Erzbischof

[692] Erzbischof und Archiepiscopus, d.h. der vornehmste und Oberbischof, heißt derjenige, dem mehre Bischöfe und ihre Sprengel untergeordnet sind. Die Capitel (s.d.) der Erzstifte treffen die Wahl zu dieser Würde, die dann der Bestätigung des Landesherrn und in der katholischen Kirche auch des Papstes unterliegt. Ihr Ursprung ist in den frühesten Zeiten des Christenthums zu suchen, wo Bischöfe und Geistliche von Provinzen und ganzen Ländern zur Berathung kirchlicher Angelegenheiten sich bei dem Bischof der Hauptstadt vereinigten, dem dabei der Vorsitz und andere Ehrenrechte eingeräumt wurden, wozu auch der Titel Erzbischof oder von dem Aufenthalte in der Hauptstadt Metropolit kam, der in der morgenländ. Kirche noch üblich ist. Seit dem 4. Jahrh. singen Kirchenversammlungen und Landesfürsten an, demselben eine gewisse Oberaufsicht über mehre bischöfliche Sprengel zuzugestehen, und im Verlaufe der Zeit entstand daraus eine förmliche Gerichtsbarkeit über die untergebenen geistlichen Personen und Anstalten und der Genuß großer Vorrechte. Seit dem 9. Jahrh. nahmen aber die Päpste die meisten davon für sich in Anspruch und die Erzbischöfe behielten blos einen Theil der Gerichtsbarkeit über die ihnen untergebenen Bischöfe und deren Unterthanen; ferner das Recht zu Berufungen von Provinzialsynoden und den Vorsitz dabei; die Oberaufsicht und den Vorrang über die Bischöfe ihrer Provinz; das Recht der Kirchenvisitation; die Sorge für Beobachtung der Kirchengesetze; die Ertheilung der Indulgenz (s. Ablaß); das Devolutionsrecht oder das Recht, geistliche Stellen zu besetzen, die in der bestimmten Zeit durch die Berechtigten nicht besetzt worden sind; das erzbischöfliche Pallium und die Vortragung des Kreuzes in allen Theilen ihrer Provinz, wenn nicht der Papst oder ein Abgesandter des päpstl. Stuhles daselbst anwesend ist.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1837., S. 692.
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