Parlament

[699] Parlament (v. fr. Parlement, engl. Parliament, spr. Parlement), 1) ehedem die alten Hofgerichts- u. Landtage der Könige, bes. wenn sie außergewöhnlich gehalten wurden. In ihnen entschieden die Barone mit Zuziehung der Geistlichen u. des Kanzlers wichtige Rechtsfälle. So waren die ältesten P-e in Frankreich u. England. 2) Die Gerichte, welche der König von Frankreich für seine Erblande u. die vorzüglichsten Lehnsherrn der Krone für die ihrigen einsetzten. Dergleichen hatten die Herzöge der Normandie, Bretagne, von Guienne, Burgund, die Grafen von Champagne, Toulouse, Provence etc. eingesetzt. Doch erstatteten die Beisitzer des P-s blos Bericht, u. der Fürst sprach in Person Recht, auch folgten Erstere dem Hof. Philipp August stellte einen Lehn- u. Gerichtshof auf, welcher aus sechs weltlichen u. sechs geistlichen Pairs bestand u. welchem die Befugniß zustand, über andere Pairs zu richten. Ihnen wurden vom Könige noch rechtskundige Räthe beigefügt, welche den größten Einfluß gewannen u. den der großen Vasallen im P., wie man damals anfing den Gerichtshof zu nennen, in den Hintergrund drängten. Die nachfolgenden Könige, bes. aber Philipp der Schöne, benutzten das P. nun bes. als Gegenwicht gegen den mächtigen hohen Adel u. Philipp setzte 1294 das P. in Paris als stehenden Gerichtshof für die unmittelbaren Lande des Königs ein. Es wurde 1305 erweitert, hielt aber dessen ungeachtet jährlich nur zwei große Gerichtssitzungen, von denen Commissionen zu den Lehngerichtstagen nach Rouen u. Troyes (Scaccaria, Echiquiers) abgesendet wurden, u. wurde 1320 für permanent erklärt. Die gelehrten Räthe leiteten die Geschäfte, obschon die Großen der Krone u. später die Pairs Sitz u. Stimme hatten. Den Geistlichen wurde 1319 die Theilnahme am P. untersagt, aber 1344 auch die Anzahl der Rechtsgelehrten beschränkt. Nach der Vereinigung der großen Herzogthümer mit der Krone wurden ähnliche P-e auch in ihnen errichtet, od. da, wo dergleichen schon bestanden, dieselben nach dieser Form umgemodelt, so in Toulouse, Grenoble, Besancon, Rouen, Aix, Bordeaux, Dijon, Tours, Rennes, Metz, Douai, Nancy, Pau, Dôle u. Trevoux. Das Haupt sämmtlicher P. war der Kanzler von Frankreich. Königliche Verordnungen wurden dem P., dessen Bezirk sie betrafen, zugeschickt, einregistrirt u. von ihnen den Unterbehörden zugefertigt. Durch die Verweigerung dieses Einregistrirens erhielten die P-e politischen Einfluß, u. dies um so mehr, als die Stellen der Parlamentsräthe seit Franz I. als käuflich in den Händen vermögender Leute waren, welche daher oft unter keiner Bedingung nachgaben, sogar dem Hofe Vorstellungen (Remontrances) machten u. bei deren Nichtbeachtung mehrfach bürgerliche Unruhen erregten u. unterstützten, z.B. die der Fronde. In früheren Zeiten fügte sich der Hof zuweilen, seit Ludwig XIV. weniger, vielmehr erschien der König dann selbst in der Sitzung, wo das Debattiren aufhörte u. die Einregistrirung ohne Weiteres erfolgte (s. Lit de justice). Waren die P-e sehr widerspenstig, so wurden sie verwiesen, so das Pariser nach Tours, Compiegne, Orléans, Pontoise. Das Pariser P. war in dieser Beziehung das wichtigste; um 1732 stellte es die Meinung auf, daß alle P-e nur ein Corpus ausmachten (daher der Andruck Klasse des P-s, die in N. N. den Sitz hat), u. das in Paris achtete sich als das erste unter denselben, da dies aber von den anderen P-en nicht anerkannt wurde, änderte es 1755 seine Meinung u. erkannte die anderen P-e für sich gleich. Der Kanzler Mau peon, unter Ludwig XV., hob 1771 die bisherige Form der P-e auf, erstattete die Kaufgelder der Stellen wieder u. besetzte dieselben selbst, verbot Sporteln zu nehmen, verwies auch die alten widerspenstigen Mitglieder in kleine abgelegene Orte, od. setzte sie gar gefangen. Die Advocaten wollten aber nicht vor dem neuen