Kurfürsten

[916] Kurfürsten (Wahlfürsten, lat. Electores), die Fürsten, welche nach der deutschen Reichsverfassung den deutschen König od. Kaiser wählten (kürten). Über den Ursprung der K. haben lange Zeit irrige Meinungen geherrscht, so die auf eine unechte Urkunde gegründete, daß die K. vom Papst Gregor V., vermöge eines mit Kaiser Otto III. geschlossenen Vertrages, od. von Innocenz III., od. Gregor X. eingesetzt, od. daß sie nach dem großen Interregnum 1274 entstanden wären etc. Das Wahre ist: das Deutsche Reich war seit dem Aussterben der Karolinger ein Wahlreich; das bei der Kaiserwahl gegenwärtige Volk stimmte, unter Vortritt der Fürsten, u. begrüßte sodann den Gewählten als König. Die vornehmsten Fürsten, also die Herzöge, hatten bei den Wahlen die Hauptstimme, u. diese u. einige andere machten schon zu Konrads II. Zeiten auf eine Vorwahl (Praetaxatio) Anspruch. Die wichtigsten Geistlichen im Reich, die lothringischen Bischöfe, welche Anfangs nicht mitstimmten, sondern nur den Neuerwählten salbten, bekamen bald auch das Stimmrecht. Beider Wahl des Kaisers Lothar II., 1125, wurden auf den Vorschlag des Erzbischofs Adalbert von Mainz aus den vier Hauptnationen Deutschlands (Franken, Sachsen, Schwaben u. Baiern) 10 der angesehensten Fürsten ausgelesen, um den schicklichsten zu küren. Eben so wurde Friedrich I. von acht mächtigen Fürsten gewählt, denen dann die übrigen Stände beistimmten. Das Recht, den Kaiser zu wählen, ruhte also damals weder auf einem Hause, noch auf einem Lande. Der Titel eines Wählers (Elector) wurde zuerst von Friedrich I. 1156 dem Hause Österreich in dem Privilegium desselben gegeben; sonst hießen die Wahlfürsten Summi principum, Principes regni, Magnati, Imperii majores principes, Principes officiati regni etc. Nach der Entsetzung Heinrichs des Löwen u. durch die Abreißung Brandenburgs u. Österreichs von Sachsen u. Baiern scheint das Recht, den Kaiser zu wählen, vorzüglich auf die vier Erzämter übergegangen zu sein, welche ehedem wahrscheinlich einen Theil der Rechte der alten Herzöge ausmachten u. nach Aufhören dieser vom Kaiser nach Belieben verliehen wurden. Albrecht von Stade, Zeitgenoß Friedrichs II., erwähnt zuerst die drei geistlichen von Mainz, Trier u. Köln, u. vier weltliche Fürsten als Wähler des Reichs u. sagt dabei, daß Pfalz (die das Wahlrecht statt Lothringeus erhalten hatte) als Erztruchseß, Sachsen als Erzmarschall, Brandenburg als Erzkämmerer u. Böhmen (da der Anspruch Baierns auf die Kur, weil es mehrmals bei der Wahl nicht erschienen war, angeblich auf Böhmen übertragen war, das Anfangs jedoch als nichtdeutsch nicht wählte) als Erzschenk dies Amt bekleidete. Pfalz führte die Wahlstimme, als 1275 Baiern nicht auf der Wahl Rudolfs von Habsburg erschien; dieser erklärte aber daß der Pfalzgraf, als mit Baiern aus gleichem Stamm entsprossen, mit vollem Recht gestimmt habe, welchen Ausspruch Karl IV. in der Goldenen Bulle zu Gunsten der jüngeren pfälzischen Linie auch bestätigte. Zu Ende des 12. u. zu Anfang des 13. Jahrh. werden die Wähler in Urkunden unter dem Titel Electores erwähnt; doch umschreibt der Papst noch 1263 diesen Titel. 1339 ertheilte Kaiser Ludwig der Baier den K. auf dem Reichstage in Frankfurt die erste schriftliche Bestätigung, u. die vom Kaiser Karl IV. 1356 gegebene Goldene Bulle gab der ganzen Einrichtung die Gestalt eines Reichsgrundgesetzes. Erst einige Jahre nach der Goldenen Bulle wurde der Gebrauch allgemein, daß die K. sich auch in Urkunden selbst Electores nannten. Durch die Goldene Bulle wurde auch die Kurwürde immer nur Einer Linie jedes Hauses zugesprochen u. verordnet, daß der Besitz dieser Würde immer mit dem eines gewissen Kurlandes verbunden sein sollte.

