Großherzog [1]

[715] Großherzog, der Rang zwischen König u. Herzog, jedoch der königlichen Würde beigezählt; 1569 ertheilte Pius V. dem Herzog Cosmo I. von Florenz zuerst diesen Titel; 1699 wurde Königliche Hoheit beigefügt, u. diese Würde ging dann durch Aussterben auf das Haus Toscana über; 1805 erhielt Murat, als Besitzer des Bergischen, den Titel G. von Berg u. 1806 auch der Landgraf von Hessen-Darmstadt den als G. von Hessen. Jetzt führen außer letzterem u. Toscana noch den Titel G. u. Königliche Hoheit die Regenten von Baden, der beiden Mecklenburg, Sachsen-Weimar u. Oldenburg, ferner der König von Preußen für Niederrhein u. Posen, der König der Niederlande für Luxemburg u. der Kurfürst von Hessen für Fulda.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 7. Altenburg 1859, S. 715.
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