Gerichtshof plaidoyiren, u. die ganzen Maßregeln erregten solchen Unwillen, daß. Ludwig XVI. nach seinem Regierungsantritt 1774 die P-e wieder einsetzte. Da diese indessen in ihrer Opposition gegen den Hof, die Minister u. die hohe Geistlichkeit fortfuhren, hob sie Lomenie de Brienne 1788 abermals auf, allein auch seine neuen Gerichtshöfe wurden nicht anerkannt. Das P. erklärte aber, daß nur eine Ständeversammlung befugt sei, Abänderungen in ihrer Form zu treffen. Die Stände wurden berufen, u. die Revolution begann, zu welcher die P-e die erste Veranlassung gaben; eine ihrer ersten Handlungen war aber 1790 die Aufhebung der P-e. Das Pariser P. bestand vor seiner Aufhebung aus sieben Kammern. Vor die Grand chambre gehörten die Processe der Pairs, der Universität in Paris, die Regalien, die Kronangelegenheiten, die Bestätigung wichtiger Acte auf Wunsch des Königs, so wie die Vereidigung der Pairs u. der Parlamentsbeamten. Die Chambre de la tournelle sprach als letzte Instanz über Verbrechen, welche Leibesstrafen zur Folge hatten, während die drei Chambres des enquêtes über die Fälle, welche Geldstrafen erheischten, sowie über Zulässigkeit von Appellationen in schriftlich instruirten Processen entschieden. Die beiden Chambres des requêtes erkannten als letzte Instanz über Privilegien bes. über das, eine Sache vor das Parlament zu bringen. Das Personal desselben bestand aus einem ersten Präsidenten, 9 Vicepräsidenten (Presidents à mortier), 15 Präsidenten der Kammern, 150 Räthen, 1 Generalprocurator mit 19 Substituten, 3 Generaladvocaten, 2 Obergreffiers, 25 Untergreffiers, 2 Ober- u. 36 gewöhnlichen Huissiers, 400 Procuratoren u. einer großen Anzahl Advocaten, welche Avocats au parlament hießen, wenn sie am P-e prakticirten, u. Avocats en parlament, wenn sie bei demselben nur ihre Würde erlangt hatten. Ehrenräthe waren die Prinzen von Geblüte, die weltlichen u. geistlichen Pairs, der Erzbischof von Paris, die Äbte von Clugny u. St. Denis, der Gouverneur von Paris u. die Maitres des requêtes des königlichen Hauses. Alle beim P. Angestellte hatten Adelsrang u. ihren Gerichtsstand vor demselben. Vgl. Voltaire, Histoire du parlement de Paris, Par. 1769; Dufey, Histoire des actes et remontrances des parlaments, Par. 1826, 2 Bde.

In England war ursprünglich die Einrichtung der P-e den französischen ähnlich, sie folgten wie hier dem Hofe. Als aber dem König Johann 1215 von den Baronen die Magna charta abgezwungen wurde, enthielt diese die Bestimmung, daß ein Gerichtshof an einem bestimmten Ort fixirt werden sollte, u. das P. erhielt seinen Sitz in Westminster. Bald aber beschäftigte sich das P. nicht nur als oberster Gerichtshof mit Rechtssachen, sondern zog[699] auch Staatsangelegenheiten zu seinen Berathungen. Unter Heinrich III., Eduard I. (wo es zuerst seinen Namen erhielt) u. II. bildete sich das P. immer mehr aus u. unter Eduard III. trat es 1333 zuerst in zwei Häusern zusammen. Die Bürgerkriege der Rothen u. Weißen Rose hoben die Macht des P-s bedeutend, indem jede Partei dessen Stimmen zu gewinnen strebte. Heinrich VIII. brachte das P. zur Servilität, die sich unter Eduard VI., Maria u. auch noch unter Elisabeth erhielt, u. erst unter Jakob I. erhob es sich wieder zu selbständigem Handeln. Karl I. fühlte sich dadurch bewogen, 11 Jahre lang kein P. zu berufen, u. als er 1640 dazu gezwungen war, entwickelten sich jene Streitigkeiten, die 1641 zum offenen Kriege führten u. in deren Folge der König hingerichtet wurde. Mit dem Langen P. 1640–53 regierte Cromwell, bis er es auseinander trieb. Er setzte nun erst ein militärisches P., dann eins nach neuen Formen ein, welches nach Cromwells Tode den von Monk zurückgerufenen Karl II. anerkannte, dagegen aber von diesem auch große Freiheiten erhielt. König Wilhelm von Oranien u. Maria bestätigten 1688 alle seine