche keinen Beherrscher geben kann. Die Kaiserin muß, wenn sie nicht in der Griechischen Kirche erzogen worden ist, zu derselben übertreten, erhält alle persönlichen mit der Kaiserwürde verbundenen Vorrechte, wird vom Kaiser eigenhändig gekrönt u. vom Metropoliten zu Moskau gesalbt. Der Hofstaat besteht aus sieben, Stäben: dem des Oberkammerherren, Obersthofmeisters, Oberhofmarschalls, Oberstallmeisters, Oberjägermeisters, des Oberceremonienmeisters u. der Oberhofmeisterin, unter denen die Oberceremonien-, Hof-, Hofstall-, Hofjägermeister, die Kammerherren u. Kammerjunker, die General- u. Flügeladjutanten stehen.

Die oberste Leitung der Geschäfte der Staatsverwaltung geht vom Kaiser selbst aus, dessen Cabinete der Minister des kaiserlichen Hauses vorsteht u. von welchem aus schriftliche Befehle (Ukase) erlassen werden. Die höchsten Reichsbehörden sind: a) der Reichsrath, seit 1. Jan. 1810 errichtet, dessen Mitglieder außer sämmtlichen Ministern bes. ernannt werden, u. welchem der Kaiser u. in dessen Abwesenheit der Präsident vorsitzt. Alle Gesetze, Verordnungen u. Berichte gelangen im Entwurfe an ihn zur Prüfung, u. die Minister legen jährliche Rechenschaft über ihre Geschäftsführung an ihn ab. Er theilt sich in sechs Departements, das der Gesetze, der Kriegsangelegenheiten, der Civil- u. geistlichen Angelegenheiten, der Staatsökonomie, der Generalcensurbehörde u. in die Angelegenheiten des Königreichs Polen. Jedes Departement besteht aus einem Präsidenten u. 4–5 Mitgliedern. Damit verbunden sind die Commissionen zur Redaction der Gesetze für die Bittschriften u. die Reichskanzlei mit ihren Reichsexpeditionen. b) Der dirigirende Senat als höchste, vom Kaiser präsidirte Behörde für die inländischen Angelegenheiten; er wacht über die Beobachtung der Gesetze u. die Führung der Rechtspflege, controlirt den Staatshaushalt, sorgt für die öffentliche Sicherheit u. für die Mittel zur Erleichterung der Volksbedürfnisse. Der Justizminister ist der jedesmalige Generalprocurator, die Senatoren werden bes. ernannt. Er ist in acht Departements getheilt, hiervon befinden sich fünf in Petersburg u. drei in Moskau. Jedem Departement steht ein Oberprocurator vor. Mit dem Senat ist die Heroldie verbunden. c) Der heilige dirigirende Synod, das höchste Gericht der geistlichen Angelegenheiten in der Griechisch-russischen Kirche, in Petersburg, mit einer Abtheilung in Moskau, besteht aus mehren hohen Geistlichen u. mehren Procuratoren, denen ein Oberprocurator im Namen des Kaisers präsidirt. Er präsentirt zu geistlichen Ämtern, hat die Aufsicht über den Clerus, wacht über die Beobachtung der Kirchengesetze u. die Reinheit der Lehre, übt die Censur aller geistlichen Schriften u. entscheidet in Ehesachen. d) Das Staatsministerium, dessen Mitglieder von einander unabhängig arbeiten, im Senat u. Reichsrath Sitz u. Stimme haben u. dem letzteren jährlich von ihrer Geschäftsführung Rechenschaft ablegen. Dem Ministerium präsidirt ein Staatssecretär; einzelne Minister haben einen Gehülfen, welcher aber blos für die eigenhändig unterzeichneten Sachen verantwortlich ist. Die Ministerien sind: aa) Das der auswärtigen Angelegenheiten mit neun Abtheilungen, dazu gehören das Conseil des Ministeriums, die Ceremonialangelegenheiten, das asiatische Departement mit einer Lehrsection für Orientalische Sprachen, das Reichsarchiv, das Petersburger u. Moskausche Hauptarchiv, die Gesandtschaften u. diplomatischen Missionen u. eine Commission zur Herausgabe der Reichsurkunden u. Verträge; bb) das des Krieges, zu dessen Wirkungskreis die Ingenieur-, Artillerie-, Inspections-, Auditoriats-, [500] Commissariats-, Proviant- u. Medicinaldepartements u. das Comité für die Verwaltung Transkaukasiens gehören; cc) das der Marine; dd) das des Innern, unter dessen Leitung das Ökonomiedepartement (Ackerbau, Colonisten, Producte), die executive Polizei, das Bauwesen der Staatsgebäude, die Staatsmedicinalpflege, das Centralcomité für Statistik u. das Departement der Angelegenheiten fremder Colonisten stehen; ee) das des öffentlichen Unterrichtes u. der Volksaufklärung, unter welchem die meisten Lehr-, Schul- u. Erziehungsanstalten, die Akademien, Universitäten etc., die in- u. ausländische Censur, die Herausgabe der Zeitungen u. periodischen Schriften, die Bibliotheken, Museen etc. stehen; ff) das der Finanzen, welchem dessen allgemeine Kanzlei, die für das Creditwesen, die Departements für Abgaben u. Steuern, die des auswärtigen Handels, der Manufacturen u. des innern Handels, des Reichsschatzes, der Bergwerke u. Salinen, der Münzen, des Stempelpapiers etc. untergeordnet sind; gg) das der Reichsdomänen, seit 25. December 1837 vom Finanzministerium getrennt, zur Verwaltung der Reichsdomänen, des Forstwesens, der Landesvermessung u. der Landwirthschaft; hh) das der Justiz; ii) die Generaldirection des Postwesens; kk) die Generaldirection der Weg- u. Wassercommunicationen u. öffentlichen Bauten zur Vervielfältigung u. Erleichterung der inneren Verkehrsmittel, führt die Oberaufsicht über alle Heer- u. Wasserstraßen u. sorgt für Bildung von Hydraulikern u. Chausseebaubeamten; ll) die Reichscontrole; mm) das Departement der Apanagen u. nn) das Ministerium des kaiserlichen Hauses. – Die innere Provinzialpolizei- u. zum Theil auch Justizverwaltung ruht in den Händen von Generalgouverneuren u. Gouverneuren; diese sind sämmtlich Generale u. führen meist zugleich den Oberbefehl über die Truppen in ihren Gouvernements. Unter den Generalgouverneuren stehen an der Spitze des Gouvernements Civilgouverneure, diesen zur Seite ein Vicegouverneur u. ein Gouvernementsrath, aus zwei od. drei Räthen u. einem Secretär gebildet, deren Ernennung vom Gouverneur abhängt. Außerdem hat jedes Gouvernement einen Kameralhof, bei welchem der Vicegouverneur den Vorsitz führt, u. ein Collegium der allgemeinen Fürsorge, in welchem der Gouverneur selbst präsidirt. Die Kameralhöfe bestehen aus drei Räthen, einem Rentmeister, zwei Beisitzern u. vier Geschwornen u. beaufsichtigen die Kreisrentkammern, die Kronmonopole u. überhaupt die Verwaltung aller Einkünfte u. Ausgaben der Krone in dem Gouvernement. Die Collegien der allgemeinen Fürsorge, welche aus Abgeordneten des Adels, des Bürger- u. Bauernstandes bestehen, haben die Aufsicht über alle Wohlthätigkeitsanstalten des Gouvernements. Bezüglich der Rechtspflege haben die Gouverneure die Bestätigung der Urtheile der unteren Gerichtshöfe ihres Verwaltungsbezirks u. führen die Aufsicht über die Gerichtshöfe der peinlichen u. Civilsachen, sowie über die Gewissens- u. Billigkeitsgerichte. Auch über die Schulen haben die Gouverneure die controlirende Mitaufsicht. Ähnlich wie die Gouvernements unter den Gouverneuren hat jeder Kreis eine Organisation unter den Kreisbehörden: dem Kreisgericht als Justizbehörde, dem adeligen Vormundschaftsgericht, der Kreisrealbehörde; die Polizeiangelegenheiten der Kreise werden von den niederen Landgerichten unter dem Vorsitz des Kreishauptmanns verwaltet. In den Städten haben die freigewählten Vorsteher der Bürger die innere u. finanzielle Verwaltung (Duma), von welcher jedoch in den großen Städten die Polizeiverwaltung getrennt u. von besonderen Polizeimeistern ausgeübt wird, welche den Militärbehörden, resp. dem Generalgouverneur, unmittelbar untergeordnet sind. Abweichend hiervon sind die Verwaltungseinrichtungen in Polen, in den Ostseeprovinzen, Finnland u. im Lande der Don'schen Kosacken, s. diese einzelnen Gebiete. Die Polizei im R. R. theilt sich in die Central- u. die Localpolizei, erstere steht unmittelbar unter dem Minister des Inneren, letztere wird durch besondere Localbeamte verwaltet u. durch eine zahlreiche Landgendarmerie unterstützt.

Q) Rechts- u. Gerichtsverfassung Im Allgemeinen gilt der Grundsatz, daß die höchste gerichtliche Gewalt zu den Attributen des Kaisers gehört; allein dieselbe wird nicht durch den Kaiser selbst, sondern an Stelle desselben durch die ordentlichen Gerichte in der gesetzlichen Stufenfolge ausgeübt. Die Einrichtung der Gerichte schließt sich eng an die administrative u. zugleich ständische Eintheilung des ganzen Reiches an. Entsprechend den Districten od. Kreisbezirken bestehen für jeden derselben besondere Gerichte erster Instanz; Gerichte zweiter Instanz bestehen für jeden Regierungsbezirk, die dritte u. höchste Instanz wird durch den dirigirenden Senat in Petersburg gebildet. Wegen der strengen Scheidung der Stände aber sind die Gerichte erster Instanz in den Kreisbezirken für jeden Stand verschieden Für den Adel besteht das Kreisgericht (Oujezdnyj Soud); es wird aus einem Richter u. vier Assessoren gebildet, von denen der Richter u. zwei Assessoren aus dem Adel, die anderen zwei aus den freien Ackerbauern erwählt sind. In Streitsachen bis 100 Rubel entscheidet das Gericht definitiv; bei Streitsachen von höherem Werthe kann an die zweite Instanz appellirt werden. Daneben besteht für den Adel noch die Vormundschaftskammer als Pupillenbehörde; sie wird aus dem Vorsteher des Adels im District, dem Kreisrichter u. einigen vom Adel erwählten Mitgliedern gebildet. Für die Bürger bestehen als Gerichte erster Instanz in den größeren Städten die Magistrate, in den kleineren die Rathhäuser aus zwei Bürgermeistern u. zwei Schöffen, welche alle von der Gemeinde erwählt werden; daneben übt die Stadtvormundschaftskammer für die Wittwen u. Waisen des Bürgerstandes dieselben Rechte, wie die Vormundschaftskammer für den Adel. Bezüglich des Bauernstandes ist jede aus freien Bauern bestehende Dorfgemeinde einem in zwei Kammern eingetheilten Gerichte unterworfen, von denen die erste die Sachen bis 5 Silberrubel, die andere die bis 15 Silberrubel entscheidet. Mitglieder dieser Kammern sind die Bürgermeister, Ältesten u. Geschwornen. Die adligen Gutsbesitzer haben die Patrimonialgerichtsbarkeit über ihre Bauern für Civilsachen u. geringere Vergehen; Verbrechen, welche Leibes- od. Todesstrafe nach sich ziehen, gehören vor die ordentlichen Gerichte. Ein eigenthümliches Institut bilden außerdem die Gewissensgerichte (Sowiestnyj Soud), welche in jedem Kreise je nach dem Stande der Parteien aus einem Richter u. zwei adligen, zwei bürgerlichen u. drei bäuerlichen Beisitzern bestehen. Das Gericht befindet sich in der Hauptstadt des Gouvernements u. ist competent in den Streitsachen[501] zwischen Eltern u. Kindern, über Vergehen von Minderjährigen u. Mundtodten, über Beleidigungen gegen Ascendenten u. Ketzerei. Zugleich hat es die Functionen eines Friedensgerichtes, wenn die Parteien sich willkürlich vor ihm stellen. Für die Handeltreibenden bestehen ferner noch als besondere Gerichte die aus einem Präsidenten, Vicepräsidenten u. mehren von den Handeltreibenden selbst erwählten Mitgliedern zusammengesetzten Handelsgerichte, welche in Handelssachen bis zu 10,000 Rubel definitiv entscheiden. In den Städten, wo kein Handelsgericht ist, werden seine Competenzen durch den Magistrat besorgt. In Petersburg u. Moskau bestehen noch zwei Hofgerichte mit mehren Abtheilungen für alle Streitsachen, welche zwischen den Einwohnern der Stadt, Unterthanen wie Fremden, u. von welchem Stande sie auch sein mögen, vorkommen. Die zweite Instanz wird für jedes Gouvernement durch das am Sitze der Gouvernementsbehörde befindliche Gouvernementsgericht gebildet, welches in eine Civil- u. Criminalkammer zerfällt u. mit einem vom Adel erwählten u. durch die Regierung bestätigten Präsidenten, zwei Deputirten aus dem Adel, zwei Deputirten aus dem Bürgerstande u. einem vom Kaiser ernannten Rath besetzt ist. Das Gouvernementsgericht entscheidet zugleich in erster Instanz über Streitigkeiten, welche in verschiedenen Bezirken desielben Gouvernements liegende Güter betreffen, so wie über die Preßsachen. Der dirigirende Senat, als die höchste Instanz, wird von dem Kaiser selbst präsidirt u. zerfällt in acht Departements (fünf in Petersburg, drei in Moskau), deren Mitglieder u. sonstige Beamten lediglich vom Kaiser erwählt u. ernannt werden. Ein zweiter höchster Gerichtshof ist noch der heilige Synod, welcher in allen Ehesachen die höchste Instanz bildet. Bei jedem Gouvernementsgericht fungirt ein Procurator zur Überwachung der Gesetzmäßigkeit der Verhandlungen u. Urtheile; bei dem höchsten Gerichtshof besteht für jedes Departement ein Oberprocurator u. außerdem fungirt als Generalprocurator der Minister der Justiz. Die Verwaltung der Justiz geschieht von Seiten des Staates unentgeldlich, dennoch ist aber die Proceßführung für die Parteien wegen der uneingeschränkten Forderungen der Advocaten u. der häufigen Feilheit der zu gering besoldeten Richter oft kostspielig. Einigermaßen abweichend ist die Gerichtsverfassung in den deutschen Ostseeprovinzen, Polen u. Finnland. In den ersteren bestehen für die Bauern die Gemeindegerichte, welche sich wöchentlich versammeln u. in allen Streitsachen bis 5 Silberrubel Werth ohne Appellation, ferner in Armen- u. Vormundschaftssachen, so wie auch in Concursen unter 100 Silberrubel Betrag entscheiden. Für die Gemeinden mehrer Kirchspiele besteht ein Kirchspielsgericht mit einem adligen Vorsitzenden u. drei Beisitzern aus den Bauerwirthen od. Pächtern. Dasselbe hält am ersten Montag jedes Monats Gericht u. entscheidet bei Sachen von 5–10 Silberrubel ohne Appellation, bildet in Concursen über 100 Silberrubel die erste Instanz u. hat die Vermittelung bei Streitigkeiten zwischen der Gutsherrschaft u. den Bauern. Von den Gemeindegerichten geht die Appellation an das Kreisgericht (in Kurland auch Oberhauptmannsgericht, in Esthland Manngericht genannt); es entscheidet bis 50 Silberrubel Werth in letzter Instanz u. über Adelige in erster. Die letzte Instanz bildet das Hofgericht. In den Städten bilden die erste Instanz die städtischen Gerichte od. Räthe; für die weitere Appellation besteht als besonderer Gerichtshof ein Justizcollegium in Petersburg. In Polen hat die Gerichtsverfassung in mehrfacher Beziehung französische Elemente. Für alle Klassen bestehen zunächst Friedensgerichte, welchen jede bürgerliche Streitsache vorgelegt werden muß, ehe sie an den ordentlichen Richter gelangt. Die erste ordentliche Instanz bilden dann theils die Civil- u. Polizeigerichte, welche in jedem Dorf- u. Stadtbezirke bei Sachen bis zu 500 Gulden polnisch Werth ohne Appellation entscheiden, theils (bei allen anderen Sachen) die Landgerichte (Tribunale), deren es mehre in jedem Gouvernement gibt. Von diesen geht die Appellation an die beiden Appellationshöfe zu Petrikau u. Lublin; die letzte Instanz bildet das Tribunal in Warschau. Für Finnland bestehen in höherer Instanz drei Hofgerichte, zu Åbo, Wasa u. Wiborg, denen in drei Districten sämmtliche übrige Gerichte untergeordnet sind. Von solchen Gerichten bestehen auf dem Lande die Häradsgerichte als die Districtsgerichte unterster Instanz, denen ein Districtsrichter (Häradshöfding) vorsteht, u. über ihnen als eine Mittelinstanz die Lagsager, Lagmannsgerichte; in den Städten wird die Rechtspflege von den Bürgermeistern u. einer Anzahl aus der Bürgerschaft gewählter Rathmänner geübt, von denen dann die Appellation unmittelbar an die Hofgerichte geht. In größeren Städten kommen auch Unterstadtgerichte vor, von denen an den Rath appellirt werden kann; ganz kleine Städte haben nur einen Ordnungsmann u. gehören unter das nächste Häradsgericht.

