Landgraf [1]

[82] Landgraf, 1) ursprünglich so v.w. Landrichter, welchem die Kaiser die Aufsicht über eine Provinz od. ein ganzes Land aufgetragen hatten (s.u. Graf 3). Unter ihnen standen die Gaugrafen (s.d.), sie selbst aber unter den Herzogen. Unter den Karolingern machten sie sich zu Landesherrn, od. erlangten, wie die Markgrafen in Thüringen (1087), die landgräfliche Würde, wie nachher auch die Grafen von Hessen. Im Hessischen Hause hat sich der Titel erblich erhalten, doch führt ihn von den Regierenden nur noch der von Hessen-Homburg u. in der Kurlinie die nachgebornen Prinzen, sowie die Chefs der Nebenlinien Philippsthal, Barchfeld u. Rothenburg (jetzt ausgestorben); die großherzogliche Linie hat ihn aufgegeben. Unter den thüringischen L-en nannte sich Ludwig III. u. sein Bruder Hermann I. zuerst L.; 2) in einigen Gegenden der Richter od. Vorsteher in einem Land- od. Feldgericht.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 10. Altenburg 1860, S. 82.
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