Baden [1]

[140] Baden, Großherzogthum (Geographie u. Statistik), Staat in Süd-Deutschland, grenzt im N. an Baiern u. das Großherzogthum Hessen, im O. an Württemberg u. wird im W. u. S. durch den Rhein u. Bodensee von Frankreich u. der Schweiz getrennt; hat 278,01 QM., gebirgig durch den Schwarzwald u. Odenwald, aber, von reizenden Thälern durchzogen, größtentheils wohl angebaut u. im Ganzen fruchtbar; bewässert von der Donau (die hier in Donaueschingen entspringt), wird auf eine kleine Strecke vom Main, 107 Stunden weit vom Rhein berührt, dessen rechter Seite 22 Nebenflüsse (Neckar, Murg, Pfinz, Treisam, Kinzig, Wutach, Alb u.a.) zuströmen; Seen: Boden-, Überlinger-, Unter-, Feld-, Titi- u. Mummelsee. Producte: Gold (wenig im Rhein), Silber, Eisen, Blei, Kupfer, Salz, viel Mineralwasser (Baden-Baden), verschiedenes Gestein (Oninger Mergelschiefer), Porphyr u. aufliegender Sandstein; ferner viel Holz, das weit verflößt wird, geschätzter Wein (s. Badensche Weine), Getreide im Überfluß (bes. bemerkenswerth Spelz u. Dinkel), Obst, bes. Kirschen u. Wallnüsse auf den Bergstraßen, auch Mandeln u. gute Kastanien, Hanf u. Flachs von vorzüglicher Güte, reichliches Wild (Auer- u. Birkhühner im Schwarz- u. Odenwald), Fische (Anken, Aale, Karpfen, Blaufelchen, Lachse, Forellen, bes. im Rhein u. Bodensee), starke Vieh- u. Bienenzucht, einige Pferde- u. Schafzucht. Industrie: Bearbeitung des Holzes zu Bauholz, zu Schwarzwälder Uhren (über 700 Werkstätten fertigen gegen 120,000 Uhren), zu allerhand Holzwaaren u. Theer, ferner Strohflechten u. außerdem große mechanische Baumwollenspinnereien u. Webereien, mechanische Flachsspinnerei, Maschinenfabriken, Töpferei, Glasfabriken, Maschinenpapier u. zu Pforzheim bedeutende Bijouteriefabrication etc. Handel, meist Transito, weniger Eigenhandel, der erstere wird durch die Lage B-s zwischen SDeutschland, Frankreich u. der Schweiz sehr begünstigt, geschlossene Gesellschaften treiben auch starken Holzhandel mittelst der sich in den Rhein ergießenden Flüsse u. auf dem Rhein durch Flößen nach Holland. Der Handel wird durch gute Chausseen u. die Eisenbahn längs des ganzen Rheins, sowie durch die Dampfschifffahrt auf dem Bodensee, dem Main, Neckar u. Rhein sehr unterstützt. Finanzen: Einkünste für 1857: 16,230,574 Fl.; Ausgaben: 16,225,389 Fl. mit Ausnahme der Post- u. Eisenbahnverwaltung. Schulden: 76,800,000 Fl. incl. 3 Mill. Fl. Papiergeld u. der Eisenbahnschuld (bis Ende 1854: 34,081,754 Fl.). Einwohner 1853: 1,314,850 in 114 Städten, 34 Flecken u. 3600 Dörfern, Weilern u. Höfen; die Einwohnerzahl hatte sich seit 1852 um 42,000 vermindert; die Zahl der Katholiken verhält sich zu der der Evangelischen wie 2: 1; daneben 23,000 Juden u. wenige Mennoniten u. Herrnhuter; der Regent selbst ist evangelisch. Wichtigste Städte: Karlsruhe (Residenz), Manheim, Freiburg, Heidelberg, Pforzheim, s.d. a. Verfassung: Der Großherzog ist constitutioneller Souverän, nimmt auf dem Bundestage die 7. Stelle ein u. hat im Plenum 3 Stimmen. Nach Hausgesetz von 