Die Aufzeichnungen des Russischen Rechts gehen bis in das 10. Jahrh. zurück. In der ältesten Zeit bestand das Recht in Gewohnheitsrecht, wobei sich eine ziemliche Ähnlichkeit mit dem Gewohnheitsrecht der Germanischen Völker zeigt. Später drang durch den Verkehr mit den Griechen auch Römisches Recht ein. Zwei Verträge, von Oleg im J. 912 u. von Igor im J. 945, durch welche die Rechte der in Constantinopel wohnenden u. Handel treibenden Russen festgesetzt wurden, zugleich die ältesten bekannten Rechtsdenkmäler Rußlands, zeigen deutlich dies doppelte Element. Im 11. Jahrh. wurde das Gewohnheitsrecht unter Jaroslaw (1019–1054) in der Ruskaja Prawda (d.i. Russischen Wahrheit) gesammelt, das Römische Recht wurde dem Reglement von den kirchlichen Gerichten Wladimirs des Großen zu Grunde gelegt. Beide Rechtsquellen bildeten seitdem die Grundlage des Russischen Rechtes. Die Prawda wurde in der späteren Zeit mehrfach erweitert (vgl. Ewers, Das älteste Recht der Russen, Dorpat 1826). Mit der Zersplitterung des Reiches in mehre Großfürstenthümer u. der Eroberung Rußlands durch die Tataren (1240–1478) trat eine große Mannigfaltigkeit der Rechtsquellen ein; es erschienen in den verschiedenen Großfürstenthümern eine Menge Gerichtsordonnanzen (Subiednyja Hramoty), Zollgesetze, Städteprivilegien (unter denen bes. das Stadtprivilegium für Nowgorod Ansehen erlangte, vgl. darüber Behrmann, De Skra von Neugarden, Kopenh. 1828), Verträge mit den Hanseatischen Städten u. auch von den Tatarenkhanen wurden mehre ausführliche Gesetze (Jarliki) erlassen. Nach Beseitigung der tatarischen Herrschaft ließ Iwan III. 1487 alle Gerichtsordnungen in einem Gesetzbuch (Sudiebnik) sammeltt; eine[502] ähnliche Sammlung erschien 1550 durch Iwan IV. 1649 wurde durch den Czar Alexei die Herausgabe eines neuen Gesetzbuches verordnet, welches unter dem Namen Uloschenie (deutsch von Struve, Danzig 1723) in 25 Kapiteln u. 965 Artikeln das gesammte geltende Recht vereinigen sollte. Doch wurde dieser Zweck nicht erreicht; bei dem kurzen Zeitraum von drei Monaten, in welchem die Arbeit zu Staude gebracht wurde, blieb sie lückenhaft, u. eine Menge ergänzender Ukase, neuer Statuten u. Verordnungen ließen schon seit dem Jahr 1700 an ein neues umfassendes Gesetzbuch denken. Zu diesem Zwecke wurde in dem gedachten Jahre eine gesetzgebende Commission niedergesetzt, welcher bis zum Jahr 1832 noch neun andere folgten, ohne daß jedoch eine dieser Commissionen zu einem Resultate gelangte. Erst der vom Kaiser Nikolaus eingesetzten Commission gelang es, bes. durch die Thätigkeit des Grafen Speranski, zu einem Ziele zu kommen. Dieselbe veranstaltete zunächst eine vollständige Sammlung aller bestehenden legislativen Acte von 1649–1832, deren Zahl sich auf 53,993 belief. Aus diesem Material wurde durch Sichtung des noch Anwendbaren u. durch Ausscheidung des Unpraktischen das neue Gesetzbuch gewonnen, welches unter dem Namen Swod Sakonow durch kaiserliches Manifest vom 31. Januar 1833 mit Wirksamkeit vom 1. Januar 1835 publicirt wurde. Der Swod besteht aus 8 Büchern, welche 15 Bände bilden; das 9. Buch, aus 6 Bänden bestehend, enthält die Militärgesetze. Das Gesetzbuch sollte übrigens keineswegs die Gesetzgebungsarbeit abschließen, sondern nur den Übergang zu einem klaren u. umfassenden System des bürgerlichen u. peinlichen Rechtes bilden. Um die Verbesserungen im Swod zu liefern, erscheint daher alljährlich eine Fortsetzung desselben, worin die neuen Ukase nach einer systematischen Ordnung zusammengestellt sind. Im Jahr 1842 wurde eine zweite Redaction des Swod mit Einreibung der bis dahin erschienenen Nachträge veranstaltet u. unterm 4. März 1843 publicirt. Im Jahr. 1845 wurde das im 15. Bande des Swod enthaltene Criminalrecht durch ein neues umfassendes Gesetzbuch der Criminal- u. Correctionsstrafen ersetzt. Vgl. Reutz, Versuch über die geschichtliche Ausbildung der russischen Rechtsverfassung, Mitau 1829, 2 Bde.; Speranski, Geschichtliche Einleitung in das Corpus juris des R-n R-s, Riga u. Dorpat 1833; Übersetzungen der civilrechtlichen Bestimmungen des Swod im 8 Bde. von Foucher's Collection des lois civiles, commerciales etc., Par. 1841. Verschieden ist das Recht in den Ostseeprovinzen. Man hat hier das Landrecht von dem Stadtrecht zu unterscheiden; die Quellen des ersteren bilden die einheimischen Lehen- u. Ritterrechte, von denen man das ältere, Waldemarische Lehenrecht vom J. 1315 in 67 Artikeln, das mittlere aus dem Ende des 14. Jahrh. u. das umgearbeitete aus dem 15. od. 16. Jahrh. unterscheidet; Hülfsrecht ist außerdem das gemeine Deutsche u. Römische Recht. Vgl. von Bunge, Das liv- u. estbländische Privatrecht, Dorpat 1838, 2 Thle.; Derselbe, Beiträge zur Kunde der liv-, esth- u. kurländischen Rechtsquellen, Dorpat 1832; u. Desselben Repertorium der russischen Gesetze u. Verordnungen für Liv-, Esth- u. Kurland, ebd. 1823–29, 3 Thle.; Derselbe u. von Madai, Erörterungen aus den in Liv-, Esth- u. Kurland geltenden Rechten, ebd. 1839. Das Stadtrecht beruht ast für jede Stadt auf besonderen Statuten, insbesondere hat Riga ein altes Recht aus dem 13. Jahrh. u. ein neueres vom J. 1673 (vgl. Ölrichs, Das Rigische Recht, Bremen 1778); für Reval gilt das Lübische Recht.

R) Finanzen. Die Staatseinnahmen zerfallen im R-n R. in zwei Hauptklassen; Steuern u. Regalien nebst Krongütereinkünften. Zu den Steuern gehören: das Kopf- od. Seelengeld, welches erhoben wird von allen männlichen Städtebewohnern mit Ausnahme der Gildenbürger u. der denselben gleich od. höher gestellten Klassen, von den Einhöfnern, den freien Bauern u. den Leibeigenen, nach sechs verschiedenen Stufen von der Taufe des Neugeborenen an bis zum höchsten Alter (die Gemeinden sind für Beibringung der Steuer verpflichtet): die Gildensteuer von den Gildenbürgern u. die See u. Landzölle, welche an den Grenzen erhoben werden. Zu den Regalien u. Krongütereinkünften gehören: der Obrok, welchen die Bauern auf den Krongütern theils in Geld, theils in Dienstleistungen, theils in Naturallieferungen als Bodenrente zahlen müssen; das Getränkemonopol, nur der Adel ist davon befreit, alle übrigen Einwohner müssen den benöthigten Branntwein aus den Krontrinkstuben (Kabacks) entnehmen, welche von der Regierung verpachtet werden; die Brennereien müssen ihr Product zu einem vertragsmäßig bestimmten Preise der Regierung abliefern, welche ihrerseits wieder die Trinkstuben damit versieht: die Stempelgefälle für Kaufmannsgeschäfte etc.; die Poschlina, Stempelgefälle für Bittschriften, bei gerichtlichen Urtheilen, für Pässe, bei Verkäufen etc.; die Patentgebühren bei Erlangung von Ämtern, Rangerhöhungen, Diplomen etc.; das Postregal; der Ertrag der Kronforsten u. Fischereien, der Kronberg- u. Hüttenwerke: das Salzregal u. der Ertrag der Kronfabriken. Die Gesammteinnahme des R-u R-s wurde für das Jahr 1860 zu 305,307,388 Silberrubel berechnet, u. zwar brachten das Kopfgeld 51,399,454 Silberrubel, die Gildensteuer 7,000,000 Silberrubel, Domänen u. Regalien 10,137,509 Silberrubel, Getränke (Monopol, Accise u. Licenzen) 122,693,371 Silberrubel, Salz 8,030,000 Silberrubel, Bergbauabgaben 3,687,792 Silberrubel, Posten u. Wegegefälle 7.042,511 Silberrubel, Stempel- u. Paßgebühren 11,250,000 Silberrubel, Tabak 2,400,000 Silberrubel, Zucker 517,500 Silberrubel, Zölle 33 Mil Silberrubel, außerdem noch Verschiedenes 16,284,066 Silberrubel u. dazu betrugen die außerordentlichen Einnahmen (Emission von Schatzscheinen etc.) über 31 Mill. Silberrubel. Die Staatsausgaben wurden für dasselbe Jahr berechnet auf 58,182,377 Silberrubel für Interessen der Staatsschuld, Verwaltungsausgaben u. Tilgungskasse, 8,443,267 für die Civilliste, 5,287,772 Silberrubel für die Hohen Collegien, 2,151,557 Silberrubel das Ministerium des Auswärtigen, 6,971,150 das Ministerium des Innern, 43,335,628 das Ministerium der Finanzen, Pensionen etc., 3,085,942 das Ministerium der Domänen, 3,405,562 das Ministerium des öffentlichen Unterrichts, 4,435,131 das Ministerium der Justiz, 101,895,581 das Ministerium des Krieges, 21,805,029 das Ministerium der Marine, Generaldirectorium der Post 3,013,503, Öffentliche Arbeiten 9,667,552, Subvention an Schifffahrtsgesellschaften 2,024,530 Silberrubel, Ausgaben für die Emancipation der Bauern 5,007,048 Silberrubel u. außerdem verschiedene u. außerordentliche Ausgaben[503] mit mehr als 271/2 Mill. Silberrubel; die Gesammtausgabe: 305,890,843 Silberrubel. Das Budget für 1862 wurde auf 3101/2 Mill. Silberrubel Einnahme u. Ausgabe gestellt. Die Staatsschulden wurden 1860 zu 1621 Mill. Silberrubel berechnet, davon waren alte consolidirte Schuld 516 Mill. Silberrubel, neues Anlehen 75 Mill. Silberrubel, neue consolidirte Schuld 350 Mill. Silberrubel, Papiergeld 644 Mill. Silberrubel u. Polnische u. Finnländische Schuld 36 Mill. Silberrubel. Theilweise durch die Stockungen im Verkehr, welche der letzte Russisch-Türkische Krieg erzeugt hat, theilweise durch die in neuester Zeit sehr bedeutend vermehrte Staatsschuld, zum Theil auch durch die Störungen, welche die Emancipation der Leibeigenen herbeiführt, bei Weitem am meisten aber durch das Mißverhältniß zwischen Papiergeld (beinahe 650 Mill. Silberrubel) u. klingender Münze (etwa höchstens 400 Mill. Silberrubel) haben die Geldverhältnisse in Rußland sehr schlimm gestaltet, namentlich ist das Metallgeld im Verkehr fast gänzlich verschwunden. Das Papiergeld hat Zwangscurs, das Metall ein bedeutendes Agio. Creditinstitute, welche bisher sämmtlich Staatsinstitute waren, wenigstens unter der Oberleitung u. Garantie der Regierung standen, wie die Reichsleihbank u. Reichscommerzbank in Petersburg, sind noch vorhanden in den Banken zu Moskau, Warschau, Riga, Odessa, Charkow etc. Über das ganze Reich verbreitet sind Sparkassen.