So bestanden die K. mehrere Jahrhunderte fort, nur daß man den König von Böhmen, dessen Land damals nicht zu dem engen Reichsverband gehörte, nach Absetzung des Königs Wenzel (1400) nicht zu den Versammlungen der K. (wohl aber zu den Wahlen) zuließ. Vorzüglich fanden 1489, bei der Wahl Maximilians I. zum Kaiser, hierüber Streitigkeiten statt. Nach Aussterben des Hauses Sachsen-Lauenburg-Wittenberg mit Albrecht III., der das Kurland (Wittenberg) besessen hatte u. zugleich K. gewesen war, übertrug Kaiser Sigismund dem Markgrafen von Meißen, Friedrich dem Streitbaren, Wittenberg, u. dieser wurde hierdurch K., ungeachtet aller Protestationen anderer Fürsten, s. Sachsen (Gesch.). Im Dreißigjährigen Kriege begab sich die erste Änderung mit dem K. Friedrich V. von der Pfalz, dieser gerieth nämlich wegen der Annahme der Wahl zum König von Böhmen in die Reichsacht, u. seine Kur wurde an das ihm verwandte Baiern gegeben. Als seine Söhne 1648 bei dem Westfälischen Frieden wieder restituirt wurden, wurde für ihr Haus eine achte Kurwürde gestiftet, u. Pfalz führte nun, wie das Haus Baiern, den Reichsapfel als Reichserztruchseß im Wappen, war aber eigentlich Erzschatzmeister, auch sollte beim Aussterben von Baiern od. Pfalz die achte Kurwürde wieder eingehen. 1692 erhob Kaiser Leopold I., trotz großer Widersprüche, Braunschweig-Lüneburg zur neunten Kurwürde. Er wollte hierdurch dem Hause Hannover, welches Aussichten auf den englischen Thron hatte, schmeicheln, seinen Nachkommen eine Wahlstimme sichern u. die Wiedereinführung des Königreichs Böhmen in das Kurfürstencollegium vorbereiten. Zugleich wurde der K. Erzbannerherr, u. als sich Sachsen u. Württemberg, welche die Reichsfahne von jeher geführt haben wollten, hiergegen setzten, Erzschatzmeister, welches Amt er mit Pfalz zugleich führte. Obschon Leopold I. 1700 versprochen hatte, keinen neuen K. ohne Zustimmung der K. einzusetzen, setzte er doch die Wiedereinführung Böhmens 1708 durch, vorzüglich mit Hülfe Brandenburgs, das dies in dem Krontractat versprochen hatte. 1708 gerieth Baiern, wegen seiner Verbindung mit Frankreich, in die Acht, u. Pfalz erhielt dessen Kur, das Erztruchseßamt u. dessen [916] Stelle vor Sachsen im kurfürstlichen Collegium, mußte jedoch seine Rechte, vermöge des Rastadter u. Badener Friedens 1714, wieder aufgeben. Als 1777 mit dem K. von Baiern, Maximilian Joseph, das Haus Baiern ausstarb, fiel dessen Kur an Pfalz, dies durfte aber den Titel K. von Pfalzbaiern im Style des deutschen Staatsrechts nicht führen, doch nahm es für Baiern die zweite Stelle als K. ein. Durch den Frieden von Lüneville (1801) war mit dem linken Rheinufer den geistlichen K. der größte Theil ihres Gebietes genommen u. zugleich bestimmt worden, daß nur erbliche Fürsten Entschädigungen erhalten sollten, u. nach einem am 21. August 1802 der Reichsdeputation zu Regensburg vorgelegten, von Frankreich u. Rußland entworfenen Entschädigungsproject sollte nur Ein geistlicher K., unter dem Titel Kurfürst Reichserzkanzler, u. drei neue weltliche K. ernannt werden. Zu diesem wurden Baden, Württemberg u. Hessen-Kassel erwählt. Dazu kam später noch Salzburg, u. am 23. August 1803 wurden diese vier neuen K. wirklich in das kurfürstliche Collegium eingeführt, so daß