1615 u. 4. October 1817 ist die Nachfolge im Mannsstamme nach der Linealfolge erblich, der Weiberstamm folgt ohne Rücksicht auf Verwandtschaftsnähe mit dem letzten Regenten. Ungeachtet der vom Wiener Congresse garantirten Untheilbarkeit B-s scheint Baiern seine Ansprüche auf dessen größeren Theil, welche sich auf die Zusagen Österreichs im Rieder Vertrage u. eine alte Sponheimsche Erbeinsetzung stützen, formell nicht aufgegeben zu haben; vgl. Zachariä, Über die Ansprüche Baierns an Baden wegen der Grafschaft Sponheim, Heidelb. 1828. Die erbmonarchisch-repräsentative Staatsform war durch die in den Grundzügen der französischen Charte sich passend anschließende Verfassungsurkunde vom 22. Aug. 1818 u. die Edicte zu derselben geordnet, u. ohne ständische Berathung können weder Steuern ausgeschrieben, noch Gesetze erlassen werden. Die ständische Landesvertretung theilt sich in 2 Kammern, deren Zusammensetzung noch jetzt im Wesentlichen die Wahlordnung vom 23. Dec. 1818 normirt. Zu der 1. gehören die Prinzen des Hauses, die Häupter der standesherrlichen Familien, der katholische Landesbischof, 1 protestantischer Prälat, 8 Abgeordnete des grundherrlichen Adels, 2 Abgeordnete. der Universitäten u. höchstens 8 vom Großherzog ernannte Mitglieder. Die 2. Kammer bilden 22 Abgeordnete der Städte u. 41 der Ämter, zusammen 63, auf 8 Jahre gewählt. Die in 2. Kammer öffentlichen Verhandlungen des wenigstens aller 2 Jahre berufenen Landtages erscheinen seit 1819 in amtlicher Sammlung, Rotteck, Archiv für landständische Angelegenheiten, Karlsr. 1819, 1820, 2 Bde.; Derselbe, Geschichte der Landtage von 1819 bis 1831, Karlsr. 1837. Den Mittelpunkt der Verwaltung bildet nach Verordnung vom 15. April 1819 u. 11. Novbr. 1821 ein Staasministerium. Die Departementsministerien mit verantwortlichen Chefs sind das der Justiz, des Innern, der Finanzen in 6 Abtheilungen, neben welchen noch eine Oberrechnungskammer (näher bestimmt durch Verordnung vom 11. Octbr. 1832) besteht, des Kriegs in 3 Sectionen, des Großherzoglichen Hauses u. der Auswärtigen Angelegenheiten in Verbindung mit der Direction der Großherzoglichen Posten u. Eisenbahnen. Während die Justizverwaltung zugleich den Justizbehörden übertragen ist, bestehen für die Administration als Mittelbehörden 4 Kreisregierungen zu Constanz, Freiburg, Rastadt u. Manheim, Physikate, Domänenverwaltungen, Forstverwaltungen, Hauptsteuerämter, Inspectionen für Land-, Wasser- u. Straßenbau, [140] Salinen-, Hütten- u. Münzverwaltungen. die Ortsvorgesetzten untergeordnet sind, Forst-, Bau-, Zoll- u. Rentämter. Rechtsverfassung: Oberste Justizbehörde das Oberhofgericht zu Manheim; zweite Instanz für die Ämter bilden nach Eintheilung des Landes in 4 Hofgerichtsprovinzen, am See, am Oberrhein, am Mittelrhein u. am Unterrhein, die 4 Hofgerichte zu Constanz, Freiburg, Rastadt u. Manheim. Die untere Instanz bilden 79 Stadt- u. Bezirksämter, bei welchen eigene Amtsrevisorate die freiwillige Gerichtsbarkeit ausüben lt. Verordnung vom 21. April u. 10. Juli 1832 