S) Die Streitkräfte bestehen in der Landmacht u. Marine; an ihrer Spitze steht der Kaiser. a) Die Landarmee hat in den letzten Jahren bedeutende Veränderungen erfahren (Verminderung der Zahl der Bataillone, Umgestaltung der Schützenabtheilungen, Auflösung des Reservecavalleriecorps u. der Militärcolonien, Zurückgabe der Soldatenkinder an ihre Eltern etc.) u. sich sowohl dadurch, wie durch die in den Jahren 1856–1861 unterlassene Rekrutirung ansehnlich vermindert. Die Centralkriegsverwaltung der Armee leitet das Kriegsministerium, an dessen Spitze der Kriegsminister mit seinem Gehülfen steht. Der Kriegsminister führt die Correspondenz mit dem Reichsrath, Senat, Generaladmiral, den Generalinspectoren, dem Generalfeldzeugmeister u. den Gouverneuren, sein Gehülfe die gesammte übrige Correspondenz. Die Kanzlei des Kriegsministeriums besteht aus einem Kanzleidirector, einem Geschäftsführer des Kriegsrathes, 4 Kanzleiabtheilungen, dem Jurisconsultwesen u. der Registratur; von den 4 Abtheilungen besteht die erste für die unmittelbar den Kriegsminister berührenden Geschäfte, die zweite für die Administration, die dritte für das Rechnungswesen u. die vierte für die Sammlung der Militärbestimmungen. Das Personal der Kanzlei beträgt 92 Personen. Zur Steigerung der Wehrfähigkeit bestehen eine Anzahl besonderer Comités: für die Verbesserung im Heerwesen, für die Verbesserung der Handwaffen, für die Artillerie, für das Geniewesen, für die Pferdezucht. Die einzelnen Waffengattungen aber haben specielle Generalinspectoren. Die Adjutantur des Kaisers bestand 1858 aus 101 Generaladjutanten, 41 Generalen à la suite Sr. Majestät u. 77 Flügeladjutanten. Die Armee besteht aus den regulären u. den irregulären Truppen, u. war Ende 1861 eingetheilt in folgende Corpscommandos: das abgesonderte Gardecorps, das abgesonderte Grenadiercorps, die erste Armee, welche das 1., 2. u. 3. Armeecorps umfaßt, das 4. Armeecorps, das 5. Armeecorps, das 6. Armeecorps, die Infanteriereservetruppen, die Kaukasische Armee, die Truppen in Finnland, das abgesonderte Orenburgische Corps, das abgesonderte Sibirische Corps u. das Corps der innern Wache (Garnisontruppen). aa) Die regulären Truppen; Formation: das Gardecorps besteht aus 3 Infanteriedivisionen (jede zu 2 Brigaden à 2 Regimenter, also aus 12 Regimentern zu 2 activen Bataillonen), 2 Cavalleriedivisionen (jede zu 3 Brigaden à 2 Regimenter) u. einer Artillerie von 6 Fuß- u. 5 reitenden Batterien; außerdem gehören noch zum Gardecorps: die Tschernomorische u. Uralsche Leibgardekosackendivision, die Krimsche Leibgardetatarenescadron u. 2 Leibgardepionnierescadronen, eine Leibgardegendarmenhalbescadron, das Leibgardesappeurbataillon, die Gardeequipage, das Leibgardeschützenbataillon des Kaisers, das des Großfürsten Sergei Alexandrowitsch, das der kaiserlichen Familie u. das Finnische Gardeschützenbataillon, die Gardeinvalidenbrigade (1 Leibgardegarnisonbataillon u. 16 Gardeinvalidencompagnien), die Gardelazarethcompagnie u. die Gardetrainbrigade; commandirt zum Corps sind: das Grenadiersappeurbataillon, das Lehrsappeurbataillon, das Finnische Sappeurhalbbataillon, das Musterinfanterieregiment, das Mustercavallerieregiment, die Leibgardepionnierescadron, die Musterkosackendivision, ein mobiler Gardepark, eine reitende u. eine Fußmusterbatterie, 2 Kronstadtsche Linienbataillone u. eine Gardebereiterschule. Das Grenadiercorps u. die 6 Armeecorps bestehen jedes aus 3 Infanteriedivisionen, 1 Cavallerie- u. 1 Artilleriedivision u. 1 Sappeurbataillon. Die Infanteriedivisionen zählen bei den Grenadieren von 1–3, bei den andern Armeecorps von 1–18; jede Division besteht aus 2 Brigaden (zu 2 Regimentern à 3 Bataillonen, bei den Grenadieren nur 2 Bataillone) u. einem Schützenbataillon. Die Cavalleriedivisionen führen die Nummern 1–7 (die 7. ist die des Grenadiercorps), jede zerfällt in 3 Brigaden zu 2 Regimentern, die 1. Brigade Dragoner, die 2. Ulanen, die 3. Husaren. Die Artilleriedivisionen zerfallen in je 3 Fuß-, 1 reitende u. 1 Parkbrigade; jede Fußbrigade besteht aus 5 Batterien, 2 schweren, 2 leichten u. 1 erleichterten; jede reitende Artilleriebrigade besteht aus 3 Batterien. Die Sappeurbataillone bilden je 3 eine Brigade (das Grenadiersappeurbataillon ist dem Gardecorps zugetheilt). Außerdem hat jedes Corps noch ein Gendarmeriecommando u. eine Trainbrigade; die Trainbrigade wird in so viel Bataillone getheilt, als das Corps Divisionen hat, hat aber keine besondere Organisation, sondern besteht aus den Noncombattantencompagnien der Infanterie- u. Cavallerieregimenter u. den nicht streitbaren Abtheilungen der Artillerie, Schützen u. Sappeure. Die abgesonderte Kaukasische Armee wird seit 1861 eingetheilt in den Bezirk des Terek (früher linker Flügel der Kaukasischen Linie), Bezirk des Kuban (früher rechter Flügel der Kaukasischen Linie), Bezirk Daghestan (ehemals Kreis des Kaspischen Meeres), in die Transkaukasischen Truppen (bisher Lesghische Cordonlinie) u. in die Truppen des Gouvernements Kutaïs. Die Truppen, welche zu diesem Corps gehören, bildeten bisher eine Kaukasische Grenadierdivision, 3 Infanteriedivisionen u. 37 Linienbataillone (13 Kaukasische, 18 Grusinische, 6 Tschernomorische),[504] seit 1861 ist jedoch, mit Ausnahme bei der Grenadierdivision, der Divisions- u. Brigadeverband gelöst worden u. die 37 Linienbataillone haben sämmtlich den Namen Kaukasische erhalten; die bisherigen 3 Infanteriedivisionen (19., 20. u. 21.) bestehen aus 12 Infanterieregimentern, 3 Schützenbataillonen u. 3 Dragonerregimentern; die Grenadierdivision besteht in 2 Brigaden aus 4 Grenadierregimentern, einem Schützenbataillon u. einem Dragonerregiment. Die Artilleriedivision besteht aus einer Grenadier- u. noch 3 Artilleriebrigaden, jede zu 4 Batterien u. 1 Park. Beim Corps stehen außerdem noch 1 Kaukasische Schützenschule zu Tiflis, 2 Kaukasische Sappeurbataillone, 1 Trainbrigade, 13 Invaliden- u. 2 Etappencommandos, das Tschernomorische u. das Kaukasische Linienkosackencorps, ein Daghestanisches irreguläres Reiterregiment, eine Grusinische Drushina (Reichswehr), die Dsharo-Lesghische, die Gurische Miliz, 1/2 Anapaische Bergescadron, eine Anzahl Donischer Kosackenregimenter u. Batterien, u. die Commandos des Asowschen Kosackencorps. Das abgesonderte Orenburgische Corps besteht aus einer Infanteriedivision von 11 Bataillonen, dem Orenburgischen u. Uralschen Kosackencorps mit der dazu gehörenden Artillerie u. dem Baschkirischen Kosackencorps; beim Corps stehen noch 16 Invaliden- u. 5 Etappencommandos. Das abgesonderte Sibirische Corps besteht aus einer Infanteriedivision (zu 3 Brigaden) von 16 Bataillonen, dem Sibirischen u. dem Amurschen Kosackencorps, dem Omskischen Ingenieurcommando, 3 Garnisonbataillonen, der Transbaïkalischen Linienartilleriebrigade zu 2 Batterien, 1/2 mobilem Park, dem Transbaïkalischen Kosackencorps u. 2 Kosackenregimentern zu Pferde. Die Truppen in Finnland bestehen in einer Infanteriedivision von 10 Bataillonen, einem Finnischen Gardeschützenbataillon u. einem Sappeurhalbbataillon (die zum Gardecorps commandirt sind), 3 Invaliden- u. einem Etappencommando. Die 9 Finnischen Schützenbataillone u. das Finnische Lehrschützenbataillon, welche erst während des letzten Kriegs gebildet wurden, sind 1861 wieder aufgelöst worden, u. man hat dagegen eine Finnische Schützenschule mit einer Lehrschützencompagnie errichtet; außerdem steht in Finnland noch ein Donisches Kosackenregiment.

Waffengattungen. Infanterie: Die Regimenter zählen beim Garde- u. Grenadiercorps 2 Bataillone, bei den 6 Armeecorps 3 u. beim Kaukasischen Corps 5 Bataillone; jedes Bataillon besteht aus 5 Compagnien, von denen die 5. Schützencompagnie heißt. Seit 1860 wird die Infanterie in 2 Gliedern aufgestellt. Jedes Regiment der Grenadiere u. der 6 Armeecorps hat eine Nichtcombattantencompagnie, jedes Regiment der Garde 1/2 Compagnie Gardeinvaliden. Im Kaukasischen Corps steht bei jedem Regiment eine Nichtcombattanten- u. eine Invalidencompagnie. Im Kriege sollen die einzelnen Abtheilungen folgende Stärke haben: Ein Garderegiment 1 General als Commandeur, 52 Offiziere, 206 Unteroffiziere, 120 Spielleute u. 1840 Soldaten, einschließlich der Nichtstreitbaren zusammen 2416 Mann; ein Grenadierregiment: 54 Offiziere, 206 Unteroffiziere, 106 Spielleute u. 1840 Grenadiere, mit den Nichtstreitbaren zusammen 2400 Mann; ein Regiment der 6 Armeecorps zählt 62 Offiziere, 264 Unteroffiziere, 121 Spielleute u. 2760 Soldaten, zusammen 3428 Mann; ein Kaukasisches Regiment zählt 6676 M., davon 102 Offiziere, 480 Unteroffiziere, 183 Spielleute u. 5200 Soldaten; ein Bataillon der Linie, Schützen u. Sappeure zählt 16–25 Offiziere, 80–88 Unteroffiziere u. 920 Soldaten, die Nichtcombattanten u. Spielleute sind verschieden, so daß die Bataillone von 1100–1250 M. variiren; die beiden Kronstädter Linienbataillone zählen jedes 1374 M.; eine Pontonniercompagnie zählt 274 M., eine Trainabtheilung 188 M. u. die Gardeequipage, welche für den Dienst zur See bestimmt u. von einem General befehligt ist, zählt 1509 M. Insgesammt beträgt die Kriegsstärke der activen Infanterieabtheilungen (112 Regimenter, 29 Schützen-, 11 Sappeur- u. 76 Linienbataillone u. die Gardeequipage) mit Ausnahme der Lehr-, Muster- u. Specialabtheilungen rund: 420,000 M. Die Reserve- u. Ersatzabtheilungen der Infanterie bestehen im Frieden nur in je einem 4. Bataillon zu jedem Regimente der 6 Armeecorps u. in 18 Bataillonen des Kaukasischen Corps, also zusammen 90 Bataillone. Die Reservebataillone jedes Corps bilden eine von demselben abgetrennte Reservedivision, ohne Regimentsverband, u. stehen sämmtlich unter einem besondern Chef der Reserven der Armeeinfanterie. Im Kriege werden für jedes Regiment der Garde u. Grenadiere ein drittes, das Reservebataillon, formirt, je 12 Bataillone davon bilden die Garde- od. Grenadierreservedivision. Bei den 6 Armeecorps wird im Kriege für jedes Regiment ein entsprechendes Reserveregiment zu 3 Bataillonen (4., 5. u. 6.) formirt, u. die 12 Reserveregimenter jedes Corps bilden ein Reservearmeecorps zu 3 Divisionen u. 6 Brigaden. Jedes Reservebataillon der Garde, Grenadiere u. der Kaukasischen Armee soll 1164 M., jedes Reserveregiment 3387 Mann zählen. Außerdem werden im Kriege in jedem der 6 Armeecorps noch Ersatzregimenter formirt, deren ausschließlicher Zweck die Completirung der activen u. Reserveregimenter ist. Die Formirung dieser Ersatzregimenter findet entweder gleichzeitig mit der Bildung der Reserve statt, od. erst beim Ausmarsch derselben. Die Cadres für die Ersatzbataillone geben die Reservebataillone u. es werden zu jedem Reserveregiment 2 Ersatzbataillone (das 7. u. 8.) formirt; die 4 Ersatzbataillone je zweier Reserveregimenter werden zu einem Regiment zusammengezogen, so daß es also in jedem Corps 6, zusammen mithin 36 Ersatzregimenter gibt, deren Etats in jedem einzelnen Falle durch kriegsministeriellen Erlaß erst bestimmt werden. Als Reserveschützenabtheilungen werden für die Garde, die Grenadiere, die 6 Armee- u. das Kaukasische Corps je 1 Reserveschützenbataillon aufgestellt; im Frieden sind jedoch nur die Reserveschützenbataillone bei den 6 Armee- u. dem Kaukasischen Corps formirt, bei der Garde u. den Grenadieren sind keine Stämme vorhanden. Die Reserveabtheilungen der Sappeure sollen im Kriege für die Garde u. Grenadiere für jedes Bataillon in 1 Compagnie, für die 6 Armeecorps in 6 Bataillonen bestehen, u. im Nothfall sollen noch 6 Ersatzsappeurbataillone formirt werden, deren Cadres das Lehrsappeurbataillon geben muß. Im Frieden ist von allen Reservesappeurtruppen nur 1 Halbbataillon im Dienst. Das Finnische Sappeurbataillon ist im Frieden nur ein Halbbataillon u. wird erst im Kriege vervollständigt. Ohne die Ersatzabtheilungen beträgt die Infanteriereserve rund: 310,000 Mann.

[505] Cavallerie: Die Regimenter der Garde bestehen aus 4 activen u. 1 Reserveescadron, die der Grenadiere u. 6 Armeecorps aus 4 activen u. 2 Reserveescadronen, die des Kaukasischen Corps aus 6 activen u. 1 Reserveescadron; alle Reserveescadronen stehen im Frieden bei ihren Regimentern. Außerdem stehen bei den Cavallerieregimentern noch Nichtcombattantencompagnien, bei der reitenden Leibgardepionnierescadron Abtheilungen von Nichtstreitbaren u. bei den Regimentern des Kaukasischen Corps noch Invalidencompagnien; je 2 Escadronen bilden eine Division. Ein Regiment der Garde zählt in 4 Escadronen im Frieden: 1 General (als Commandeur), 34 Offiziere, 84 Unteroffiziere, 17 Trompeter u. 560 Reiter, mit den Nichtstreitbaren zusammen 824 M.; die Regimenter der Grenadiere u. 6 Armeecorps zählen in 4 activen Escadronen 36 Offiziere, 80 Unteroffiziere, 17 Trompeter u. 560 Reiter, mit den Nichtstreitbaren zusammen 821 M.; die Regimenter des Kaukasischen Corps zählen in 6 activen Escadronen 48 Offiziere, 114 Unteroffiziere, 25 Trompeter u. 864 Reiter, mit den Nichtstreitbaren zusammen 1206 M.; die reitende Leibgardepionnierescadron zählt 280 M., die 5. Escadron der Garderegimenter zählt 283 M., die 5. u. 6. Escadron der übrigen Cavallerieregimenter zusammen 407 M., die 7. Reserveescadron der Kaukasischen Regimenter zählt 187 M., sämmtlich einschließlich der Nichtstreitbaren. Zur Formirung auf den Kriegsfuß wird jede Escadron soweit verstärkt, daß sie in 4 Zügen, der Zug zu 18 Rotten, ausrücken kann. Die Reserveescadronen werden im Kriege von ihren Regimentern abgetrennt. Aus den 5. Escadronen der Garde werden sodann Reservedivisionen zu 539 M. formirt; aus den 5. u. 6. Escadronen der übrigen Armeecorps werden Reserveregimenter zu 1233 M. gebildet; der Bestand der Kaukasischen Regimenter u. ihrer 7. Schwadron bleibt im Kriege unverändert. Die Leibgardepionnierescadron bilde im Kriege eine Halbescadron von 136 M. als Reserve. Die gesammte Cavallerie besteht aus 4 Kürassier-, 2 Kosacken-, 20 Dragoner-, 16 Ulanen- u. 16 Husarenregimentern. Im Kriege hat die Cavallerie in ihren activen Escadronen rund: 54,000 M. (einschließl. der Nichtstreitbaren) mit 40,000 Pferden u. die Reserven würden etwa 45,000 M. mit 35,500 Pferden betragen.

Artillerie: Im Kriege haben alle Batterien, sowohl die zu Fuß, als die reitenden, 8 Geschütze, u. zwar die schweren Fußbatterien 4 zwölfpfündige Kanonen u. 41/2pudige Einhörner; die erleichterten 8 leichte zwölfpfündige Kanonen; die leichten 6 sechspfündige Kanonen u. 21/4pudige Einhörner; die schweren reitenden Batterien 81/2pudige Einhörner, die erleichterten 8 leichte Zwölfpfünder u. die leichten 4 Sechspfünder u. 41/4pudige Einhörner. Gegenwärtig führt man den gezogenen Vierpfünder (mit 6 Zügen, von vorne zu laden u. ein elfpfündiges Spitzgeschoß schießend) in die russische Artillerie ein. Die Batterie zerfällt in 2 Divisionen, die Division hat 2 Züge zu 2 Geschützen; außerdem befindet sich bei jeder Batterie noch ein fünfter Ersatzzug ohne Geschütze. Munitionskarren hat jedes Geschütz in den schweren u. erleichterten Batterien 3, in den leichten Batterien 2; außerdem sind noch bei jeder Batterie 2 Vorrathslaffeten mit Protzen. Bespannt wird ein schweres reitendes Geschütz mit 8, ein leichtes Fußgeschütz mit 4 Pferden, alle übrigen mit 6, die Munitionskarren mit 3 Pferden. In der Kaukasischen Armee kamen bei den leichten Batterien noch Bergeinhörner als besondere Geschütze, dann auch Gebirgsbatterien, welche aus Bergeinhörnern u. 1/2pudigen Mörsern bestehen, vor. Zum Transport eines Bergeinbornes gehören 3 Pferde, eines Bergmörsers 1 Pferd, u. ebenfalls 1 Pferd für je 2 Munitionspackkasten zu diesen Berggeschützen. Im Frieden haben die Batterien der Garde ebenfalls immer 8 Geschütze, die Ersatzzüge fallen aber weg, u. es ist für jedes Geschütz nur ein Munitionskarren bespannt: bei den Grenadieren u. den 6 Armeecorps hat jede Fußbatterie nur 4 Geschütze im Frieden u. für einen od. zwei Züge einen Munitionskarren bespannt, die reitenden Batterien dagegen haben auch 8 Geschütze; die Ersatzzüge fallen ebenfalls weg. Von den mobilen Parks ist von jeder der 6 Armeebrigaden im Frieden einer aufgelöst. Der Kriegsetat a Personen ist (immer einschließlich der Nichtstreitbaren) in einer schweren Gardefußbatterie 272 M., in einer erleichterten Gardefußbatterie 261 M., ebenso in den schweren u. erleichterten Fußbatterien der Grenadiere u. übrigen Armeecorps 272 u. 261 M., die leichten Batterien haben 221 M.; die reitenden Batterien haben, die schweren 339, die erleichterten 334, die leichten 283 M.; ein mobiler Park zählt 406 M. Im Kaukasischen Corps zählt eine schwere Batterie 348 M., eine leichte 294 M. u. eine Gebirgsbatterie 489 M. An Reserve- u. Ersatztruppen werden im Kriege für die Artillerie formirt: die 5. Ersatzzüge aller Batterien, eine Gardereserveartilleriebrigade von 6 Batterien, eine Ersatzbrigade von 3 Batterien (welche einen persönlichen Etat für 12 schwere Geschütze, aber nur 2 schwere Geschütze bespannt haben), eine reitende Reservebatterie mit dem persönlichen Etat für 12 schwere Geschütze, aber nur mit 4 leichten Geschützen bespannt; bei dem Grenadiercorps sind Reserve u. Ersatz der Artillerie ebenso, nur daß die reitende Reservebatterie einen Etat an Personen für nur 12 leichte Geschütze erhält. In jedem der 6 Armeecorps werden formirt: die 5. Ersatzzüge, dann 3 Reservefußartilleriebrigaden, ganz wie die activen, u. eine Ersatzartilleriebrigade zu 6 Batterien, u. jede Batterie mit dem Etat an Personen für 12 schwere Geschütze, aber nur 2 Geschütze bespannt; ferner je eine reitende Reservebatterie mit dem Personal für 12 leichte Geschütze, aber nur 4 bespannten Geschützen. Im Kaukasischen Corps erhält jede Brigade eine Reservebatterie u. eine Ersatzbatterie; die letzteren mit nur 2 Geschützen, aber dem Personal für 12 Geschütze. Alle Reservefußbatterien sind zur Verwendung vor dem Feinde bestimmt u. erhalten dieselbe Zusammensetzung wie die activen Batterien; die aus ihnen gebildeten Reserveartilleriebrigaden werden den entsprechenden Reserveinfanteriedivisionen zugetheilt. Die 5. Ersatzzüge der Batterien, die Ersatzbrigaden u. die reitenden Reservebatterien dienen zur Ergänzung des Abganges in den activen u. Reservebatterien. Von der Reserveartillerie ist im Frieden bei jedem Corps nur eine Reservebatterie vorhanden u. zwar bei der Garde u. den Grenadieren zu 6, bei den 6 Armeecorps zu 4 bespannten Geschützen. Für die reitenden Reservebatterien wird im Frieden je eine Halbbatterie gehalten, mit Ausnahme bei der Garde u. den Grenadieren. In der Kaukasischen Armee hat jede Reservebatterie 4 Geschütze, aber den vollen[506] persönlichen Etat schon im Frieden. Für die Ersatzbatterien sind im Frieden keine Cadres vorhanden. Es werden für die Completirung der activen Batterien vom Friedens- auf den Kriegsstand, sowie zur Aufstellung der Reserve u. des Ersatzes (incl. des Kaukasischen Corps) im Frieden mehr als 21,000 Artilleristen in zeitweiligem Urlaub gehalten. Der activen Batterien sind einschließlich der kaukasischen 153 vorhanden, dazu kommen 106 für das Feld bestimmte Reservebatterien, so daß im Kriege außer dem Ersatz 259 Batterien mit 2072 Geschützen vorhanden wären.

