Confession

[352] Confession (v. lat. Confessio), 1) (Rechtsw.), Geständniß, s.d.; 2) das Bekenntniß eines Schuldners gegen den Gläubiger vor Gericht od. vor Zeugen, die genannte Summe diesem wirklich schuldig zu sein; 3) Geständniß des sündhaften Zustandes od. einer sündhaften Handlung, in der Kirche (s. Beichte), od. vor Gericht abgelegt; 4) (Rhet.), Figur, durch welche der Redner etwas zu seinem Vortheile zugibt, gewöhnlich mit Angabe der Gegengründe; 5) Bekentniß des Glaubens; 6) Schriften, in welchen die unterscheidenden Lehrsätze einer Religionspartei, bes. der Protestantischen gegenüber der Katholischen Kirche od. der Protestantischen Kirchen unter einander vorgetragen werden. Diese C-en gehören theils der Zeit der Bildung der Protestantischen Kirchen, theils der Zeit unmittelbar nach dem Augsburger Religionsfrieden[352] u. der Aufstellung der Concordienformel an u. sind entw. nach dem Orte genannt, wo sie übergeben wurden, od. nach Stadt u. Land, für welche sie galten. A) der Zeit der Bildung protestantischer Kirchen gehören an: a) die C. augustana, s. Augsburgische Confession; b) C. tetrapolitana (C. argentinensis, C. suevica), ein deutsch u. lateinisch, von M. Bucer nebst Hedio u. Capito in Strasburg abgefaßtes Glaubensbekenntniß, zu Augsburg den 11. Juni 1530 dem Kaiser von den 4 Reichsstädten Strasburg, Kostnitz, Memmingen u. Lindau übergeben, weil, wegen der Hinneigung derselben zu der Zwinglischen Abendmahlslehre, die Lutheraner sie nicht als Verwandte ihrer C. betrachten wollten. Der Kaiser erlaubte das öffentliche Vorlesen jenes Bekenntnisses nicht, wohl aber den 15. Octbr. das einer Widerlegung von Faber u. Eck; es wurde 1531 in Strasburg gedruckt. Dadurch, daß die 4 Städte 1532 die Augsburgische C. unterschrieben, hat sie das symbolische Ansehen zwar verloren, hat aber bei den schweizerischen Reformirten noch eine gewisse Geltung. Vgl. Wernsdorf, Historia confessionis tetrap., Wittenb. 1694. c) C. basileensis prior (C. muhlhusana), Bekenntnißschrift, nach einem Entwurfe des Öcolampadius von Myconius in Zwingli's Geiste deutsch in 12 Artikeln verfaßt, 1534 von dem Rathe in Basel veröffentlicht u. 1537 von Mühlhausen angenommen; es wurde 1561 lateinisch übersetzt; vgl. Hagenbach, Geschichte der ersten Baseler Confession, Bas. 1827. d) C. Picardorum, Glaubensschrift der Mährischen Brüder, übergeben 1535 an König Ferdinand, 1564 an Kaiser Maximilian u. 1563 an König Sigismund August von Polen; auch Luther u. Melanchthon, an die sie 1536 gesandt wurde, hatten sie gebilligt. e) C. helvetica prior (Zweite Baseler C.), schweizerisch reformirte Bekenntnißschrift nach Zwingli's Auffassung, im Auftrage der am 30. Jan. 1536 in Basel versammelten Abgeordneten von Basel, Zürich, Bern, Schaffhausen, Mühlhausen, St. Gallen u. Biel, von Bullinger, Grynäus u. Myconius nebst Leo Judä u. Megander in 27 Artikeln deutsch abgefaßt, 26. März 1536 angenommen u. dann von Leo Judä lateinisch übersetzt. Die Veranlassung dazu war der Wunsch der Reformirten, sowohl bei einer beabsichtigten Vereinigung mit Luther sich ihres Glaubens bewußt zu werden, als auch für das in Aussicht gestellte Allgemeine Concil bereit zu sein. Da die Lutheraner Bucer u. Capito Einfluß auf die Fassung der C. gehabt hatten, so blieb