Rechte. Auch in Schottland bestand schon in den frühesten Zeiten ein P. aus den fast unabhängigen großen geistlichen u. weltlichen Kronvasallen, welches noch viel selbständiger gegen die Krone auftreten konnte als in England. Schon Robert Bruce u. nach ihm mehre seiner Nachfolger suchten den Adel durch Aufnahme von städtischen Abgeordneten etwas zu schwächen, ohne daß jedoch eine Spaltung in zwei Häuser stattfand, doch nur mit geringem Erfolg. Das P. bewahrte seine Hartnäckigkeit auch nachdem die schottischen Stuarts den englischen Thron bestiegen hatten, u. griff zuerst gegen Karl I. zu den Waffen; 1707 wurde es jedoch mit dem englischen P. vereinigt. In Irland bildete sich nach der Eroberung durch die Engländer ein P., welches auch Abgeordnete der Städte in sich aufnahm u. bald sich in ein Ober- u. Unterhaus spalrete. Mit der Kirchenreformation, welcher nur wenige Mitglieder beitraten, wurde jedoch vorzüglich das bürgerliche Element im P. unterdrückt, namentlich seit Cromwell, da die Katholiken daraus vertrieben wurden. Im Jahre 1800 wurde es mit dem britischen P. vereinigt; beide nahmen den Namen Imperial parliament an.

Die jetzige Einrichtung des englischen P-s ist folgende: Zu dem P. gehören der König, das Oberhaus u. Unterhaus; jede von diesen Staatsgewalten hat eine Stimme, u. ohne das Zusammenstimmen aller drei Stimmenkann nichts beschlossen werden, was aber die Zustimmung aller drei erhält, wird Gesetz (Parlamentsacte). Das P., ohne den König betrachtet, beschützt die Form der Regierung, ordnet Auflagen an u. bewilligt die zu den Staatsbedürfnissen nöthige Geldhülse. Es hat die Pflicht, die Verletzer der Freiheit der Nation (auch die Minister) vor sich zu fordern u. sie zu richten, das Unterhaus ist hierbei Kläger, das Oberhaus Richter. Das P. wird vom König berufen, mittelst Thronrede im Oberhaus, wozu das Unterhaus eingeladen wird, eröffnet, es kann vom König auch vertagt (adjourned), auf längere Zeit entlassen (proroged) od. gänzlich aufgelöst (preaked up) werden. Nach geschehener Prorogation beginnen alle Verhandlungen von Neuem. Nie darf ein P. länger als sieben Jahre bestehen u. länger als drei Jahre prorogirt od. aufgelöst bleiben. Der Tod des Königs löst es von selbst auf. Aus eigner Macht kann sich das P. auf einige Tage adjourniren. Beide Häuser führen ihre Verhandlungen besonders. Jedes Mitglied eines derselben kann eine Bill (Vorschlag) machen. Jeder Bill muß eine Motion (mündliche Ankündigung), daß die Bill erfolgen soll, vorangehen u. der Antragende von einem zweiten Mitglied unterstützt werden. Privatbills werden durch eine Petition (schriftliches Gesuch), die ein Parlamentsmitglied auf den Tisch des Sprechers legt, eingeleitet, Jede Bill wird dreimal verlesen, das erste Mal über ihr Verwerfen im Ganzen verhandelt, das zweite Mal durch eine Commission od. durch das, in ein Comité verwandelte Haus discutirt, Zusätze u. Änderungen beschlossen etc.; das dritte Mal wird sie, ins Reine auf Pergament geschrieben, verlesen u. Zusätze auf besonderen Pergamentblättern angehängt. Geht sie durch, so kommt sie vor das andere Haus, wo sie, wenn sie dort verworfen wurde, stillschweigend liegen bleibt. Geht sie aber auch dort durch, so erhält sie der König zur Genehmigung, welche er entweder persönlich im Oberhause, od. schriftlich, mit dem großen Staatssiegel bedruckt, ertheilt. Er hat das Verwerfungsrecht (durch die Formel le Roi l'avisera), dessen sich aber das Haus Hannover nie bedient hat. Früher wurden viele Bills verworfen, so von Elisabeth 48 in Einer Session. Die Bills betreffen entweder allgemeine Angelegenheiten (Public Bill), od. Privatsachen (Privat Bill), od. Geldbewilligungen (Moneybill). Jede Art bewilligt der König mit einer besonderen französischen Formel. Eine Frage, wo kein Minister zum Stimmen im Sinne des Ministeriums