Der Train: Bei der Infanterie besteht das Fuhrwesen aus folgenden Fahrzeugen: für jede Compagnie ein Patronenkarren, welcher 40 Patronen für jedes Gewehr enthält, u. außerdem 20 Kessel zum Kochen der Nahrung u. zwei Provianttelegen, für jedes Regiment resp. Bataillon ein Kassekarren, welcher zugleich die Acten enthält, ein Apothekerkarren, ein Wagen für das Handwerkszeug, 2 Wagen für Lazarethutensilien, 4–6 Wagen für Kranke, u. wenn die Truppen mit Lagerbedarf versehen sind, 1 Feldschmiede für jedes Regiment u. 1 Zeltwagen für jede Compagnie. Ein Cavallerieregiment hat 8 Proviant-, 2 Patronen-, 1 Geld-, 1 Apotheker-, 2 Krankenwagen, 1 für Lazarethgeräthe, 1 Instrumentenwagen u. 2 Feldschmieden. Bei der Artillerie werden außer diesem Commissariatsfuhrwesen noch besondere Artilleriefahrzeuge gehalten: jede Batterie hat 1 Feldschmiede u. 1 Instrumentenwagen, jede schwere Batterie 4, jede leichte 3 Batterierospusken (Vorrathswagen), jede Batterie 2–3 Provianttelegen, 1 Kranken-, 1 Montirungs-, 1 Arzneiwagen. Ebenso haben die Ingenieure außer dem gewöhnlichen noch besonderes Fuhrwesen. Die Sappeurbataillone haben für jede Compagnie 1 Patronen-, 2 Proviant- u. 1 Zeltwagen, außerdem noch 1 Geld-, 1 Apotheker-, 2 Kranken-, 6 Handwerkszeug, 2 Brückenmaterialwagen, 2 Wagen für galvanische Apparate u. 1 Feldschmiede. Die mobilen Parks sind bestimmt die Truppen mit Munition zu versehen. Jeder Park besteht aus 120 Parkwagen u. 2 Feldschmieden u. zählt 406 M., 404 Pferde u. hat an Train: 1 Geld-, 1 Apothecker-, 3 Proviant- u. 1 Krankenwagen. Die Laboratorienarbeiter der Parks fertigen die Munition an. Die fliegenden Parks unterscheiden sich von den mobilen nur dadurch, daß sie statt der Packwagen 110 gewöhnliche Munitionskarren, 5 Packwagen, 1 Instrumenttelege u. 2 Feldschmieden haben; sie führen den Truppen die fertige Munition zu. Die Parks, obgleich im Etat der Artilleriedivisionen stehend, können zeitweilig auch anderen Truppentheilen zugetheilt werden u. sollen im Kriege nach Bedarf vermehrt werden. Die localen Parks befinden sich in den Artilleriegarnisonen, dienen zur Ergänzung des Abganges bei den mobilen Parks u. haben keine Fahrzeuge u. Pferde; im Frieden stehen sie unter den Chefs der Garnisonartillerie u. können im Kriege zeitweilig an verschiedenen Orten durch Errichtung neuer vermehrt werden. Belagerungsartillerieparks gibt es zwei, deren jeder in vier Abtheilungen zerfällt, von welchen zwei u. zwei im Frieden zu Riga, Nowogeorgiewsk, Tiraspol u. Kiew stationirt sind. Außerdem wird noch eine Abtheilung in Tiflis u. le eine Ersatzabtheilung in Petersburg u. Kiew gehalten. Nach der Bestimmung sind in jeder Abtheilung vorhanden: 4 24pfündige u. 4 18pfündige Kanonen, 4 1pudige Einhörner, 2 5pudige, 4 2pudige u. 81/2pudige Mörser, 34 Laffeten, 10 Mörsersattelwagen, 3 Munitionskarren, 126 Fuhrwerke des Artillerie- u. 7 Fahrzeuge des Commissariatsfuhrwesens. Im Kriege hat jede Abtheilung 461 Pferde u. 521 M., im Frieden kein Pferd u. nur 41 M. Die Kaukasische Belagerungsabtheilung hat einen besonderen Etat die Ersatzabtheilungen haben nur Geschütze, keine Fuhrwerke. Die mobilen Arsenale haben im Kriege die Ausbesserung aller Beschädigungen an den Geschützen u. Artilleriefuhrwerken zu bewirken. Solcher Arsenale gibt es drei, in Petersburg, Warschau u. Kiew. Beim Ausbruch des Krieges werden diese Arsenale nach Bedarf mit den activen Truppen vereinigt u. folgen dann der Armee; jedes zählt im Kriege 157 M., hat ein Fuhrwesen von 42 Fahrzeugen u., mobilgemacht, 131 Pferde. Pontontrains, zur Überbrückung von Flüssen bestimmt, bestehen einer beim Gardecorps mit 60 Biragoschen Pontons u. sechs bei den 6 Armeecorps. Eine Abtheilung des Gardepontontrains von 15 Pontons steht bei der Gardeequipage, die drei anderen werden in Dünaburg aufbewahrt. Im Kriege wird zur Besetzung dieses Trains beim Leibgardesappeurbataillon eine Reservecompagnie formirt. Die übrigen 6 Trains bestehen jeder aus 34 Pontons von Segeltuch u. einer Abtheilung von 15 Biragoschen Pontons u. werden im Kriege mit den Pontoniercompagnien der Sappeurbataillone nach Bedarf den Armeecorps zugetheilt. Die beiden mobilen Ingenieurparks sind zum Transport des Reservematerials (des mathematischen, Minir-, Schanz-, Brücken- u. Handwerkszeuges) der Sappeurbataillone bestimmt; erst im Kriege werden sie mit Bespannung versehen u. jeder erhält eine halbe Parkcompagnie zur Bemannung. Die beiden Belagerungsingenieurparks sollen die Truppen mit den für Belagerungsarbeiter erforderlichen Bedürfnissen versehen. Jeder Park hat vier Abtheilungen u. jede Abtheilung hat so viel Schanzzeug u. andere Bedürfnisse, als für die Belagerung einer Festung nöthig ist. Bei jedem Park steht 1/2 Parkcompagnie u. der Kriegsetat beträgt für jeden Park 288 M. mit 383 Pferden. Die fliegenden Lazarethe sind bestimmt den Verwundeten u. Kranken die erste Hülfe zu leisten, dann aber in die stehenden Lazarethe abzuliefern. Jedes Corps soll ein fliegendes Lazareth haben u. außerdem wird noch bei jedem Hauptquartier eins errichtet; ein jedes führt einen Vorrath von Lazarethbedürfnissen, Verbandmitteln, Instrumenten, Medicamenten u. Lebensmitteln für die Kranken; das Personal dazu an Ärzten, Apothekern u. Beamten wird durch besonderen Erlaß des Kriegsministers bestimmt, die Mannschaften dazu werden von den Halbinvaliden genommen. Das Fuhrwesen eines fliegenden Lazareths besteht aus 18 Wagen für Lazarethbedürfnisse u. aus 50 Krankenwagen. Die Feldlazarethcompagnie des Gardecorps ist eingerichtet, um den Verwundeten auf dem Schlachtfelde möglichst rasch Hülfe zu bringen; diese Compagnie besteht aus 3 Offizieren u. 131 M., welche die Vertheidigung übernehmen sollen, u. aus 1 Oberarzt, 36 Feldscheeren u. 120 im Lazarethdienst ausgebildeten Leuten u. hat ein Fuhrwesen von 23 Wagen, dann 3 Operationstische, 60 Tragbahren etc. Zur Versorgung der Armee mit Medicamenten u. Vorräthen dazu dient die mobile Hauptapotheke, welche je nach Bedürfniß eingerichtet wird. Wenn[507] die Armeen sich von ihren Magazinen weit entfernen, werden sogen. mobile Magazine eingerichtet, welche meist in Halbbrigaden zu 1000 zweispännigen Wagen in 4 Compagnien eingetheilt werden. Die Zahl der Halbbrigaden wird nach Bedarf ermessen. Zu den Mustertruppen gehört das Musterinfanterieregiment zu 2 Bataillonen, das Mustercavallerieregiment zu 4 Escadrons, 1 Musterfuß- u. 1 reitende Batterie, jede zu 8 Geschützen, die Musterdivision der Kosackenartillerie, welche im Frieden mit der Division der Donischen Leibgardebatterie eine combinirte Kosackenbatterie bildet. Die Bestimmung dieser Truppen ist in allen Theilen der Armee eine gleichmäßige Ausbildung u. Uniformirung zu erzielen; zu diesem Zweck bestehen diese Truppen aus einem stehenden Cadre u. wechselnden Theilen, welche dazu alle 2 Jahre von allen Theilen der Armee zu ihnen commandirt werden. Die Lehrtruppen bestehen (seitdem die Lehrschützenbataillone u. die Militärcantonnisten aufgehoben worden sind u. an deren Stelle 4 Schützenschulen getreten sind) nur noch in einem Lehrsappeurbataillon u. einer Galvanischen Lehrcompagnie, in welcher das Personal für Telegraphenwesen, elektrische Minenzündungen etc. ausgebildet wird.

Garnison- u. andere Truppen verschiedener Verwaltung. Die Gardeinvalidenbrigade besteht aus dem Leibgardegarnisonbataillon u. 15 Gardeinvalidencommandos, von denen 5 in den kaiserlichen Lustschlössern außerhalb Petersburg, 9 bei den Abtheilungen der Garde u. 1 beim Stabe der Garde verwendet sind. Das Corps der innern Wache besteht aus 39 Bataillonen, welche in den Gouvernements- u. anderen größeren Städten dislocirt sind, aus 508 Invalidencommandos in den Provinzialstädten u. aus 208 Etappen- u. 5 Salzcommandos, welche den Bataillonen zugetheilt sind. Zu Verwaltungszwecken ist das ganze Corps in 10 Kreise eingetheilt. Ein Bataillon zählt etwa 1000 M., ein Commando 46 M. Nicht mit dem Corps der inneren Wache vereinte Garnisontruppen sind: beim Kaukasischen Corps 14 Invaliden- u. 2 Etappencommandos; beim Orenburgischen Corps 16 Invaliden- u. 5 Etappencommandos; beim Sibirischen Corps 3 Garnisonbataillone, einige Correctionscompagnien, 15 Invaliden- u. 40 Etappencommandos; in Finnland 5 Invaliden- u. 1 Etappencommando. Die Bataillone der inneren Wache werden recrutirt aus unverbesserlichen Leuten u. überhaupt solchen, welche zur Strafe darin untergebracht werden, u. auch die Offiziere sind entweder zur Strafe dahin versetzt od. haben die Examina nicht bestehen können. Das Corps der Gendarmen besteht aus 1/2 Escadron Leibgardegendarmen, 1 Gendarmenregiment, 3 Gendarmendivisionen zu Petersburg, Moskau u. Warschau, u. 122 Gendarmencommandos in den größeren Städten. Die Leibgardegendarmen zählen 114 M.; das Gendarmenregiment zählt 6 active u. 1 Reserveescadron, davon steht die 1. Division in Warschau, die 2. mit der Reserveescadron in Kiew, die 3. Division ist in einzelnen Commandos bei den Grenadieren u. den 6 Armeecorps vertheilt, die Stärke des Regiments beträgt 1175 M.; die 3 Gendarmendivisionen in den 3 Residenzen zählen jede 459 M.; die 122 Commandos sind von verschiedener Stärke. Für die Verwaltung ist das ganze Gendarmencorps in 8 Kreise getheilt, von denen jeder einige Gouvernements umfaßt. Die Garnisonartillerie zerfällt in Festungs- u. Garnisonartillerie. Die erstere ist zum wirklichen Artilleriedienste in den Festungen, die zweite zum Wachtdienst u. der Beaufsichtigung des Materials bestimmt. Die Festungsartillerie ist in 9 Kreise (Petersburg, Moskau, Livland, im Westen, Finnland, Kiew, im Süden, Orenburg, Sibirien) getheilt, deren Commandeure die Oberaufsicht über die Arsenale, Laboratorien, Parks u. Depots haben, u. besteht aus 43 Festungsstäben, 52 Festungscompagnien, 4 Halb- u. 6 Viertelcompagnien, 2 localen u. 1 mobilem Laboratorium mit Laboratoriencompagnien, 2 localen u. 2 mobilen Halblaboratorien mit Laboratorienhalbcompagnien, 1 Waffenarsenal, 6 Artilleriearsenalen am Kaukasus, 7 Kreisarsenalen, 6 Geschütz- u. Geschoßdepots, 3 Depots fertiger Artillerie, 11 Waffendepots u. 104 localen Parks. Die eigentliche Garnisonartillerie zählt 17 Compagnien u. 2 Halbcompagnien. Dazu kommen noch die Festungsartillerie im östlichen Sibirien u. in den Kaukasischen Bezirken: dem des Terek, des Kuban, dem von Daghestan, dem transkaukasischen, dem von Kutaïs, 1 Garnisonkosackenfußcompagnie beim Tschernomorischen Corps, 7 Handwerksstätten in den Kaukasischen Kreisen, locale Arsenale in Petersburg, Kiew, Brjansk u. Warschau, 3 mobile Arsenale in Petersburg, Kiew u. Warschau, 3 Pulverfabriken (Ochta, Schostensk u. Kasan), Zündhütchenfabriken in Ochta u. Schostensk, Waffenfabriken in Sastrorezk bei Petersburg, Tula u. Ishew im Gouvernement Wjatka, 1 Raketenfabrik, 1 Pyrotechnische, 1 Technische u. 1 Thierarzneischule in Petersburg. Truppen der Ingenieurverwaltung. Dazu gehören außer den schon angegebenen 11 Sappeurbataillonen u. der Pionnierescadron: das Corps der Militäringenieure, bei welchem außer den Ingenieuroffizieren die Militärarbeits- u. Arrestantencompagnien stehen, welche die Ingenieurcommandos in den Festungen bilden. Alle Ingenieurcommandos, mit den Festungen, in denen sie stehen, u. die Militärgebäude sind jetzt in 12 Kreise getheilt (Petersburg, Moskau, Finnland, Livland, Kiew, im Westen, im Süden, Kaukasus, Grusien, Krementschug, Orenburg, Sibirien). Außerdem gibt es 2 Ingenieurcommandos zu Sewastopol u. Michailogrod, u. 1 Arsenalcompagnie bei dem Ingenieurarsenal in Dünaburg. Das Geniewesen zählte insgesammt 34 Generale, 983 Offiziere, 330 Conducteure, 10,715 Unteroffiziere u. Soldaten u. 4000 Strafsoldaten. Die mobilen Invalidencompagnien, von denen 5 bei der Palastverwaltung, 1 bei dem Commissariat, 1 bei der Proviantverwaltung, 6 bei der Artillerie, 7 bei der Bergverwaltung, 2 bei den Festungen, 4 bei den Truppen u. 68 bei den Militärlazarethen verwendet sind. Unter dem Generalquartiermeister des Kaisers stehen 1 Compagnie des Militärtopographendepots u. 9 Compagnien Topographen. Das Feldjägercorps steht unter dem General du jour des obersten Stabes des Kaisers u. besteht aus 2 Stabsoffizieren, 8 Capitäns, 12 Lieutenants, 12 Fähnrichen u. 46 Feldjägern. Ins Ausland werden nur Offiziere versendet. Unter dem Ministerium des kaiserlichen Hauses stehen endlich: 1 Compagnie Palastgrenadiere, 2 Handwerkercompagnien u. die oben schon erwähnten 5 mobilen Invalidencompagnien.