ihre Geltung zweifelhaft; s. B) a). Mit ihr stimmt in der Lehre die von Farell für Genf abgefaßte u. 1536 vom Rathe in Genf gebilligte C. genevensis, nur daß sie eine strenge Kirchenzucht festsetzt. B) Der Zeit nach dem Augsburgischen Religionsfrieden gehören die C-en der Reformirten, welche nicht in den Religionsfrieden eingeschlossen waren; so: a) C. hungarica (Ungarische C.), Glaubensbekenntniß der ungarischen Reformirten, abgefaßt 1557 od. 1558 auf der Synode in Csenger (daher auch C. csengeriana), u. 1570 in Debreczyn herausgegeben; sie ist streng calvinistisch (doch ohne besondere Erwähnung der Prädestinationslehre), daher von den Reformirten in Polen nicht angenommen. b) C. gallicana (Französische C.), Glaubensbekenntniß der Reformirten in Frankreich u. einigen Theilen der Niederlande, in 40 Artikeln, entworfen bei einer Versammlung der Abgeordneten aller protestantischen Gemeinden in Paris 1559. bes. auf Antrieb des Predigers Ant. de Chandieu, übergeben 1560 dem König Franz II., u. bei dem Gespräche in Poissy 1561 durch Beza an Karl IX. von Frankreich; es ist streng abgefaßt, wurde 1561 als Confession faitte d'un commun accord par les François, qui desirent vivre selon la purité de l'evangile, gedruckt, deutsch übersetzt Heidelb. 1566 u. lateinisch 1566. Sie enthält die Hauptsache des Calvinischen Lehrbegriffs u. wurde von der Nationalsynode zu Rochelle 1571 gebilligt u. unterschrieben von der Königin Johanna von Navarra, ihrem Sohne Heinrich IV., Condé, Ludwig von Nassau, Coligny u. allen Predigern; c) C. scoticana (Schottische C.), Glaubensschriften der Reformirten in Schottland, enthaltend in 25 Artikeln den Lehrbegriff der Protestanten, doch bereits merklich nach Calvins Bestimmungen, aufgesetzt 1560 von Knox, im Auftrage der Synode zu Edinburg, u. 1561 bestätigt, auch 1567, 1568 in schottischer Sprache gedruckt, angenommen 1580 vom Könige, 1590 nochmals feierlich unterzeichnet vom Könige u. den Ständen, u. endlich aus Furcht, daß Karl I. die anglicanische Liturgie einführen möchte, abermals 1638, woraus die englische Revolution entsprang. Eine Erneuerung dieser C. ist die 1581 in Edinburg abgefaßte u. von Jakob VI. u. den sämmtlichen Pfarrern Schottlands unterschriebene C. negativa (Generalis confessio verae et christianae fidei et religionis), welche sich nur noch bestimmter gegen das Papstthum erklärt. Zu beiden kam noch die 1648 dem Parlamente überreichte C. westmonasteriensis (C. puritana), welche in 33 Artikeln die Calvinische Lehre nach der Fassung der Dortrechter Synode enthält, deutsch bereits 1648, lateinisch 1659 u. englisch Edinb. 1671; d) C. belgica (Emdensches Glaubensbekenntniß), von Guido de Bres in Brabant 1561 französisch aufgesetztes u. 1563 niederländisch übersetztes Glaubensbekenntniß nach Calvinischen Grundsätzen, wurde als symbolisches Buch auf verschiedenen Synoden 1571, 1576, 1579, 1581 u. 1619 zu Dortrecht angenommen u. 1651 im Haag nochmals bestätigt. Die auf der Synode zu Middelburg 1581 angenommene Redaction ist eine Abkürzung der ursprünglichen Formel; e) C. helvetica posterior, 1562 von Bullinger aufgesetzt, von dem Kurfürsten Friedrich II. von der Pfalz 1565 angenommen, um es dem für nächstes Jahr nach Augsburg ausgeschriebenen Reichstage zu seiner