über Einrichtung der Obergerichte u. deren Geschäftsgang; vgl. Drais, Geschichte der Badischen Gerichtshöfe neuerer Zeit, Manh. 1821. Die früher bestandenen befreiten Gerichtsstände sind mit Ausnahme des Gerichtsstandes für die Mitglieder der Großherzoglichen Familie u. der durch besondere Gesetze geregelten Gerichtsbarkeit über Militärpersonen u. die Studirenden durch Gesetz vom 15. Febr. 1851 allgemein aufgehoben. Die Gesetzgebung, zu deren Vorarbeiten eine Gesetzgebungscommission zeitweise einberufen wird, beruht auf den sogenannten 13 Organisationsedicten von 1803, seitdem jährliche Staats- u. Regierungsblätter erscheinen, wozu Mors bis 1810 u. Fink bis 1834 Repertorien, Kinzinger aber davon eine systematische Sammlung von 1803 bis 1832 u. Wehrer ein Register zu einer Sammlung bis 1833 in 4. geliefert haben. Die Jahrbücher für bad. Gesetzgebung von Brauer u. Zachariä, Heidelb. 1813, gaben nur 1 Bd.; seit 1825 erschienen Jahrbücher des badischen Oberhofgerichts von Hohnhorst, Trefurt, Beck u.a. Dem Civilrechte dient eine officielle Übersetzung des Code civil mit Zusätzen u. Abänderungen zur Grundlage, welche am 1. Januar 1810 als Badisches Landrecht Geltung erhielt u. wofür die Einführungsedicte vom 3. Febr. u. 22. Decbr. 1809, sowie spätere officielle Rechtsbelehrungen wichtig sind. Vgl. Brauers Erläuterungen, Karlsr. 1812; Baurittel, Handbuch des bad. Landrechts, ebd. 1837; Trefurt, Bad. Civilrecht, Heidelb. 1824. Das Civilverfahren mit theilweiser Mündlichkeit u. Öffentlichkeit, auch freier Wahl des Richters der Thatsachen, beruht auf der Proceßordnung vom 1. Mai 1832. Das Strafrecht wurde durch das Strafgesetzbuch vom 6. März 1845 neu geordnet, welches indessen erst seit dem 1. März 1851 wirklich in Kraft trat. Mit demselben hängt auf das Innigste die neue Strafproceßordnung von demselben Tage (6. März 1845) zusammen, welche indessen ebenfalls erst später in Kraft trat u. durch Aufnahme der Schwurgerichte u. sonst vielfache Abänderungen erlitten hat. Die Stadt- u. Bezirksämter sind nur mit der Untersuchung beauftragt u. nur bei den leichteren Vergehen auch zur Fällung des Urtheils berechtigt. Im Übrigen entscheiden die Hofgerichte, resp. die mit denselben in Verbindung stehenden Schwurgerichte in erster Instanz, während die zweite Instanz resp. der Cassationshof durch das Oberhofgericht gebildet wird. Seit dem am 11. Mai 1835 erfolgten Beitritt B-s zum Allgemeinen deutschen Zollvereine stimmt mit dessen Bestimmungen die badische Gesetzgebung über indirecte Abgaben. In Beziehung auf die Verwaltung bestehen, wie in Hinsicht der Rechtspflege, 4 Kreisbezirke mit 4 Kreisregierungen in Karlsruhe, Manheim, Freiburg u. Constanz, von denen wieder die Bezirksämter u. Gemeindeverwaltungen, deren Zahl 1598 beträgt, abhängen. Die Cultusangelegenheiten werden nach der confessionellen Verschiedenheit von einem Evangelischen u. Katholischen Oberkirchenrath, die religiösen Angelegenheiten der Juden von einem Oberrath der Israeliten, die Schulangelegenheiten von einem