Bewaffnung u. Ausrüstung. Bei der Infanterie[508] soll das gezogene Gewehr, welches die Schützenbataillone u. Schützencompagnien schon seit einiger Zeit führen, allgemein eingeführt werden. Die Garde- u. Grenadiere, die Spielleute u. Unteroffiziere der Armee tragen Seitengewehre, die Hornisten u. Tamboure Pistolen, die Offiziere Halbsäbel u. im Felde 1 Pistol. Die Bekleidung besteht in einem dunkelgrünen Waffenrock (Halbkaftan genannt), im Winter tuchene, im Sommer leinene Beinkleider (Scharavaren), Mantel u. Halsbinde von Tuch; Kopfbedeckung ist bei der Garde u. den Grenadieren ein Lederhelm mit Metallbeschlag u. Haarbusch (Sultan), bei allen übrigen Abtheilungen der Kiwer (Keppi), bei den Kaukasischen Regimentern der Papach, eine Art Turban. Die Fußbekleidung sind Stiefel. Außerdem hat jeder Soldat 1 Feldmütze (Furashka), Ohrenklappen, 1 Leibbinde u. im Winter auch wohl Schaffellpelze. Die Sappeure haben bei den Arbeiten auch Tuchhemden. Die Regimenter der Armee unterscheiden sich so, daß alle ersten Divisionen rothe, die zweiten hellblaue u. die dritten weiße, die Grenadiere gelbe Achselklappen haben. In den Divisionen haben die 1. Regimenter rothe Kragen u. eben solche Streifen an der Feldmütze, die 2. hellblau, die 3. rothe Kragen mit schwarzer Patte in der ganzen Breite des Kragens u. weiße Mützenstreifen, die 4. schwarze Kragen mit rothem Vorstoß u. schwarze Mützenstreifen. Auf den grauen Mäntelkragen sind Patten von der Farbe der Mützenstreifen. Die Garderegimenter haben auf den Knöpfen einen Adler, das Finnische Leibgardeschützenbataillon das Finnische Wappen, die Grenadiere eine Granade mit der Regimentsnummer, die übrigen Regimenter die Regimentsnummer. Die Regimentsnummer ist auch auf den Schilden der Kiwer angebracht. Die ersten 3 Regimenter in jeder Garde- u. Grenadierdivision haben mit Ausnahme der Schützencompagnien weißes, die ganze übrige Armee schwarzes Lederzeug. Die Garde, die Grenadiere u. die Lehrtruppen haben eine Patrontasche, alle übrigen Abtheilungen eine juchtene Cartouche (wie die Cavallerie), außerdem Tornister, Wasserflasche von Blech. Das Schanzzeug einer Compagnie besteht in 20 Äxten, 10 Spaten, 5 Hacken u. 5 Hammern, welche auf dem Marsche abwechselnd von den Soldaten getragen werden. Bei der Cavallerie ist die Bewaffnung der Kürassiere der Pallasch u. 1 Pistol, im ersten Gliede außerdem die Lanze; bei den Husaren u. Ulanen trägt das erste Glied Lanzen, Säbel u. Pistolen, das zweite Glied Säbel u. gezogene Karabiner; bei den Dragonern tragen beide Glieder gezogene Karabiner mit Bayonnet u. den Dragonersäbel. Die reitenden Pionniere sind wie die Dragoner bewaffnet, haben aber keine Gewehre, sondern nur Pistolen. Die Flankeurs (16) jeder Escadron haben Gewehr u. Pistol. Die Bekleidung besteht für die ganze Cavallerie (außer den Hussaren) aus einem Waffenrock (bei den Kürassieren weiß, den Dragonern u. reitenden Pionnieren dunkelgrün, den Ulanen blau), grauen Tuchbeinkleidern u. einem Mantel. Die Garderegimenter tragen en parade blaue schoitachirte Beinkleider (Tschaktschiren mit Lampassen). Die Gardehusaren haben Dolman u. Pelze, den erstern tragen sie im Sommer, den letzteren im Winter, bei Parade beide; die übrigen Husaren haben nur den Dolman. Die Kürassiere haben Metallhelme u. Kürasse, die Dragoner u. reitenden Pionniere Lederbelme mit Metallbeschlag, die Ulanen Czapkas, die Husaren Kiwer (die Gardehusaren Bärenmützen). Die Dragoner, reitenden Pionniere u. Ulanen haben metallene Epauletten. Alle haben Stiefeln, Hals- u. Leibbinde, Ohrenklappen u. Schafpelze, wie bei der Infanterie. Die Patronen werden in der Cartouche getragen, die Dragoner haben 40 Patronen, die übrigen 20 für Karabiner, 10 für Pistolen. Die Sättel sind bei der gesammten Cavallerie sogenannte leichte Cavalleriesättel, ungarische Böcke, welche aus einer ledernen mit Filzplatten belegten Unterdecke u. einem hölzernen Bock bestehen, auf welchen statt des Sitzkissens die zusammengelegte Pferdedecke u. darüber eine Tuchschabracke gelegt wird. Die Vorrathssachen, der Proviante u. die Fourage werden in dem Mantelsack mit den Packtaschen u. Futtersäcken verpackt. An Schanzzeug führt jede Escadron 8 Äxte u. 56 Spaten, an den Sätteln befestigt. Bei der Artillerie tragen die Fußbatterien Seitengewehre, die reitenden u. Kaukasischen Batterien die Schaschka u. je 1 Pistol. Bekleidung u. Ausrüstung ist bei der Fußartillerie wie bei der Infanterie, nur ohne Patrontaschen, aber mit dem, den Functionen jedes Mannes bei der Geschützbedienung entsprechendem Geschützzubehör. Das Lederzeug der Artillerie ist schwarz. Die Garde-, Grenadier-, Lehr- u. reitenden Batterien tragen Helme, alle übrigen den Kiwer, wie die Infanterie. Die Uniform der reitenden Artillerie ist die der Dragoner. Die Mannschaften der Parks sind wie die Fußartilleristen bekleidet u. bewaffnet, außerdem hat aber jeder Park noch 60 M. mit Gewehren u. Patrontaschen. Jede reitende Batterie hat an Schanzzeug 8 Äxte u. 8 Spaten, jede Fußbatterie 15 Äxte u. 15 Spaten. Beim Train der Infanterie u. Fußartillerie haben die Soldaten ein Seitengewehr, bei dem der Cavallerie u. reitenden Artillerie einen Säbel. Die Uniform ist grauer Waffenrock u. eben solches Beinkleid, die Kopfbedeckung eine graue Mütze mit Schirm u. Sturmriemen.

bb) Die irregulären Truppen (s. Kosacken) ergänzen sich aus einer Bevölkerung von mehr als 3 Mill. Menschen, unter denen mehr als 500,000 waffenfähige Männer sind, u. bilden zusammen etatsmäßig 150 Cavallerieregimenter, 31 Bataillone u. 30 Batterien, sowie einige Specialtruppen. Sie bestehen aus dem Donischen Corps, welches aus dem Leibgardekosacken-, dem Leibatamanregiment u. 54 Feldregimentern, jedes zu 6 Sotnien, 1 Lehr- u. 1 Arbeitsregiment u. 1 Sotnie Handwerker. An Artillerie hat das Corps im Kriege 1 Garde-, 9 active u. 4 Reservekosackenbatterien zu 8 Geschützen mit le einem 5. Ersatzzuge; deren sind im Frieden im Dienst 1 Division der Leibgardebatterie, 1 Batterie im Königreich Polen, 1 bei der 5. reitenden Artilleriebrigade u. 1 am Kaukasus. Diese Truppentheile werden aus den Bewohnern des Landes des Donischen Corps completirt u. zwar von den 20–42 Jahre alten Männern. Im Frieden wird nach Bedarf eine Anzahl Feldregimenter zum Dienste befehligt, u. zwar nach den verschiedensten Theilen des Reiches. Von den beiden Garderegimentern ist je 1 Division im Dienst u. wird nach 2 Jahren abgelöst, die übrigen Regimenter lösen sich erst nach 3 Jahren ab. Die nicht im Dienst befindlichen Batterien haben nur jede 2 bespannte Geschütze, doch lassen sie diese, wenn der Dienst an sie kommt, beim Corps zurück u. übernehmen [509] Geschütze u. Pferde der abgelösten Batterien. Im Kriege können die Regimenter nach Bedarf in ganz unbeschränkter Zahl aufgeboten werden; ist die etatsmäßige Zahl erschöpft, so werden alle Waffenfähigen zum Dienst einberufen. Im Kriege werden die Regimenter nicht abgelöst, sondern ihre Entlassung erfolgt erst nach der Beendigung desselben. Die im Kriege aus der Beurlaubung einberufenen Batterien erhalten die volle Zahl von Geschützen u. die übrige Artillerieausrüstung nach besonderer Verfügung des Kriegsministers. Von den Reservebatterien werden 2 in Polen aus den Leuten der dort stehenden Feldkosackenregimenter, welche bei den reitenden Batterien daselbst in der Bedienung der Geschütze ausgebildet worden sind, formirt, die beiden andern am Don. Die irregulären Truppen unter dem Oberbefehlshaber des abgesonderten Kaukasischen Corps sind: das Tschernomorische Kosackencorps, welches die Bestimmung hat am Schwarzen Meer die Cordonlinie gegen die Einfälle der Transkaukasischen Völker zu sichern; es besteht aus 1 Tschernomorischen Leibgardekosackendivision, 9 Cavallerieregimentern zu 6 Sotnien, 12 Bataillonen u. 3 reitenden Batterien zu 12 Geschützen u. 1 Garnisonartilleriecompagnie, welche in den Befestigungen vertheilt u. zur Bedienung der Geschütze bestimmt ist. Die Escadrons der Leibgardedivision wechseln alle 2 Jahre im Dienst beim Gardecorps ab. Das Kaukasische Linienkosackencorps besteht aus 20 Reiterregimentern, 3 Bataillonen, 3 activen reitenden Batterien u. 1 Reservebatterie, sowie 2 Reservebataillons; außerdem ist 1 Division bei der 1. Armee in Polen, 1 Escadron als persönlicher Convoi um die Person des Kaisers commandirt, u. es besteht noch 1 Handwerkercompagnie. Formirt ist das Corps in 9 Brigaden, davon umfaßt die erste die beiden Kaukasischen Regimenter u. 2 Fußbataillone; die zweite: 3 Labanische Regimenter u. 1 Fußbataillon; die dritte: die 2 Kubanischen Regimenter; die vierte: die 2 Stowropolschen Regimenter; die fünfte: die 2 Choperschen Regimenter; die sechste: die 2 Wolgaregimenter; die siebente: das Gurische u. Wladikawkasregiment; die achte: das Mosdoksche u. die 2 Sunsharegimenter; die neunte: das Grebensche u. das Kisljarsche Regiment. Das aus Avarischen Flüchtlingen gebildete Daghestanische Reiterregiment zu 6 Sotnien; die Grusinische Fußdrushina, ein Bataillon, ist bei der Bewachung der Lesghischen Cordonlinie; die Anapaische halbe Bergescadron ist aus den unterworfenen Bewohnern der Umgegend von Anapa formirt. Außerdem können in einigen Theilen Kaukasiens nach Bedarf noch berittene u. Fußmilizen formirt werden. Das Kosackencorps unter dem Generalgouverneur von Neurußland u. Bessarabien: das Neurussische Kosackencorps, 2 Regimenter zu 5 Sotnien; das Asowsche Kosackencorps, 10 Sotnien u. 21 Marinecommandos; das Griechische Bataillon von Balaklawa. Das Astrachansche Kosackencorps stellt 3 Reiterregimenter zu 6 Sotnien u. 1 reitende Batterie. Das Orenburgsche Kosackencorps besteht aus dem eigentlichen Orenburgschen Kosackencorps, 12 Reiterregimenter, 6 Bataillone u. 3 reitenden Batterien, 1 Sotnie Handwerker; das Corps hat die Orenburgische u. die Sir Darja-Linie u. die Kirgisensteppe zu bewachen. Van den 3 Batterien stehen im Frieden nur 2 im Dienst. Im Kriege kann das Corps weit mehr als die etatmäßigen Abtheilungen aufbringen; ferner aus dem Uralschen Kosackencorps: Uralschen Leibgardedivision u. 12 Reiterregimenter zu 5 Sotnien; es hat dieselben Dienstleistungen wie das vorige; u. dem Baschkirencorps, in 28 Cantons getheilt, aus denen auf besonderen Befehl Regimenter formirt werden. Kosackencorps im abgesonderten Sibirischen Corps: das Sibirische Linienkosackencorps besteht aus 10 Reiterregimentern u. 3 Batterien; die Batterien werden nicht aus den Kosacken recrutirt u. haben Offiziere von der Feldartillerie. Bei allen Regimentern dieses Corps werden aus den Kosacken, welche 20 Jahre gedient haben, Reservecommandos für den inneren Dienst formirt. In diesen Commandos dienen die Kosacken noch 10 Jahre. Das Tobolische Reiterregiment u. das Tobolische Fußbataillon (aus den früheren Städtekosacken formirt) haben den Polizeidienst zu versehen, Arrestanten u. Transporte zu geleiten etc. Irreguläre Truppen unter dem Generalgouverneur von Ostsibirien: das Transbaïkalische Kosackencorps besteht aus 6 Reiterregimentern, 12 Fußbataillonen u. 1 Artilleriebrigade (jede Batterie zu 12 Geschützen), welche die Bewachung der Grenze gegen Chinaausüben u. die Wachen in den Daurischen Bergwerken u. Städten geben. Die Kosackenregimenter Irkutsk u. Jenisseisk (zu 6 Sotnien) u. das Irkutskische Stadtregiment zu Fuß versehen den Polizeidienst u. beschützen die Wegroute in Ostsibirien. Das Kosackencorps am Amur u. im Küstendistrict besteht aus 2 Reiterregimentern zu 4 Sotnien u. 2 Bataillonen zu 5 Compagnien u. 2 Reservebataillonen. – Die Reiterregimenter zählen beim Donischen, Orenburgischen u. Uralischen Corps 890 Mann, beim Tschernomorischen, Kaukasischen, Sibirischen u. Astrachanschen Corps 881 M., beim Bessarabischen Corps 868 M., beim Transbaïkalischen Corps 874 M., die Regimenter Irkutsk u. Jenisseisk zählen jedes 892, das Daghestanische 828, das Tobolskische 693 M. u. ein Regiment am Amur zählt 598 M.; das Donische Arbeitsregiment 1640 M. Jedes der Bataillone zählt 1033–1063 M., blos das Tobolskische hat nur 662 M.; 1 Batterie zählt 245–287 M. Die ganze Ausrüstung der Kosacken hat jedes Corps auf eigene Rechnung zu beschaffen, mit Ausnahme beim Sibirischen Linienkosackencorps, dessen Ausrüstung aus den dafür ausgeworfenen Corpssummen bestritten wird. Die Batterien des Sibirischen Corps erhalten ihre Verpflegung vom Ärar, ihre Pferde vom Corps. Die Kosacken der Reiterregimenter des Donischen, Bessarabischen, Orenburgischen, Uralischen, Astrachanischen u. Sibirischen Corps sind mit Piken, Schaschken u. Pistolen bewaffnet, eine Anzahl Leute jeder Sotnie hat glatte od. auch gezogene Gewehre. Die Bekleidung besteht aus kurze Jacken (Tschekmen), weiten Beinkleidern, Scharavaren u. Mänteln; Fußbekleidung, Feldmützen u. Halsbinden sind wie bei den regulären Truppen. Die Schaschka wird an einem ledernen Gehänge, die Pistole an einer Schnur in einer besonderen Tasche getragen, welche am Gürtel befestigt ist. Die Patronen werden in ledernen Cartouchen getragen. Die Unterscheidung der Corps wird durch verschiedenfarbige Achselklappen u. Mützenstreifen bewirkt. Die Fußbataillone des Tschernomorischen, Asowschen u. Kaukasischen Corps sind wie die Reiterregimenter uniformirt, mit Bayonnetflinten u. Dolchen bewaffnet, die orenburgischen u. tobolskischen [510] Bataillone haben keine Dolche; die Milizen der Kaukasischen Provinzen u. die Baschkiren tragen ihre Nationaltracht; erstere sind mit Schaschken, Flinten, Pistolen u. Dolchen, letztere wie die Donischen Kosacken bewaffnet. Die Artillerie der Kosacken ist ebenso uniformirt wie die Reiterei: die Bewaffnung besteht aus Schaschken u. Pistolen, beim Kaukasischen u. Tschernomorischen Corps noch aus Dolchen. Statt des Trains haben die Kosacken Packpferde, auf 10 Mann 1 Pferd, u. für jedes Regiment od. Bataillon 1 Acten- u. 1 Apothekerkarren. Zur obersten Verwaltung der Geschäfte bei den irregulären Corps ist beim Kriegsministerium unter der Oberaufsicht des Kriegsministers u. des Militärrathes eine besondere Verwaltung der irregulären Corps, in derselben Art, wie die Administrationsdepartements des Kriegsministeriums errichtet. Der Vorstand dieser Verwaltung ist ein vom Kaiser ernannter General, welchem ein Oberst als Gehülfe zur Seite steht. Die Verwaltung hat in ihrem Bestande eine Allgemeine Sitzung zur Besorgung der legislativen u. administrativen Geschäfte, welche außer dem Chef mit seinem Gehülfen aus 7 Mitgliedern u. 1 Geschäftsführer bestehen. Von den 7 Mitgliedern ist 1 vom Kriegsministerium, 1 von der Staatscontrole u. je 1 vom Donischen, Tschernomorischen, Kaukasischen Linien-, Orenburg-Uralischen u. vom Sibirischen Kosackencorps ernannt. Die 5 letzteren werden von den Commandeuren der Corps aus den im Dienst befindlichen Stabsoffizieren gewählt u. müssen Kosacken sein. Die gesammte Verwaltung zerfällt in eine Inspections-, in eine legislativ-administrative, u. in eine Gerichts- u. Vermessungsabtheilung; jede dieser 3 Abtheilungen zerfällt in 2–4 Unterabtheilungen (Tische), u. außer ihnen befindet sich bei der Verwaltung noch eine Druckerei, Buchbinderei, Archiv etc. Die einzelnen Abtheilungen erstatten Bericht an die Allgemeine Sitzung u. alle Verfügungen gehen von dieser aus.