Rechtfertigung gegen die Lutheraner vorzulegen, u. ebenso bis 1566 von den Schweizercantonen u. bis 1568 von den Reformirten in Polen, Ungarn u. Schottland gebilligt, so daß diese C. als das gemeinsame Bekenntniß jener Länder gelten kann, wie sie auch in Frankreich u. England großes Ansehen hat; sie ist lateinisch abgefaßt, besteht aus 30 Capiteln u. enthält wesentlich die Calvinische Lehre mit etwas weiterer Fassung des Dogma von der Prädestination. Außer Übersetzungen in die Sprache aller Länder, wo sie gilt, gibt es auch eine deutsche von Bullinger selbst, 1566; f) C. anhaltina (Repetitio brevis), in den Anhaltinischen Ländern, wo die Melanchthonische Richtung galt u. die Concordienformel nicht angenommen, sondern sogar 1579 eine Erklärung gegen dieselbe abgegeben wurde; die Anhaltinische Kirche gab eine eigene C. über die 11 streitigen Punkte, abweichend von der [353] Concordienformel, bes. in der Lehre von der Ubiquität des Leibes Christi u. der realen Communicatio idiomatum, als über die Schrift hinausgehend (gedruckt 1589), worauf die Anhaltiner 1596 zur Reformirten Kirche übertraten; g) C-nes marchicae (C-nes brandenburgicae): aa) das Bekenntniß des 1613 zur Reformirten Kirche übergetretenen Kurfürsten Johann Sigismund von Brandenburg, 1614 von Füssel verfaßt, enthält den Lehrbegriff Calvins ohne dessen Prädestinationslehre; bb) Colloquium Lipsiense, welches 1631 von reformirten (Berg, Crocius, Neuberger) u. lutherischen (Hoe v. Hoenegg, Leyser, Höpfner) Theologen abgehalten wurde; cc) Declaratio Thoruniensis, von 1645; h) die Zweite Baseler C., von Buxtorf d. Jüng., Zwinger u. Beck, vom Jahre 1647 für diejenigen Baseler, welche mit der milderen C. helvetica posterior nicht übereinstimmten, ist nach dem strengeren reformirten Lehrbegriff verfaßt, hat aber keine öffentliche Autorität erhalten; i) C. palatini, das Glaubensbekenntniß des Kurfürsten Friedrich III. von der Pfalz, von seinem Sohne Johann Kasimir 1577 herausgegeben, ohne symbolisches Ansehen. C) Nichtsymbolische Lutherische Bekenntnißschrift: a) C. doctrinae saxonicae (Repetitio confessionis augustanae), von Melanchthon 1551 für den Kurfürsten Moritz von Sachsen für das Concil zu Trient verfaßt, von den sächsischen Geistlichen u. Theologen gebilligt, aber in Trient nicht angenommen, herausgegeben von Bürger, Lpz. 1722; b) C. wirtembergica (C. suevica), 1552 von Lorenz für den Herzog Christoph von Württemberg zur Abgabe an das Trienter Concil verfaßt u. am 24. Jan. d. J. auch übergeben; c) C. bohemica, von den Böhmischen Brüdern 1575 dem Kaiser Max II. u. abermals 1608 dem Kaiser Rudolf II. übergeben. D) Die Bekenntnißschriften der Griechischen Kirche, s. Homologia. 7) Die Religionsparteien selbst, die sich zur Annahme eines solchen vereinigt haben; 8) in den älteren Kirchen, namentlich den Basiliken, das Grab des Heiligen, dem die Kirche gewidmet war, od. überhaupt die Hauptgrabstätte eines Heiligen darin; sie befindet sich in der Regel unter od. vor dem Hauptaltare, in Kirchen mit einem Querschiffe, da, wo dieses das Langschiff durchkreuzt, od. nimmt den ganzen Unterbau des Chores (Krypta) ein.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 4. Altenburg 1858, S. 352-354.
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