Erzbischof

[877] Erzbischof, ein hoher Geistlicher, welcher die kirchlichen Angelegenheiten einer ganzen Provinz od. eines größeren Theils derselben leitet u. mehrere Bischöfe unter sich hat. Außer der Katholischen hat auch die Anglikanische u. die Schwedische u. Norwegische Kirche Erzbischöfe. Die Erzbischöfe gehören zu den ersten Würden des Reiches, werden in den katholischen Ländern von dem Papste ernannt od. von Capiteln gewählt u. vom Papst bestätigt, u. sind nächst den Cardinälen die obersten Glieder der Hierarchie. Vor dem 4. Jahrh. gab es keine Erzbischöfe; als aber das Christenthum Staatsreligion im Römischen Reiche wurde u. die Kirche nun nach der politischen Abtheilung des Reiches in Provinzen u. Eparchien sich ebenfalls gestaltete, ordnete man den Bischöfen in den Hauptstädten (Metropolen) andere Bischöfe unter u. gab jenen gewisse Rechte über diese. Sie hießen Metropoliten od. Erzbischöfe (Archiepiscopi), wurden nun die nächsten Commissionare der Päpste, beriefen die Provinzialsynoden u. führten den Vorsitz auf denselben. Einige von ihnen fanden sich durch den Titel beständige Vicarien od. geborene Legaten des Römischen Stuhls geehrt u. räumten so dem Papst selbst größere Rechte über die Kirche ihres Vaterlandes ein. In Deutschland gehörten sie ehemals zu den Reichsständen. Die von Mainz, Trier u. Köln waren zugleich geistliche Kurfürsten. Die Erzbischöfe hießen früher auch Primates, dieser Name blieb aber später den sich über sie erhebenden Patriarchen. Vorrechte der Erzbischöfe sind die Gerichtsbarkeit über die Suffraganbischöfe in erster Instanz, in nicht peinlichen Fällen, u. über deren Unterthanen in der Appellationsinstanz, das Recht, eine Provinzialsynode (in der Regel alle 2 Jahre) zu berufen u. derselben vorzusitzen, die Diöcesen zu visitiren, Mißbräuche abzustellen, Indulgenzen zu ertheilen, erledigte Pfründen zu vergeben, wenn sie vom Bischof od. Capitel nicht zur vorgeschriebenen Zeit besetzt sind, sich das Kreuz in ihrem Sprengel vortragen zu lassen, wenn nicht der Papst od. ein Legatus a latere in demselben anwesend ist, u. das erzbischöfliche Pallium. Dieses besteht aus 2 weißen, wollenen, 4 Zoll breiten, von Nonnen gewebten, mit Kreuzen durchwirkten, in der Peterskirche geweihten, über die Brust u. den Rücken herabhängenden Streifen, wird nur bei Messen u. an großen Feiertagen getragen u. wurde von den Kaisern, die es sonst purpurn selbst trugen, den Patriarchen, dann vom Papst den Erzbischöfen bewilligt, die es nach ihrer Ernennung binnen 3 Monaten vom Papst durch einen eigenen Gesandten begehren müssen, od. ihre Stelle verlieren. Jeder E. erhält nur Ein Pallium, welches mit ihm beerdigt wird; besitzt er mehrere Erzbisthümer, so erhält er für jedes ein neues. Die Verhältnisse der Erzbischöfe haben sich, bes. in Deutschland, in Folge der Französischen Revolution sehr geändert; es sind jetzt nur noch die Erzbischöfe zu Wien, Prag, Salzburg, Olmütz, München, Bamberg u. Köln vorhanden. Der Sprengel, welchen ein E. zu beaufsichtigen u. in welchem er die Bischöfe zu ordiniren u. andere erzbischöfliche Rechte zu verwalten hat, od. auch sein Amt, heißt Erzbisthum. Vgl. Bischof. Bei der Anglikanischen Kirche nimmt der E. von Canterbury die erste Stelle ein, dann folgt der E. von York.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 5. Altenburg 1858, S. 877.
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