An militärischen Bildungsanstalten ist die russische Armee sehr reich; dieselben theilen sich in solche, welche unter dem Chef des obersten Stabes des Kaisers od. unter der Verwaltung des Militärbildungswesens stehen od. auch anderen Verwaltungen angehören. Die hauptsächlichsten sind: die Kaiserliche Militärakademie, welche die Nikolaische Generalstabs-, die Nikolaische Ingenieur- u. die Michailowsche Artillerieakademie umfaßt. Die Generalstabsakademie hat den Zweck, höhere militärische Kenntnisse unter den Offizieren der Armee zu befördern u. Offiziere für den Generalstab auszubilden; die Akademie hat eine theoretische u. eine praktische Klasse u. eine geodätische Abtheilung. Die Ingenieurakademie (die Nikolaische u. Michailowsche vereinigt) bildet Ingenieuroffiziere aus, die Nikolaische Abtheilung ist für Zöglinge, die Michailowsche für Offiziere. Die Michailowsche Artillerieakademie ist für Artillerieoffiziere bestimmt, u. mit ihr ist die gleichnamige Artillerieschule für Artilleriezöglinge vereint; das Pagencorps des Kaisers, 150 Pagen; die Schule der Gardeunterfähnriche u. Cavalleriejunker. In Petersburg das 1. u. 2 Cadettencorps, jedes für 600 Zöglinge, das Pawlowsche für 500 Zöglinge, u. die Constantinowsche Militärlehranstalt; in Moskau das 1. u. 2. Cadettencorps für 550 u. 400 Zöglinge u. das Alexandrinische Waisencorps für ebenfalls 400 Zöglinge; das Nowgorodsche Cadettencorps des Grafen Araktschejew, das Potozkische, das Alexandrow-Brczeskische, Petrow-Poltawasche, Michailow-Woroneshsche (damit vereint das Tambowsche), Orlow-Bachtinsche (damit vereint das Tula-Alexandrowsche), das Wladimir-Kiewsche, jedes zu 400 Zöglingen, das Finnische zu 120 Zöglingen, das Orenburg-Napljnewsche mit 200 Zöglingen für das Orenburger Kosackencorps, das Sibirische Cadettencorps in Omsk mit 240 Zöglingen für das Sibirische Kosackencorps. In die Cadettencorps werden die Zöglinge nach Ableistung eines Examens im Alter von 12 Jahren aufgenommen. In den Kirchen der Cadettencorps (auch den anderer höherer Lehranstalten) werden Tafeln aufgehängt, auf denen die Namen der vor dem Feinde gebliebenen Offiziere u. Ärzte verzeichnet sind, welche die Anstalt besucht haben. Die Militärärzte u. Chirurgen werden in der Medicinisch-Chirurgischen Akademie ausgebildet, unter dem Director des Militärtopographendepots steht eine Topographenschule, eine Auditeurschule, Militärjustizbeamte, es existiren Schützenschulen, eine Schützenoffizierschule in Zarskoje Selo, eine Cavallerieoffizierschule in Jelisawetgrad, eine Bereiterschule in Petersburg, eine Thierarzneischule. Bei der Artillerie sind sogenannte Artillerieschulen, welche Feuerwerker ausbilden, u. dann noch Divisionsbrigade- u. Batterieschulen errichtet, bei der Garnisonartillerie gibt es Kreisschulen u. Compagnieschulen, dann gibt es technische u. polytechnische Schulen zur Heranbildung des Bedarfs an Handwerkern für die technischen Artillerieetablissements. Für die niederen Chargen des Ingenieurwesens gibt es bei jeder Sappeurcompagnie eine Compagnieschule, außerdem Bataillons- u. Brigadesappeurschulen. Auch bei der Infanterie u. Cavallerie hat man Soldatenschulen errichtet. An Stelle der früheren Schulabtheilungen der seit 1858 aufgehobenen Militärcantonnisten (Soldatenkinder) sind 20 neue Militärlehranstalten getreten, welche Conducteure, Topographen, Graveure, Lithographen, Lehrer der Gymnastik, Chirurgen- u. Apothekergehülfen etc. ausbilden. Von diesen Anstalten sind sieben zu 800 Zöglingen (in Petersburg, Moskau, Pskow, Jaroslawl, Nishnei-Nowgorod, Kiew u. Kasan), zwei zu 400 Zöglingen (Woronesh u. Tochuguled), neun zu 250 (Archangelsk, Smolensk, Wosnessensk, Perm, Wolsk im Gouvernement Saratow, Orenburg, Omsk, Tobolsk, Irkutsk) u. zwei zu 150 (Astrachan u. Tomsk) Zöglingen. Bei der Schule in Omsk ist eine Abtheilung errichtet zur Ausbildung von Dolmetschern in der Mongolischen u. Tatarischen Sprache, u. in der Anstalt zu Orenburg finden auch Baschkirenknaben Aufnahme. Jede Anstalt hat vier Klassen; Aufnahme in den Anstalten finden Knaben von 12–16 Jahren, u. zwar die Kinder von allen Adeligen u. Beamten, sowie von den niederen militärischen Chargen, wenn sie während der activen Dienstzeit geboren worden sind.

Ergänzt wird die reguläre Armee durch Recrutirungen. Im Allgemeinen sind vom Militärdienste befreit Adels- u. Beamtensöhne, Geistliche, die Söhne der Fremden, wenn sie vor der Erwerbung des russischen Unterthanenrechtes geboren worden sind, Mennoniten u. Mährische Brüder. Das ganze R. R. ist in Bezug auf die Recrutirung in drei Zonen getheilt. Im Königreich Polen sind alle dienstfähigen Männer von 20–30 Jahren militärpflichtig, wenn nicht besondere Gründe od. Vergünstigungen eine Ausnahme gestatten; in der westlichen[511] u. östlichen Zone dagegen muß der Grundbesitzer nach Verhältniß der Zahl der auf seinem Besitz lebenden Männer die Recruten ausheben u. abliefern (meist 9–12 auf 1000 Seelen). Der Grundbesitzer muß die Recruten auf eigene Kosten nach dem bestimmten Sammelplatze schaffen u. für jeden 10 Silberrubel zur Uniformirung zahlen. In Polen ist auch der Adel militärpflichtig; u. der russische Adel, wenn er durch drei Generationen nicht in der Armee gedient hat, verliert den Adel. Mit der Umgestaltung, welche das russische Gemeinwesen durch Aufhebung der Leibeigenschaft so eben erfährt, werden sich jedoch auch diese Verhältnisse der Recrutirung wesentlich umgestalten. Die Dienstzeit ist in der Armee neuestens auf 15 Jahre ermäßigt worden (in der Marine nur 14 Jahre); nach zwölfjähriger Dienstzeit tritt unbestimmter Urlaub ein. Wenn früher die Armee gewissermaßen als Correctionsanstalt verwendet wurde, indem man häufig gewisse Vergehen mit der Einstellung in dieselbe bestrafte, so hat das in der neuesten Zeit aufgehört, u. Hand in Hand mit dieser Hebung des moralischen Ansehens der Armee geht auch die Aufhebung der Prügelstrafe. Nur Soldaten der zweiten Klasse, welche also ein Criminalvergehen begangen haben, dürfen geschlagen werden. Stellvertretung ist in der Armee gestattet, Stellvertreter (Ochotnik, d.h. eigentlich Freiwilliger) dürfen Alle sein, welche nicht zu steuerpflichtigen Gemeinschaften gehören (mit Ausschluß der erblich Adeligen u. der Personen, welche als Offiziere od. Klassenbeamte im Dienst stehen) u. diejenigen, welche nach den Gesetzen das Recht haben, sich ihren Lebensberuf selbst zu wählen. Die Capitulanten erhalten als Auszeichnung eine silberne Medaille am Annenbande u. einen silbernen od. goldenen Chevron auf dem linken Ärmel, von 3 zu 3 Jahren Gehaltserhöhungen u. das Recht zu Pensionen. Der Gehalt eines Feldmarschalls wird nach besonderer kaiserlicher Bestimmung gegeben, ein commandirender General erhält jährlich 5550 Silberrubel, ein Generallieutenant 4440 Silberrubel, ein Generalmajor 3330 Silberrubel, ein Oberst 1150–2250 Silberrubel, ein Oberstlieutenant 1440–1740 Silberrubel, ein Major 1140–1590 Silberrubel, ein Capitän 900–1440 Silberrubel (bei einigen Garderegimentern 1740), ein Stabscapitän 810–1200 Silberrubel (bei einigen Garderegimentern 1440), ein Lieutenant 720–1110 Silberrubel (bei der Garde 1200), ein Unterlieutenant 660–1020 Silberrubel, ein Fähnrich 600–960 Silberrubel; die Beamten erhalten: ein Hofrath 1440–1740 Silberrubel, ein Collegienassessor 1140–1440, ein Titularrath 900–1200, ein Secretär 720–1110, ein Registrator 600–900 Silberrubel. Dies sind die Normalgehalte; das verstärkte Gehalt im Kriege beträgt die Hälfte mehr. Die Pension beträgt für den General en chef 4290 Silberrubel, den Generallieutenant 3435, den Generalmajor 2580 Silberrubel, einen Oberst 1125–1725, Oberstlieutenant 945–1290, Major 870–1125, Capitän 690–1290, Stabscapitän 645–1035, Lieutenant 600–945, Unterlieutenant 525–870, Fähnrich 435–735. Von den Pensionen werden 21/2 Procent für das Medicinalwesen, von den Gehalten außerdem noch 6 Proc. für die Emeritalkasse abgezogen. Diese Emeritalkasse ist für das Landheer zur Verherrlichung des Tages der Enthüllung des Denkmals des Kaisers Nikolaus gestiftet worden, alle Offiziere steuern 6 Proc. ihres Gehaltes zu derselben, der Kaiser hat 71/2 Mill. Silberrubel dazu geschenkt; die Unterstützungen aus ihr sollen unbeschadet der Staatspension entweder einmalig od. ebenfalls als lebenslängliche Pension gezahlt werden. Nur wenige Festungen sind von Bedeutung; die bedeutendsten sind: Kronstadt, Sweaborg, Peter-Paulsfestung (in Petersburg), Hangöudd u. Wiborg, Schlüsselburg, Archangelsk, Narwa, Reval, Riga, Dünaburg u. Dünamünde, Wilna, Bobruisk, Brczesk-Litewski, Michailograd, Nowogeorgiewsk (Modlin), Warschau, Sierock, Zamosk, Iwangorod, Kameniez-Podolsk, Chotin, Bender, Kiew, Kinburn u. Otschakow, Tiflis, Alexandropol, Orenburg, Orsk, Omsk, St. Peter, Ust-Kamenogorsk u. außerdem noch zahlreiche kleine Befestigungsanlagen in der Kaukasischen Statthalterschaft, in der Kirgisensteppe, an der Grenze gegen Turkestan u. China, sowie neuestens auch im äußersten Osten am Amur u. an der Küste des Großen Oceans. Als Armeeanstalten sind noch zu erwähnen die Kanonengießereien in Petersburg, Moskau, Lipezk, Petrosawodsk u. die Salpetersiedereien in Astrachan, Talubow, Woronesh, Asow etc., sowie das Invalidenhaus, von Owsjannikow 1858 gegründet. Die Militärjournalistik ist außer den Prikasen, welche nur die Armeeverordnungen u. Veränderungen enthalten, vertreten durch den im Kriegsministerium redigirten Russischen Invaliden, die Zeitschrift für Artillerie u. Ingenieure u. den Sammler für die Marine. Die Farben der Feldzeichen sind schwarz, orange u. weiß; die schwarzen Cocarden haben einen schmalen orangen u. weißen Rand u. die Schärpen sind weiß, mit ein wenig orange u. schwarz melirt.

b) Die Seemacht. Im Jahre 1860 zählte die russische Flotte an Dampfern: 9 Linienschiffe, 22 Fregatten, 22 Corvetten, 12 Klipper, 79 Kanonierschaluppen, 2 Yachten, 25 Schooner, 8 Transportschiffe, 49 kleinere Dampfer, 11 Tender u. 3 schwimmende Docks, im Ganzen 242 Dampfer mit 36,935 Pferdekraft u. 2374 Kanonen; an Segelschiffen: 10 Linienschiffe, 6 Fregatten, 3 Corvetten, 5 Briggs, 17 Schooner, 2 Lugger, 3 Tender, 13 Transportfahrzeuge u. 12 Yachten, zusammen 71 Fahrzeuge mit 1477 Kanonen; mithin insgesammt 313 Fahrzeuge mit 3851 Kanonen, u. außerdem noch 474 Hafen- u. Transportfahrzeuge verschiedener Art, sowie eine große Anzahl Kanonenboote u. die Scheerenflotte an der Finnischen Küste. Der effective Stand der im Dienst befindlichen Schiffsbemannung betrug am 1. Jan. 1861: 95 Admirale u. Generale, 3245 Offiziere, 966 Beamte, 55,216 Matrosen u. Soldaten u. 169 Garde-marines u. Conducteure. Wirklich im Dienst befanden sich 1859: in der Ostsee: 9 Linienschiffe (darunter 6 Schraubendampfer), 6 Schraubenfregatten, 9 Raddampffregatten, 10 Corvetten, 52 kleinere Fahrzeuge verschiedener Gattung u. 75 Schraubenkanonenboote; im Weißen Meere: 6 Fahrzeuge, darunter 1 Brigg u. 1 Schooner; im Kaspischen Meere: 17 Fahrzeuge, darunter 7 Schooner; im Schwarzen Meere: 33 Fahrzeuge, darunter 6 Schraubencorvetten u. 16 Schooner; im Großen Ocean: 10 Fahrzeuge, davon 3 Schooner. Im Ganzen waren also 227 Fahrzeuge im Dienst, von denen 186 Dampfer u. 41 Segelschiffe waren. Außerdem befanden sich noch an kleinen Fahrzeugen: Leuchtschiffe, Barken, Kanonenböte, Kutter etc. 301 im Dienst, u. davon[512] zwar 262 in der Ostsee, 7 im Weißen Meere, 17 im Kaspischen, 9 im Schwarzen Meere u. 6 im Großen Ocean. Chef der Marine ist ein General- od. Großadmiral; die Verwaltungsgeschäfte versieht das Marineministerium. Eingetheilt wird die Marine nach Bedürfniß (die Eintheilung in Divisionen, Equipagen etc. ist aufgehoben worden). Das Marinecorps ist grün u. schwarz, mit Tuchjacken u. Beinkleidern uniformirt u. trägt einen Kiwer als Kopfbedeckung; die Offiziere unterscheiden sich durch Stickereien am Kragen u. durch Epaulettes. Die Dienstzeit in der Marine beträgt 14 Jahre; die Recrutirung für die Marine findet meist aus den Küstenbewohnern statt. Die Kriegshäfen sind: ersten Ranges zu Kronstadt, Archangel, Astrachan, Nikolajew u. Nikolajewsk (am Amur), die zweiten Ranges zu Sweaborg, Reval u. Sebastopol; außerdem gibt es noch die Marinestationen zu Rothschensalm (für die Scheerenflotte an der Finnischen Küste); Constantinowsk, Suchum Kaleh u. Poti am Schwarzen, u. zu Baku, Astrabad u. Petrowsk am Kaspischen Meere. Werften befinden sich hauptsächlich zu Kronstadt, Petersburg, Archangel, Astrachan, Nikolajew u. Nikolajewsk. Eine Seecadettenschule ist in Oranienbaum, eine Schiffsbauschule in Petersburg, Steuermannsschulen in Kronstadt, Archangel, Nikolajew, Odessa etc. Flagge weiß, durch ein blaues Kreuz diagonal getheilt; auf dem Bugspriet der Kriegsschiffe eine rothe, durch ein blaues, weiß eingefaßtes Kreuz diagonal, durch ein weißes rechtwinkelig getheilt; Kauffahrteischiffe: weiß, blau u. roth, horizontal getheilt. Besondere Erwähnung verdient das Land- u. Wassercommunicationscorps, welches 3 Generallieutenants, 18 Generalmajors, 100 Stabsoffiziere u. 88 Capitäne zählt.