es nun zehn K. gab. Durch den Presburger Frieden erhielt der K. von Salzburg statt dessen Würzburg mit dem Titel eines Kurfürstenthums. Die Errichtung des Rheinbundes am 12. Juli 1806 zerstörte mit dem Deutschen Reich auch das Institut der K.; Baiern u. Württemberg, welche seit dem 1. Jan. den Königstitel angenommen hatten, Baden (das den Titel eines Großherzogthums annahm) u. der Kurerzkanzler (der den Titel Fürst Primas erhielt) entsagten am 1. Aug. dem deutschen Reichsverbande, u. das Deutsche Reich wurde im Aug. völlig aufgehoben. Würzburg trat als Großherzog schon den 30. Sept., Sachsen am 11. Dec. dem Rheinbunde bei, u. dies nahm den Königstitel an. Die hessen-kasselschen Lande eignete sich Napoleon nach der Schlacht bei Jena zu, u. es gab daher noch zwei Titularkurfürsten, den von Trier, der bald darauf starb, u. den von Hessen, der auch nach der Restauration 1813 diesen Titel beibehielt. Kurbrandenburg hatte schon länger als 100 Jahre früher den Titel König von Preußen angenommen u. Kurbraunschweig war mit England vereint worden.

Die K. bildeten zur Zeit des Deutschen Reichs zusammen auf dem Reichstage ein Kurfürstliches Collegium, in welchem sie abgesondert für sich stimmten. Dieses Collegium wurde nach den Zeiten des Kaisers Friedrich III. constituirt; Böhmen war bis 1708 als nichtdeutsch davon ausgeschlossen. Es zerfiel in das katholische u. evangelische Collegium, je nachdem das Kurland eines jeden katholisch od. evangelisch war; zu dem ersteren gehörten bis 1803 Mainz, Trier, Köln, Böhmen u. Baiern; zu letzterem Sachsen (obgleich die K. seit 1697 für ihre Person katholisch waren, doch wegen des protestantischen Landes) Brandenburg u. Braunschweig-Lüneburg. Die K. wurden von dem Kaiser bei wichtigen Reichsangelegenheiten um ihre Einwilligung befragt u. gaben dieselbe durch Willebriefe; sie hatten vor den anderen Reichsständen gewisse Vorrechte, welche sie entweder alle gemeinsam od. jeder für sich genossen. Erstere waren folgende: den Kaiser zu wählen (s.u. Deutscher Kaiser), die Wahlcapitulation zu erlassen, die Erzämter zu bekleiden, das Kurfürstencollegium zu bilden, Kurtage d.h. besondere Zusammenkünfte zu außergewöhnlicher Zeit, zu halten u. auf ihnen Kurvereine (s.d.) zu schließen; von ihren Gerichten durfte nicht an die höchsten Reichsgerichte appellirt werden (Privilegium de non appellando), sie konnten mehrere Kurfürstenthümer zugleich besitzen u. Reichslehne od. Allode des Deutschen Reichs ohne kaiserliche Bewilligung an sich bringen, endlich genossen sie königliche Würden u. Ehren, obgleich sie weder die Krone über dem Wappen, sondern nur den Kurhut, noch den Titel Majestät, sondern nur den kurfürstliche Durchlaucht führen durften u. von niederen, bes. geistlichen Fürsten, kurfürstliche Gnaden genannt wurden. Könige gaben ihnen dagegen den Brudertitel, sie standen den Königen aber im Range nach Sämmtliche K. trugen, wenn sie in Person dem Reichstage beiwohnten, ein Kurhabit, bestehend aus einem langen, bis auf den Boden herabgehenden (bei den geistlichen K. scharlachtuchenen, bei den weltlichen rothsammtenen) Rock, vorn u. an den Ärmeln mit Hermelin ausgeschlagen u. mit gleichem Kragen versehen, u. aus einem Kurhut (wie der Fürstenhut, eine rothsammtene runde, bei den