Oberstudienrath, in welchem die Directoren der Oberkirchenräthe zugleich fungiren, geleitet. Die Katholische Kirche ist die herrschende u. umfaßt 35 Landcapitel mit 747 Pfarreien, die Evangelische nur 28 Diöcesen mit 325 Pfarreien. Bildungsanstalten: Universitäten zu Heidelberg u. Freiburg, Polytechnische Schule in Karlsruhe, Musterwerkstätte für Uhrenfabrikation in Furtwangen, Taubstummeninstitut in Pforzheim, Blindeninstitut in Freiburg, 7 Lyceen, 5 Gymnasien, 3 Pädagogien, 29 höhere Bürgerschulen, 1 evangelisches u. 2 katholische Schullehrerseminare, 32 Gewerbeschulen; es gibt viele Bibliotheken u. wissenschaftliche Sammlungen u. Gesellschaften. Orden: Orden der Treue, Orden des Zähringischen Löwen u. Karl Friedrichs Militärverdienstorden (s.d. a.), militärische Verdienstmedaille, goldene u. silberne, an gelbem u. rothem Bande, u. Felddienstmedaille für Alle, welche in der Linie od. Landwehr die Feldzüge mitgemacht haben, sie ist von Bronze an einem gelb u. rothen Bande, das Band darf nicht ohne die Medaille getragen werden, u. die Dienstauszeichnungen, 1831 gestiftet, aus einem goldenen Kreuz an gleichem Bande, für Offiziere, die 25 Jahre dienten, bestehend. Wappen: ein in 30 Felder, welche die Wappen der Landestheile enthalten, getheiltes, von einem Löwen u. Greifen gehaltenes Wappenschild; Mittel- u. Hauptschild: rechts oben ein schrägrechter goldener Balken in purpurnem Felde, links unten ist ein goldener, streitfertig u. links sehen der Löwe mit ausgeschlagener Zunge für das Haus Zähringen. Das Militär besteht aus einem Armeecorps von 15,500 Mann u. bildet eine Division Infanterie, eine Cavalleriebrigade, ein Artillerieregiment u. eine Pioniercompagnie. Die Infanterie bildet 1 Grenadier-Regiment u. 3 Linien-Infanterieregimenter (à 2 Bataillons), 2 Füsilier- u. 1 Jägerbataillon, zusammen 11,888 M.; die Cavallerie zählt 3 Dragoner-Regimenter à 4 Schwadronen mit zusammen 2140 M.; das Artillerieregiment 4 Fuß- u. 1 reitende Batterie mit 40 Geschützen u. 1160 M., die Pioniercompagnie ist 185 M. stark. Zum Bundesheere stellt B. mit Einschluß der Reserve 15,000 M., u. sein Contingent gehört zum 8. Armeecorps. Uniform der Infanterie blau mit rothen Aufschlägen, Kragen u. Achselklappen u. mit weißen Knöpfen, die Regimenter durch weiße Nummern auf den Achselklappen unterschieden, Unterkleider blau mit rothem Passepoil, die Infanterie-Regimenter weißes, Füsiliere u. Jäger schwarzes Lederzeug. Alle haben Helme, vorn mit dem badischen Greis. Cavallerie hellblaue Waffenröcke mit weißen Aufschlägen u. gelben Knöpfen; Beinkleider hellblau mit weißen Streifen; Helme mit schwarzem Roßschweif u. dem badischen Greis. Artillerie dunkelblau u. schwarz mit gelben Knöpfen, Beinkleider dunkelblau mit rothen Streifen, Helme mit schwarzem Roßschweif; die Mäntel bei allen Truppen hellgrau mit dunkelblau. Bewaffnung: [141] Gewehre nach Minié-System aus der badischen Fabrik in St. Blasien; Infanterie Faschinenmesser, die Unteroffiziere Säbel; Cavallerie Säbel, Pistolen u. Carabiner; Fußartillerie