T) Die russischen Orden, von denen sämmtlich der Kaiser Großmeister ist, sind: a) Ehrenorden, dazu der Andreas-, Katharinen- (dieser für Damen), Alexander-Newsky-, Weißer Adler-, Annen- u. Stanislausorden (s.d.a.); b) reine Verdienstorden: der Georgs- u. Wladimirorden (s. b.) u. der Militärverdienstorden in 5 Klassen; c) Geistliche: der Johannesorden, in zwei Prioreien (einer griechischen u. einer katholischen), mit etwa 300,000 Rubel Einkünften. Außerdem sind Ehrendegen (goldene, mit od. ohne Diamanten) für Offiziere, welche laut Ukas von 1807 ihrem Inhaber die Ordensritterschaft ertheilen. Noch gibt es Kreuze u. Medaillen für die Offiziere u. Soldaten, welche gewisse Feldzüge mitgemacht haben. Dergleichen sind: Kreuz von Ismail, gelbes, an den Ecken abgerundetes Kreuz mit der Inschrift: Ismail ist erobert am 2. December 1790, Band drei schwarze, zwei gelbe Streifen; Medaille von 1807, für Offiziere u. Soldaten der Landwehr, in Gold u. Silber, am Band des Georgenordens für die, welche Schlachten mitgemacht haben, wo nicht, am Band des St. Wladimirordens; Kreuz für Bazardschik, gelbes Kreuz, einerseits: Für ausgezeichnete Tapferkeit; andererseits: Für die Eroberung von Bazardschik mit Sturm am 22. Mai 1810; Band gelb u. schwarz; Medaille für den Feldzug von 1812, von Silber am blauen Band; mit einem strahlenumgebenen sogenannten Auge Gottes; Inschrift: Nicht uns, sondern Deinem Namen Ehre: Medaille von 1814, in Silber: Für die Einnahme von Paris den 9. Mai 1814; Band halb blau, halb Georgenband; Medaille für die Feldzüge von Persien, in Silber, das Auge Gottes mit zwei Lorbeerzweigen u. 1826, 1827, 1828, andererseits: Für den persischen Krieg; an halb Georgen-, halb Wladimirband; Medaille für die Feldzüge in der Türkei, in Silber, auf einem Halbmond ein Doppelkreuz mit Strahlen u. 1828, 1829; andererseits: Für den türkischen Krieg; an gelb u. schwarzem Band; Medaille für die Erstürmung Warschaus, in Silber, der kaiserliche Adler mit den Worten: Für die Einnahme Warschaus mit Sturm den 26. Septbr. 1831, andererseits: Nutzen, Ehre, Ruhm; Band blau mit schwarzem Rand; Medaille für die Vertheidigung von Sewastopol. Auch besteht eine Marienauszeichnung für Frauen (1829 in 2 Klassen gestiftet), welche eine gewisse Zeit in den von der Kaiserin Mutter, Maria, errichteten wohlthätigen Anstalten dienten. Eine Verdienstmedaille ist die St. Anna-Medaille für Unteroffiziere u. Soldaten, von Messing, auf einer Seite ein rother Kreis mit rothem Kreuz, auf der andern der Name des Besitzers, im Band des Anna-Orden. Dienstauszeichnungen für Militär u. Civil für wenigstens 15 Dienstjahre, welche für Jeden nach der Zahl seiner Dienstjahre mit 15, 20, 25 etc. bezeichnet sind, vom Militär am Band des St. Georgen- u. von Civilisten am Band des St. Wladimir-Ordens getragen. Dann eine Medaille für die ausgezeichnetsten Zöglinge der Nikolaischen Ingenieurakademie u. eine andere für Militärcapitulanten.

Das Wappen zeigt im goldenen Schilde, über welchem die Kaiserkrone mit zwei blauen, goldeingefaßten Bändern schwebt, einen schwarzen, doppelköpfigen, auf jedem Kopfe mit einer Königskrone gekrönten Adler mit rothen Schnäbeln u. Fängen, mit ausgebreiteten Flügeln u. goldenem Scepter u. Reichsapfel (wegen Griechenland); auf der Brust mit einem rothen Schilde, darin ein St. Georg (wegen Moskwa) in silbernem Harnisch, auf weißem Rosse mit goldenem Zeug sitzend, einen schwarzen Lindwurm tödtend. Dieser Schild ist von der Kette mit dem Kreuze des St. Andreas-Ordens umgeben. Um den Adler hängen, durch eine goldene Kette verbunden, sechs goldeingefaßte Schilde. Der erste oben rechts, mit einer Königskrone, hat im blauen Feld einen silbernen Engel mit goldenem Schwert u. Schild (wegen Kiew); der zweite, goldene, mit einer Königskrone, zeigt zwei aufgerichtete schwarze Bären, welche mit der einen Tatze einen rothen Stuhl, mit der andern einen goldenen Scepter halten (wegen Nowgorod); der dritte, blaue, mit einer Spitzenkrone gekrönt, hat eine goldene Königskrone über einem silbernen Säbel mit goldenem Griff (wegen Astrachan); der vierte, oben links, ist roth, mit einer Königskrone, hat einen linksgekehrten goldenen Löwen mit einem silbernen erhöhten Kreuze in den Pranken (wegen Wladimir); der fünfte, welcher wie der sechste mit einer Spitzenkrone gekrönt ist, hat in silbernem Felde einen schwarzen gekrönten Drachen (wegen Kasan) u. der sechste, blaue, hat zwei silberne aufgerichtete Wölfe, welche einen goldenen Bogen, über dem eine Krone schwebt, u. in der andern Klane zwei silberne, niederwärts gekehrte Pfeile halten (wegen Sibirien). Von diesem, durch Peter den Großen arrangirten Wappen weicht das neueste, wie es sich auf Münzen u. Siegeln findet, in sofern ab, daß die Nebenschilde auf den Flügeln des Adlers liegen, u. zwar auf dem rechten die von Kasan, Astrachan u. Sibirien;[513] auf dem linken Flügel ist der oberste Schild roth mit einem gekrönten silbernen Adler (wegen Polen), der zweite ist golden u. hat den russischen Adler mit einem Schilde auf der Brust, worin eine Krone (wegen Taurien); der dritte ist roth u. hat von Rosen umgeben einen gekrönten goldenen Löwen, ein Schwert haltend u. auf einen Säbel tretend (wegen Finnland). Gekrönt sind diese Schilde nicht.

U) Münzen, Maße u. Gewichte. Münzen: Im R-n R. wurde in früherer Zeit lange hindurch der Verkehr durch Tauschhandel getrieben u. die Ausgleichungssummen meist nach Marder-, Eichhörnchen-, Hasen-, Hermelinfellen etc. bestimmt (vgl. Griwe, Poluschka); später hatte man eine Art Ledergeld, doch bediente man sich auch neben diesen Thierfellen u. Ledermünzen bei größeren Summen sehr frühzeitig der Silberstangen od. Barren zu 1/8, 1/4 u. 1/2 Pfund, wie noch jetzt in Tibet u. China; auch erhielten sehr bald die ausländischen Münzsorten im Handel u. Verkehr Curs, noch später goß man kleine, länglich runde Stücke Silber, wie es heißt vom Werthe eines Rubels, u. erst nach 1450 fingen Goldschmiede an, auf Bestellung Denuschken (im Werth von Kopeken) u. Poluschken als längliche Silberstückchen zu prägen. Iwan Wasiljewitsch u. seine Nachfolger ließen die ersten Goldmünzen (Doppel- u. einfache, später auch 1/2 u. 1/4 Ducaten) prägen u. Czar Michail Feodorewitsch errichtete in Moskau, Nowgorod, Twer u. Pleskow Münzstätten, wo goldene (1/4 Ducaten) u. silberne Münzen (Dengen) in runder u. länglicher Form, auf einer Seite mit dem Wappen Moskaus, dem St. Georg, auf der andern mit dem Namen des Regenten u. der Münzstätte, geschlagen wurden; sie wurden aber so vielfach u. verschlechtert nachgeprägt, daß sie Peter der Große 1724 einziehen ließ. Czar Alexei Michailowitsch ließ aus ausländischen Thalern die ersten Silberrubel u. die ersten Kupfermünzen, Denuschken u. Poluschken prägen, doch erst von Peter dem Großen wurde das Münzwesen auf den neuen regelmäßigen Fuß gebracht, auch die ersten Kopeken in Kupfer ausgegeben, u. obwohl im 18. Jahrh. unter Elisabeth, Katharina II. u. Paul I. manche Veränderungen beliebt wurden, so behielt man doch jene Eintheilungen im Wesentlichen bei. Man rechnet nämlich gegenwärtig gesetzlich nur nach Silberrubeln zu 100 Kopeken im Werth von 3 Rubeln 50 Kopeken Bankwährung = 1 Thlr. 21/3 Sgr. Getheilt ist der Rubel in 100 Kopeken. Dieser Silberrubel mit den üblichen Eintheilungen ist seit Manifest des Kaisers 1./13. Juli 1839 die Hauptzahlungsmünze im R-n R., nach welcher seit 1. Jan. 1840 alle Verträge mit der Regierung u. unter Privatpersonen abgeschlossen, alle Zölle u. Steuern entrichtet u. überhaupt Buch u. Rechnung geführt werden muß; bis zu dem Jahre 1840 war neben der Rechnung in Silberrubeln auch die in Bankrubeln (Banco-Assignationen) gewöhnlich, ist aber seit der Einziehung dieses Papiergeldes gänzlich außer Brauch gekommen. Außer diesen beiden Rechnungswesen bestand auch noch bis auf die neuere Zeit eine fingirte Rechnung, bes. in Südrußland, ein Courantrubel, von denen 43 = 40 Rubel Ass. waren. Wirklich geprägte Münzen: a) In Gold: aa) frühere Ausprägung von 1700–1817; Species-Ducaten von Peter dem Großen seit 1700, 23 Karat 3 Grän fein, 69,604 Stück = 1 Feine Mark, 1 Ducaten = 25/6 Thlr., Passirpistolen à 5 Thlr.: Andreasducaten od. Doppetrubel seit 1718, 18 Karat 9 Grän fein, 731/7 = 1 Feine Mark, 1 Stück = 2 Thlr. 20 Sgr. 101/3 Pf.; Goldrubel von 1756, 22 Karat fein, 1581/6 = 1 Feine Mark, 1 Stück = 1 Thlr. 7 Sgr. 43/4 Pf., doppelte u. halbe nach Verhältniß; Imperialen zu 10 Rubel seit 1755, 22 Karat fein, 15,402 = 1 Feine Mark, 1 Stück. = 12 Thlr. 241/2 Sgr., halbe nach Verhältniß; Imperialen zu 10 Rubel seit 1763, 22 Karat fein, 197/11 Stück = 1 Feine Mark, 1 Stück = 10 Thlr. 11/5 Sgr.; neue Ducaten von Paul I. seit 1797, 23 Karat 8 Grän fein, 68,09 = 1 Feine Mark, 1 Stück = 2 Thlr. 26 Sgr. 102/5 Pf.; Imperial-Ducaten von Paul I. 1798, zu 5 Rubel 23 Karat 8 Grän fein, 39,01 = 1 Feine Mark, 1 Stück = 5 Thlr. 1 Sgr. 71/2 Pf.; bb) Ausprägung seit 1817, welche die noch jetzt gesetzliche ist: Halbe Imperialen (Polu-imperial) zu 5 Rubel, 22 Karat fein (88 Solotnik = 264 Grän), 39,6724 = 1 Feine Mark, 1 Stück = 5 Thlr. 16 Sgr. 111/3 Pf., Passirpistolen à 5 Thlr. 18 Sgr. (unter Alexander 38,96785 = 1 Feine Mark, 1 Stück = 5 Thlr. 19 Sgr. 111/2 Pf.); russische Ducaten (Tscherwonez, d.i. die Röthlichen) zu 3 Rubel in Rußland, in Polen zu 20 Slot od. Gulden, von gleichem Feingehalt, 64,94641 = 1 Feine Mark, 1 Stück = 3 Thlr. 11 Sgr. 113/4 Pf. Nach dem Manifest von 1839 werden alle Goldmünzen um 3 Procent höher als der Nennwerth von der Regierung ausgegeben u. angenommen, also der Imperial für 10 Rubel 30 Kopeken, der halbe Imperial für 5 Rubel 15 Kopeken. b) In Platina wurden seit 1828 Münzen ausgeprägt im Verhältniß ihres Werthes zu Gold wie 1: 2,88, so daß beinahe 3 Pfund reines Platina 1 Pfund rein ausgemünztes Gold betrugen, während das Verhältniß zum Silber wie 1: 0,191 war (also Silber, Platin, Gold 1: 5,22: 14,66), mithin das Pfund Platin zu 118,66 Rubel ausgeprägt wurde; Platina-Ducaten (Serinkie [d.i. kleine Graue] genannt), 24/9 1/6 Solotnik reine Platina enthaltend, zu 3 Rubel Silber, an Gewicht dem 1/2 Silberrubel gleich, Platina-Dublonen zu 6 Rubel Silber u. Platina-Quadrupeln zu 12 Rubel in ganz gleichem Verhältniß des Gewichts u. der Feine; sie sind jetzt fast gänzlich wieder aus dem Verkehr verschwunden. c) In Silber: aa) von 1704–18, Silberrubel 13 Loth 14 Grän fein, 9,631 = 1 Feine Mark, 1 Rubel = 1 Thlr. 13 Sgr. 7,3 Pf.; bb) von 1718–31, 11 Loth 12 Grän fein, 11,285 = 1 Feine Mark, 1 Rubel = 1 Thlr. 7 Sgr. 21/2 Pf.; cc) von 1731–62, 12 Loth 15 Grän fein, übrigens in gleichem Werth wie die vorigen; dd) von 1762–97, Silberrubel zu 100 Kopeken, 12 Loth fein, 13 = 1 Feine Mark, 1 Rubel = 1 Thlr. 2 Sgr. 3,7 Pf., halbe (Poltinik) zu 50 Kopeken nach Verhältniß, dann Stücke zu 25 (Tschetwertak, Viertel), 20,15 (Pjataltinnik), 10 (Griwen) u. 5 (Pjätak, Pjätkopek) Kopeken von gleicher Feine; ee) von 1797 unter Paul I., Rubel zu 13 Loth 16 Gr. fein, 9,216 = 1 Feine Mark, 1 Rubel = 1 Thlr. 15 Sgr. 6,7 Pf., halbe u. Viertel nach Verhältniß; ff) von 1798, Rubel von gleicher Feine, aber 13 = 1 Feine Mark, 1 Rubel = 1 Thlr. 2 Sgr. 3,7 Pf., halbe u. Viertel nach Verhältniß; gg) neue Silberausmünzung seit 20. Juni 1810, welche noch jetzt gesetzlich ist: Silberrubel, nach oben angegebener Feine u. Werth, ferner 1/2 zu 50, 1/4 zu 25, 1/5 zu 20, 3/20 zu 15, 1/10 zu 10 u. 1/20 zu 5 Kopeken in Silber von gleicher Feine u. verhältnißmäßigem Werth; seit 1833 auch Stücke zu 11/2 Rubel Silber od. 10 Fl. polnisch, 3/4 Rubel zu 5 Fl. poln., 30 Kopeken zu[514] 2 Fl. u. 15 Kopeken zu 1 Fl.; hh) für Georgien wurden seit 1802–33 in Tiflis geprägt, in Silber: Doppel-Abassis zu 40, einfache zu 20 u. halbe zu 10 Kopeken Silber, 142/3 Loth fein, 81,402852 Abassis = 1 Feine Mark, 1 Abassis = 5 Sgr. 2 Pf. Der Werth aller ältern russischen Silber- u. Goldmünzen ist übrigens von der Krone genau nach ihrem Gehalt für den Verkehr bestimmt. d) Die Kupfermünzen von Peter dem Großen bis zu Katharina II. wurden sehr verschieden u. meist sehr leicht ausgeprägt; es kommen 1, 2, 4 u. 5 Kopekenstücke, auch Denuschken u. Poluschken, vor. Unter Katharina wurde auch hier der Münzfuß geregelt, u. zwar das Kupfer so niedrig ausgeprägt, daß ein beträchtlicher Schleichhandel damit nach dem Auslande getrieben wurde; es sind Stücke zu 10, 5, 2, 1, 1/2 u. 1/4 Kopeken, unter Paul I. nur zu 2, 1, 1/2 u. 1/4 Kopeken, unter Alexander I. zu 5, 2, 1, 1/2 u. 1/4 Kopeken, später nur zu 2, 1, 1/2 u. 1/4 geprägt; unter Nikolaus sind wieder, allein bedeutend leichter, 10, 5, 2 u. 1 Kopeken geprägt, u. man rechnete 253/5 Rubel Kupfer = 13 Rubel Silber; allein dieser Fuß ist seit 1840 aufgehoben, u. es werden nun auch die Kupfermünzen nach dem Silberfuß geschlagen, u. zwar seit 1849 32 Rubel Silber aus 1 Pud Kupfer; man hat Stücke zu 5, 3, 2, 1, 1/2 (Denuschka) u. 1/4 (Poluschka) Kopeke Silber, während von den alten Kupfermünzen, bis sie eingezogen sind, 10 Kopeken = 3 Kopeken, 5 = 11/2, 2 = 1/2 u. 1 = 1/4 Kopeke gerechnet werden sollen. e) Von Papiergeld existiren Reichscreditbillets, im Werthe von 1 bis 150 Silberrubel, u. Reichsschatzbillets zu 50 Silberrubel.