verpflichtet ist, sondern jeder stimmen kann, wie er will, heißt eine offene Frage. Eine Bittschrift an den König od. an das P. heißt eine Adresse (Adress). Katholiken hatten sonst im Oberhaus blos Sitz, nicht Stimme, im Unterhaus legte jeder, außer dem noch jetzt gewöhnlichen Eid der Treue (Oath of allegiance, s. unt. Allegiance), den Kircheneid (Oath of supremacy) u. den Testeid (s.d.) ab, welchen Katholiken vermöge ihres Inhalts nicht schwören konnten, weshalb sie nicht Mitglieder des P-s sein durften. Seit 1829 ist dies abgeschafft, u. Katholiken u. Dissenters sind parlamentsfähig. Kein Mitglied beider Häuser kann für sich, seine Bedienten, Güter u. Grundstücke während der Parlamentszeit mit Arrest belegt werden. a) Das Oberhaus (Haus der Lords, der Peers) umfaßt die majorennen Prinzen der königlichen Familie, die Reichsbarone von England u. Wales, welche dies Vorrecht erblich besitzen u. 21 Jahre alt sind, ein Ausschuß des schottischen u. irischen hohen Adels, welcher sich bei jedem P. erneuert, die protestantischen Erzbischöfe u. Bischöfe von England, Schottland, Wales, die protestantischen Erzbischöfe von Irland u. einige Kronbeamte, von denen der Lordkanzler den Sprecher macht, aber eben so wenig als die 12 Oberrichter Stimme hat. Jedes Mitglied des Oberhauses stimmt durch content (zufrieden damit) od. non content (nicht zufrieden damit), u. sie können ihre Stimmen durch Mandatare abgeben, welches by proxy (durch einen Bevollmächtigten) heißt. Es hält seine Sitzungen in einem Theile des Palastes von Westminster (Wes. minsterhall, s.u. London S. 500). Im Vordergrund des Sitzungssaals befindet sich der königliche Thron unter einer großen vergoldeten Krone, in welcher seit der Schlacht von Waterloo ein vergoldeter Adler thront; dabei sind zwei Reihen rother [700] Wollsäcke für die Minister, zwischen denen ein Durchgang zum Thron führt. An beiden Seiten des Throns ziehen sich die Sitzungsbänke der Peers weg; hinter ihnen ist eine Barriere für die Zuschauer, welche durch die Charte eines Lords Einlaß finden. Die Erzbischöfe, Herzöge u. Marquis sitzen nach ihrem Range rechts, die Bischöfe u. die Barone dem Thron gegenüber links. b) Das Unterhaus (Haus der Gemeinen) besteht aus Deputirten des britischen Bürgerstandes. Zu diesen Deputirten wählte jede der 40 Grafschaften Englands zwei, die 12 Shiren von Wales 12, die 30 Shiren von Schottland 30, die Städte (Citys) in England 50, die 172 englischen Boroughs 339, die Universitäten Oxford u. Cambridge jede 2, die sogenannten Fünfhäfen (s. Cinque Ports) 16, die Burgflecken von Wales 12, die Burgflecken von Schottland 15, Irland aber 100; im Ganzen also betrug die Zahl der Abgeordneten 658. Diese Wahlordnung bestand bis 1832, wo eine Parlamentsreform durchgesetzt u. 7. Juni durch die Sanction des Königs zum Gesetz erhoben wurde, worauf 29. Jan. 1833 das P. zum erstenmale nach deren Bestimmungen zusammentrat. Schon früher waren mehre Versuche zu einer solchen Reform gemacht worden, namentlich 1776 von Wilkes, 1781 von Burke u. W. Pitt, 1793 von Charles de Grey, 1810 von Brand, 1818 von Sir Francis Burdett u. von diesem Jahre an von Verschiedenen in jeder Sitzung. 1829 wurde die Reform des P-s unabweislich, u. namentlich in den Cities u. Boroughs war eine Veränderung der Wahlreform durchaus nöthig. Denn während Städte von 40–60,000 Ew., wie Manchester, gar nicht im P. repräsentirt wurden, schickten Boroughs, welche jetzt nur noch aus einigen in Trümmern liegenden Häusern, die noch dazu irgend einem Lord gehören, bestehen (Rotten-boroughs), einen Deputirten ins P. In anderen Flecken waren die Stimmen käuflich, u. der am meisten Zahlende wurde dort Parlamentsmitglied. Zwar ist dies bei Verlust des Stimmrechts verboten, aber das nach dem Buchstaben geltende Gesetz fand immer noch Mittel u. Wege den Begriff