wie Infanterie, reitende wie Cavallerie. Ober-Militärbehörde: das Kriegsdepartement; Einstellung durch Conscription; Stellvertretung gestattet; Dienstzeit 6 Jahre im Haupt- u. 3 Jahre im Reserve-Contingent. Nationalfarben roth u. zeih mit weißer Einfassung; Festung: die Bundesfestung Rastadt. Münzen: B. rechnetallgemein nach Gulden zu 60 Kreuzer à 4 Pf., im Werth des 241/2-, od. nach der zu Wien getroffenen Münzconvention, 52 Fl. – Fußes. Wirklich geprägte Münzen gibt es, in Gold: ältere Ducaten 67 Stück auf die rauhe Mark zu 23 Kar. 8 Gr. sein; seit 1832 Ducaten aus Rheingold, 6399/142, St. auf die rauhe Mark, aber nur zu 22 Karat sein, Zehnguldenstücke, 34 Stück auf die rauhe Mark zu 21 Kar. 8 Gr. s., ebenso Fünfguldenstücke, das Stück zu 21, 8 u. einfache Ludwigd'or zu 21,8; in Silber: 3 Guldenstücke (Vereinsmünze à Thlr. im 14 Thalerfuße), Kronenthaler seit 1813, von früher Conventionsspecies, ganze, halbe, 20- u. 10-Kreuzer-, 2- u. 1-Guldenstücke (12löthig), 6- u. 3-Kreuzerstücke (5löthig), im 241/2 Fl. – Fuß; Thaler zu 100 Kreuzer, 149/11 solche Thaler auf die f. Mark (nur von 1828–30), 10-, 5- u. 3-Kreuzer; in Kupfer: ganze, halbe u. 1/3-Kreuzer, jetzt werden nur noch erstere beiden geprägt. 1839 ist B. der Münzconvention des allgemeinen deutschen Zollvereins beigetreten. Maßen. Gewichte sind seit 1810 (10. Nov.) mit Aufhebung der früheren Local-Maße etc. für das Großherzogthum gleich; der Fuß à 10 Zoll à 10 Linien à 10 Punkte, 100 F. = 95,50 rhein., die Elle = 2 Fuß, 100 badische Elfen = 89,96 preuß. Ellen, die Meile = 2 Stunden, 25 St. = 1 Grad; als Feldmaß hat die Ruthe 10 Fuß, die QRuthe 100 QFuß, 1 bad. Morgen = 1,40508 Berl. M., die Klafter 6 Fuß hoch u. breit, die Scheitlänge 4 Fuß. Getreidemaß: der Zuber = 10 Malter à 10 Sester od. 100 Mäßlein à 10 Becher, das Mäßlein 11/2 Litre, 100 Malter = 272,92 preuß. Scheffel. Maß für flüssige Dinge: das Fuder à 10 Ohm, die Ohm hat 10 Stützen od. 100 Maß à 10 Gläser, die Maß 11/2 Litre, 1 Ohm = 2.1834 preuß. Eimer. Gewicht: der Centner hat 100 Pfund, 10 Steine, das Pfund 10 Zehnling od. 100 Centaß à 10 Dekaß à 10 Aß u. ist 1/2 franz. Kilogr., 100 Pf. = 106,004 preuß. Pf. Medicinalgewicht ist noch das Nürnberger, Gold- u. Silbergewicht die Kölnische Mark. – Vgl. Dittenberger, Geogr.- statistische Darstellung des Großherzogth. B., Karlsr. 1826; E. I. I. Pfister, Geschichtl. Entwickelung des Staatsrechts von B., Heidelb. 1836, 3 Bde.; u. Geschichtl. Darstell. der Staatsverf. von B., ebd. 1829, 1. Bd.; Kintzinger, Die Gesetzgebung B-s, Karlsr. 1827–29, 3 Bde.; Die oberhofgerichtl. Jahrb. von Hohnhorst, später von Trefurt, Manh. 1823–40, 14 Bde.; Archiv für bad. Rechtspflege, Freib. 1829–35, 4 Bde.; Annalen der bad. Gerichte, Karlsr. 1833 ff.; Heunisch, Statistik von B., Heidelb. 1833; Hof- u. Staatshandbuch des Großherzogth. B., Karlsr. 1841, 1847, 1850, 1853 u. 1857.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 2. Altenburg 1857, S. 140-142.
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