Maße u. Gewichte sind durch Ukas vom 11./22. Oct. 1835 genau bestimmt worden. Längenmaße: die Grundlage ist die Saschen od. Faden = 7 englische Fuß, getheilt in 3 Arschin à 16 Werschock, 1 Saschen = 2,13356 Meter = 6,795 Fuß preußisch; 9 Arschin = 7 englische Yard; 1 Arschin (Elle) = 0,71 Meter = 1,066 preuß. Elle; der russische Fuß ist genau der englische (0,304 Meter = 135 Pariser Linien = 0,97 preußische Fuß); die Werst od. russische Meile ist 500 Saschen, 1041/6 Werst = 1 Grad des Äquators = 15 deutsche Meilen, also 1 Werst = 1,066 Kilometers = 0,144 deutsche Meile, mithin 1 deutsche Meile = 7 Werst. Flächenmaß: die Quadratsaschen enthält 4,552084 Quadratmeter. Maß für Fluren u. Wälder ist die Dessätine, gesetzlich zu 2400 Quadratsaschen, 1,0925 Hectare od. 4,2788 preuß. Morgen; 1 Quadratwerst = 250,000 Quadratsaschen, 48,3849 Quadratwerst sind = 1 geogr. QM. Körpermaße: Maß für Erde, Sand etc. beim Bauwesen ist die Cubik-Saschen = 343 englische Cubikfuß = 9,712 Cubikmeter; beim Holz hält die dreibrändige Saschen in Petersburg 3/4 Cubiksaschen = 7,284 Stèren, in Moskau 5/6 Cubiksaschen = 8,093 Stèren; die einbrändige Saschen ist das Drittel davon. Getreidemaße: der Tschetwert zu 2 Osmin (Pai) od. 4 Pajock hat 8 Tschetwerik od. 64 Garnez; 1 Tschetwert = 2,0990 Hectoliter, 0,7218 engl. Imperial Quarter od. 3,8190 preuß. Scheffel. Für trockene Gegenstände, welche gewogen werden, hält der Kul (Sack) den Tschetwert, die Tonne Kalk zu 400 Pfd. hält., 1/48 Cubiksaschen = 2,0234 Hectoliter. Flüssigkeitsmaß: der Wedro hat 10 Stoof od. auch 4 Tschetwerki à 2 Osmuschki; die Flasche od. Bouteille = 3/4 Stoof; 1 Wedro = 12,2989 Liter, 2,707 Imp. Gallon od. 10,741 preuß. Quart; 100 Wedro = 17,80 preuß. Eimer; 1 Sarokowaja Botschka od. Faß hat 40 Wedro. Beim Zoll rechnet man das Faß 400, die Pipe 360, das Oxhoft 180, den Anker 30 Stoof. Handelsgewicht: das Pud hat 40 Pfund, das Berkowetz (Schiffspfund) hat 10 Pud od. 400 Pfund; das Pfund (Funt) ist in 32 Loth, à 3 Solotnik getheilt, 1 Solotnik hat 96 Doli od. ist in 1/2, 1/4, 1/8 etc. getheilt, 100 Pfund = 40,592 Kilogramm od. 81,184 Pfund deutsches Zollgewicht, 109,72 englische Pfund Troygewicht, 90,28 Pfund Avdps. 1 Pud = 16,381 Kilogramm; 1 Pfund wiegt 409,517 Gramm. Münz-, Gold- u. Silbergewichte sind ganz dem Handelsgewicht gleich, mit der Eintheilung des Pfundes in Solotnik u. Doli. Medicinalgewicht: das Pfund hält seit Ukas vom 11. Oct. 1835 28 Loth od. 8064 Doli des Handelspfundes, u. ist um nur 0,473 Gramm schwerer als das früher gebräuchliche alte Nürnberger, es wiegt 358,327 Gramm. Alle Gewichtswaaren werden übrigens nach Pud u. Berkowetz verkauft; eine Schiffslast rechnet man bei Befrachtungen: 16 Tschetwert Getreide; 120 Pud Pottasche, Talg, Schweinsborsten, Hanf- u. Leinöl, getheertes Tauwerk, Caviar, Eisen, Kupfer; 100 Pud Roggen- u. Weizenmehl, Pech, Theer, Seife, Weidasche, Wachs in Päckten; 88 Pud Juchten nach Italien; 80 Pud Kabelgarn, Anies, Kümmel, Wachslicht, Talglicht, Wachs in Fässern; 70 Pud Elennhäute; 60 Pud Leder, Flachs, Garn, Hanf, Hausenblase, Leim, Pferdehaare, Rhabarber, Tabaksblätter; 40 Pud Heede von Flachs u. Hanf; 30 Pud Federn u. Hopfen.

Münzen u. Curs sind zwar jetzt im ganzen R-n R. gleich, dagegen kommen neben den russischen Maßen u. Gewichten in den einzelnen Provinzen, namentlich den Ostseeprovinzen, besondere vor, welche beim inneren Verkehr noch ganz gewöhnlich sind. In Livland: die frühere Rechnung in Livland u. den Ostseeprovinzen war nach Thalern Alberts u. Courant zu 90 Groschen Alberts u. Courant, für den größeren Verkehr in der ersten u. für den Kleinhandel in der zweiten Währung; 93/5 Albertusthaler = 1 Feine Vereinsmark, 1 Albertusthaler = 1 Thlr. 13 Sgr. 9 Pf., während Courantthaler 124/5 = 1 Feine Mark, 1 Thlr. Courant = 1 Thlr. 21/3 Sgr., welche 1810 der russischen Rechnung weichen mußte; dagegen sind von den Maßen noch im Gebrauch: der Fuß ist der russische (englische) od. rheinländische; die Elle, in 4 Quartier getheilt, hat 21,166 englische Zoll, 100 Ellen = 75,59 russische Arschin, 80,61 preußische Ellen. Der Durchmesser der Masten wird nach englischen Zollen gemessen, dabei aber das Palmenmaß (3 Palm = 11,151 englische Zoll od. 1 alten Amsterdamer Fuß) angewendet; der Faden hat 6 Fuß; die Meile hält 7 Werft; die neue Landmesserelle für Livland u. Kurland ist 2 englische Fuß = 609,589 Millimeter (die alte livländischschwedische war 612 Millimeter lang); die neue Tonnstelle hält 35 Kappen od. 14,000 Quadratellen = 52,0238 Aren; die neue Loofstelle à 25 Kappen od. 10,000 Quadratellen = 37,1599 Aren Fruchtmaß: das Rigaische Loof à 54 Stoof hält 4203 englische Cubikzoll = 68,871 Liter, 100 Loof = 32,81 russische Tschetwert od. 124,31 preußische Scheffel, 1 Tonne Korn, Leinsamen u. Kalk hat 2 Loof, die Tonne Salz hat 1063/4 Stoof, Steinkohlen 4942/5 Stoof; die Last Roggen hat 45, Weizen u. Gerste 48, Hafer, Malz u. Erbsen 60, Leinu.[515] Hanfsaat 24 Loof. Flüssigkeitsmaße: das neue Stoof à 4 Quartier hält 755/6 englische Cubikzoll = 1,2754 Liter, 100 Stoof = 111,38 Berliner Quart; die Kanne hat 2 Stoof; das Pegel- od. Visirstoof ist 11/5 gewöhnlicher Stoof; die Brautonne hat 871/2 Pegelstoof (105 gewöhnliche Stoof), das Faß Branntwein hat 120, die Tonne Bier 90 Stoos. Gewichte. Handelsgewicht: das Schiffspfund hat 4 Loof od. 20 Ließpfund od. 400 Pfund à 32 Loth, das Pfund hat 418,834 Gramm, 100 Pfund = 102,28 russische od. 89,55 preußische Pfund, 39 livländische werden für 40 russische Pfund gerechnet; Gold- u. Silbergewicht ist das halbe Pfund, Apothekergewicht das alte Nürnberger. In Esthland: die Rechnungsvaluta war früher wie in Livland u. ist jetzt die russische. Längenmaße: der Fuß wie in Livland; der Revalsche Fuß kam der Hälfte der dortigen Elle nahe; die Elle ist 238,2 alte Pariser Linien lang, 100 Ellen = 75,56 russische, 80,57 preußische Ellen, die Weberelle hat 252,15 Pariser Linien; der Eisenfaden ist 88,4 englische Zoll = 2,2453 Meter, die Meile wie in Livland. Feldmaße: die esthländische Tonnstelle hält 67,500 englische Quadratfuß = 62,7073 Aren, die Loofstelle 22,500 englische Quadratfuß = 20,9024 Aren. Fruchtmaß: die Last Getreide hat 24 Tonnen à 3 Loof à 3 Kulmik, das Loof = 2589,9 englische Cubikzoll = 42,4286 Liter, 100 Loof = 20,22 Tschetwert = 77,21 preußische Scheffel. Die Last Lüneburger Salz hat 12, Seesalz 18 Tonnen, die Salztonne = 4 Loof, die Last Leinsamen u. Kalk hat 12 Tonnen à 3 Loof. Flüssigkeitsmaße: das Stoof à 4 Quartier hält 71,75 englische Cubikzoll = 1,1757 Liter, 100 Stoof = 95,67 russische Stoof = 102,68 preußische Quart; das Oxhoft Wein hat 11/2 Ohm od. 6 Anker à 32 Stoof, das Faß Bier od. Branntwein hat 130 Stoof. 130 Revalsche Stoof = 121/4 russische Wedro. Handelsgewicht: das Schiffspfund hat 20 Ließpfund à 20 Pfund, der Centner 120 Pfund, s.u. Centner: Reval; 100 Pfund sind 105,09 russische. Medicinalgewicht ist das Nürnberger. In Kurland: frühere Rechnung wie in Livland, gegenwärtig die russische. Längenmaße: der kurländische Fuß ist 403,2 Millimeter lang, doch ist der russische u. rheinische auch gewöhnlich. Elle u. Feldmaße wie in Livland; die neue Landmesserelle ist 2 englische Fuß. Die übrigen Maße, so wie die Gewichte sind ganz wie in Livland u. Abweichungen nur durch falsche Adjustirung entstanden. In Finnland: Rechnung ganz wie in Rußland, doch sind bis in die neueste Zeit die schwedischen Maße u. Gewichte beibehalten worden.

Vgl. J. G. Georgi, Beschreibung des R-n R-s, Königsb. 1792–1802, 5 Bde.; Storch, Historischstatistisches Gemälde des R-n R-s zu Ende des 18. Jahrh., Riga 1797–1803, 8 Thle.; B. H. von Wichmann, Darstellung der russischen Monarchie, ebd. 1813, 2 Thle.; K. M. von Brömser, Rußland u. das R. R., Berl. 1819, 2 Bde.; G. Hassel, Erdbeschreibung des R-n R-s in Europa, nebst Polen, Weim. 1821; Erdmann, Beiträge zur Kenntniß des Innern von Rußland, Lpz. 1822–26, 2 Bde.; Th. Fr. Ehrmann, Neueste Kunde vom R-n R., 2. Aufl. von F. W. Bennicken, Weim. 1826; Balbi, Das R. R., verglichen mit den vornehmsten Staaten der Erde, ebd. 1830; Schlögl von Ehrenkreutz, Überblick des Kaiserreichs Rußland, Wien 1839, 2 Thle.; Possart, Das Kaiserthum Rußland, Stuttg. 1839 f., 2 Bde.; Beiträge zur Kenntniß des R-n R-s u. der angrenzenden Länder Asiens, herausgeg. von K. E. von Baer u. Gr. von Helmersen, Petersb. seit 1839; Th. Bulgarin, Rußland in historischer, statistischer, geographischer u. literarischer Beziehung, deutsch von H. v. Brackel, Riga 1839–42, 3 Bde.; F. W. von Reden, Das Kaiserreich Rußland etc., Berl. 1843; A. von Oldekop, Geographie des R-n R-s, Lpz. 1843; X. Marmier, Rußland, Finnland u. Polen, aus dem Französischen, Regensb. 1844, 2 Bde.; Arsenijew, Das Kaiserthum Rußland, deutsch nach der 20. Aufl. Riga 1855; Caulaincourt, Das R. R., 2. Aufl. Lpz. 1854; Wagner, Das R. R., Lpz. 1851; Geißler, Geographisch-statistische Übersicht u. Weltstellung des R-n R-s, Riga 1855; Völter, Das Kaiserthum Rußland in Europa, Asien u. Amerika, Eslingen 1855; Stuckenberg, Hydrographie des R-n R-s, Petersb. 1844–49, 6 Bde.; Murchison etc., The Geology of Russia etc., Lond. 1846; Haxthausen, Studien über die inneren Zustände, das Volksleben etc., Hannov. 1847–52, 3 Thle.; Derselbe, Les forces militaires de la Russie etc., Berl. 1853; Herzen, Rußlands sociale Zustände, Hamb. 1854; Tschitscherin, Die Gebietseinrichtungen Rußlands (in russ. Sprache), Moskau 1856; Olberg, Statistische Tabellen des R-n R-s für das Jahr 1856, Berl. 1859; Denkschriften der Kaiserlich Russischen Geographischen Gesellschaft; Steinhaus, Rußlands industrielle u. commercielle Verhältnisse; Tengoborski, Die productiven Kräfte Rußlands, Moskau 1855; Gorowski, Russia and its people etc., Lond. 1854; Sammlung ethnographischer Schilderungen aus verschiedenen Gegenden des R-n R-s, herausgeg. von der Kais. Russ. Geogr. Gesellschaft (in russ. Sprache), Petersb. 1853 ff; Saltikow, Skizzen aus dem russischen Provincialeben, deutsch von Mecklenburg, Berl. 1860, 2 Thle.; Schedo-Ferroti, Die Eisenbahnen Rußlands, ebd. 1860; Dorpater Jahrbücher für Literatur, Statistik u. Kunst bes. Rußlands, herausgeg. von Blum, von der Borg etc., Riga u. Dorp. 1833–35, 5 Bde.; Erman, Archiv für wissenschaftliche Kunde von Rußland, Berl. seit 1841; Meyer, Magazin für die Kunde Rußlands, Petersb. seit 1853; Karten: Mannert, Karte des. R-n R-s, Nürnb. 1812; Ahrens, Geographisch-statistische Karte vom Europäischen Rußland etc., Nürnb. 1815; von Kiepert, Petermann, Handtke; Orohydrographische Karte des Landes zwischen Weichsel u. Aralsee, Berl. 1842; Stavenhagen, Hydrographische Karte des Europäischen Rußlands, Mitau 1842; Karabijew, Karte des R-n R-s, Petersb. 1856; Atlas économique et statist. de la Russie etc., 3. Ausg. 10 Bl., ebd. 1857; Schubert, Specialkarte des westlichen Theils des R-n R-s, 59 Bl., 2. Ausg. 1857; Postkarte vom Europäischen Rußland, 9 Bl., 2. Ausg. 1856; Woschtschinin, Generalkarte des Europäischen Rußlands etc., 15 Bl., 1855; Derselbe, Geographischer Atlas des R-n R-s, Petersb. 1858; Köppen, Ethnographische Karte des Europäischen Rußlands, 1851; der topographische Vermessungsatlas, welcher von der Russ. Geogr. Gesellschaft veröffentlicht wird, u. die aus dem Topographischen Kriegsdepot hervorgegangenen Specialkarten über viele Theile des R-n R-s.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 14. Altenburg 1862, S. 486-516.
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