Käufer der Stimmen zu umgehen. Die Reform bestand darin, daß das Recht, Abgeordnete ins P. zu senden, nach der Wichtigkeit der Wahlorte bestimmt wurde, so daß es ganz kleinen Orten entweder gänzlich entzogen, od. auf einen Abgeordneten beschränkt wurde, während bisher nicht vertretene Städte, wie Manchester, Leeds etc., das Recht erhielten, ein Parlamentsmitglied zu stellen; ferner daß die Localverfassung dahin abgeändert wurde, daß man alle Besitzer mit 10 Pfd. Sterl. reinen Einkommens jährlich zur Wahl berechtigte u. den Stadträthen die Wahl entzog; endlich daß man in den Grafschaften nicht, wie bisher, nur die Erblehnbesitzer (Yeomen freeholders), sondern auch die Meiergutsbesitzer (Copyholders) u. selbst die bloßen Zeitpachter (Leaseholders) als Wähler annahm. Die Wahl geschieht nach wie vor mit offener Abstimmung. Das reformirte, nach diesen Grundsätzen versammelte Unterhaus besteht nun noch, wie vorher, aus 658 Mitgliedern (s.u. Großbritannien S. 676). Seitdem sind oft wieder Parlamentsreformen (namentlich geheime Abstimmung [Ballot] u. Erweiterung des Wahlrechts) in Anregung gebracht worden, aber nie zur Ausführung gekommen; nur ist seit 1856 durch den Wegfall der Worte: »auf den Eid eines wahren Christen« beim Eide eines neu eintretenden Mitgliedes den Israeliten der Eintritt ins P. eröffnet worden (s. Großbritannien, Gesch. V) D). Der ins Unterhaus zu Wählende muß, wenn er ein Knight ist, ein. Vermögen von 500 Pfd. u. als Bürger eins von 300 Pfd. Landrenten aufzuzeigen haben, 21 Jahre alt, ein Brite u. weder Sherif noch Geistlicher sein. Nur die Schotten u. Iren erhalten Diäten. Gleich beim Eröffnen des P-s wird der Sprecher (Speaker) gewählt, welcher das Wort führt u. die Verhandlungen des Unterhauses leitet. Ausschüsse (Committees) beschäftigen sich dann mit den Privilegien des Hauses, mit den streitigen Wahlen, mit den Beschwerden des Volkes, mit dem Handlungswesen u. der Religion u. mit der Dankadresse an den König für gehaltene Anrede. Zu jedem P. werden neue Wahlen vorgenommen; doch können die alten Mitglieder wiedergewählt werden. Die Abgeordneten stimmen ganz nach eignem Gutdünken u. sind, selbst wenn ihre Wähler ihnen Vorschriften geben sollten, nicht an diese gebunden. Sie stimmen mit Ay u. No (Ja u. Nein). Im Sitzungssaale des Unterhauses, welcher ebenfalls in Westminsterhall ist, steht der mit dem Wappen des Königs gezierte Stuhl des Sprechers im Vordergrunde, vor ihm ein mit grünem Tuch überzogener Tisch, auf welchem die Acten liegen u. an welchem die Protokollanten u. Stenographen sitzen. Die hellbraunen, mit grünledernen Anlehnkissen versehenen Sitze der Mitglieder, welche ohne Costüm, in Stiefeln u. Sporen mit bedecktem Haupte dasitzen u. auch wohl liegen, umgeben den Saal in mehren Reihen übereinander. Rechts finden die Anhänger der Regierung, links die Opposition ihren Platz. Dem Stuhl des Sprechers gegenüber sind tiefe Galerien u. Logen für das Publikum u. die Mitglieder. Man kann in dieselben für eine halbe Krone, od. durch das Fürwort eines Parlamentsgliedes gelangen. Jeder in denselben Befindliche muß sich sogleich setzen, darf nicht laut reden, nicht lachen, lesen u. dgl., wird jedoch zur Abstimmung geschritten od. verwandelt sich eines der Häuser in ein Committee general, so wird das Publikum entfernt. Da ein Mitglied des Unterhauses nicht seine Entlassung nehmen darf, so übernimmt es, wenn es dies beabsichtigt, ein Scheinamt (Chiltern hundred), was ihn gesetzlich seiner Mitgliedschaft verlustig u. eine neue Wahl nöthig macht. 4) Ähnliche Versammlung in Sardinien, Neapel u. Sicilien; 5) das Deutsche (Frankfurter) P., s. Nationalversammlung 5), vgl. Deutschland (Gesch.) XIII. C).

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 12. Altenburg 1861, S. 699-701.
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