geistlichen K. viereckige Mütze). Besondere Vorrechte Einzelner K. waren noch folgende: a) der von Mainz, der Kurerzkanzler in Germanien, hatte den Vorsitz u. die erste Stelle im Kurcollegium, so wie den Vortrag vor den übrigen K., das Directorium des Corpus Catholicorum auf dem Reichstage, das Recht den Kaiser zu krönen (welches jedoch auch Köln prätendirte u. worüber Mainz sich mit diesem in einem 1656 geschlossenen Tractat verglich, s.u. Krönung); im Fürstenrathe hatte Mainz keine Stimme, führte aber das Directorium im Kurrheinischen Kreise; b) der von Trier, mit dem Titel Erzkanzler von Arelat, hatte die zweite Stelle im Kurcollegium u. führte im Fürstenrath die Stimme der Propstei Prüm; c) der von Köln, mit dem Titel Erzkanzler von Italien, war Legatus natus, d.i. vermöge seines geistlichen Amtes Stellvertreter des Papstes, u. übte in gewissen Fällen die Pflichten, welche Mainz gewöhnlich bei der Kaiserkrönung hatte, aus; Köln hatte auch keine Stimme im Fürstenrath; d) der von Böhmen war Erzschenk, hatte den Vorrang vor den weltlichen K., war von dem Verband der Reichskreise frei, hatte nicht nöthig, auf den Reichstagen zu erscheinen, wenn dieselben nicht in Nürnberg, Bamberg od. Merseburg gehalten wurden, war, soviel Österreich betraf, den Reichsvicarien nicht unterworfen u. erkannte dieselben auch außerdem nicht in seinem Lande an. Vom Kurfürstencollegium war es bis 1708 ausgeschlossen; e) der von der Pfalz war Erztruchseß u. Reichsvicar in den Rheingegenden, hatte im Fürstenrathe die drei Vota von Lautern, Simmern u. Neuburg (die von Veldenz u. Lautereck hatte die Nebenlinie Zweibrücken) seit 1778 noch die Stimmen von Baiern u. Leuchtenberg, übte das Wildfangsrecht, war Schutzherr der Reichsstädte Aachen, Worms u. Speier u. war kreisausschreibender Fürst im Baierischen, mit dem Hochstift Worms im Oberrheinischen, mit Münster u. Brandenburg im Westfälischen Kreise. Über seine Streitigkeiten mit f) dem von Baiern um die Kur s. oben; g) der von Sachsen, war Erzmarschall, Reichsvicar in den Ländern des Sächsischen Rechts, Director des Corpus Evangelicorum, dirigirte, wenn Mainz erledigt od. abwesend war, für dieses auf dem Reichstage u. war Director u. Kreisoberster des Obersächsischen Kreises; er hatte blos Antheil am[917] hennebergischen Votum im Fürstenrathe; h) der von Brandenburg war Erzkämmerer, führte abwechselnd das Codirectorium des Westfälischen Kreises für Kleve mit Pfalz u. Münster, im Niedersächsischen mit Magdeburg u. Braunschweig-Lüneburg u. hatte für Magdeburg, Halberstadt, Hinterpommern, Kamin, Ostfriesland, zuletzt auch für Ansbach u. Kulmbach 9 Stimmen im Fürstenrathe; i) der von Braunschweig-Lüneburg endlich war (außer Erzbannerträger) Erzschatzmeister, Codirector des Niedersächsischen Kreises, abwechselnd Bischof in Osnabrück, hatte drei Stimmen wegen Braunschweig, eine wegen Bremen, eine wegen Verden u. eine wegen Sachsen-Lauenburg im Fürstenrathe. Die Verhältnisse der vier neuen K. hatten sich noch nicht gestaltet, als das Deutsche Reich aufgelöst wurde; doch hatte Württemberg bereits den Titel eines Erzbannerherrn angenommen.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 9. Altenburg 1860, S. 916-918.
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