Forst [1]

[426] Forst, große Fläche Landes, mit Bäumen od. Stockausschlägen, od. mit beiden zugleich (Ober- u. Unterholz), Laub- od. Nadelholz bewachsen. Je nach dem Besitzer heißen die Forsten Landesherrliche Forsten, Schatullen-Forsten, Gemeinde- (Corporations-) Forsten, Privat-Forsten; besitzen mehrere Private einen Forst gemeinschaftlich, soheißt er Corporationswald. Herkömmliche Forstgerechtigkeiten (Waldrechte) des Besitzers der Forsten sind vorzugsweise Holznutzung, Eichel- u. Buchmast, Grasung, Harzreißen, Sammeln der Nüsse u. des wilden Obstes, Streunutzung, Hutung u. Jagdgerechtigkeit. Das Recht, den F. jeder fremden Benutzung durch Verbot des Holzens u. Jagens zu entziehen, heißt Forstbann, u. ist erst nach der römischen Zeit ein Recht des Landesherrn geworden, während vorher die Forsten öffentliche Sachen u. gemein zur Benutzung u. Jagd darin waren, bis die Idee des Forstbanns allmälig geltend gemacht wurde. Bisweilen haben noch in dem F. liegende u. daran grenzende Dorfschaften gewisse Vortheile darin u. zwar entweder als wahre Servituten, od. bis auf beliebigen Widerruf des Forstherrn (precario). Gute Forstbeamte, die unter einer Forstdirection stehen, sind die Seele einer guten Forstwirthschaft. Die erste Sorge derselben sind die Forstbäume, d.i. der im Walde wild wachsenden od. leicht durch Cultur heimisch zu machenden, weniger wegen ihrer Früchte, als wegen ihres Holzes nutzbaren Bäume. Man theilt sie in Nadelholz, mit nadelähnlichen Blättern, welche theils mehrere Jahre, also auch im Winter grün bleiben, als Tanne, Fichte, Kiefer, theils alljährlich im Herbste abfallen, z.B. Lerchenbaum; u. in Laubholz, mit breiteren im Herbst abfallenden Blättern. Die letzteren haben entweder hartes Holz, als Eiche, Buche, Ulme, Esche, Ahorn, od. weiches Holz, als Birke, Erle, Aspe, Linde etc. Das Gedeihen der Forstbäume wird durch eine vernünftige Forstcultur ungemein befördert. Diese zerfällt in A) die sogen. künstliche, betrieben mit den Händen durch a) Säen u. b) Pflanzen; B) die sogen. natürliche, wobei der Wiederwuchs des Waldes Folge der Art der Benutzung ist, u. zwar: a) durch Abfall des Samens stehengelassener Bäume (Besamungsschläge); b) durch Wiederausschlag abgehaueuer Stöcke: u. c) durch Überhalten schwacher Stämmchen, Laßreißer (s.d. a.). Forstbenutzung, die Nutzung des Forstes, die man so vortheilhaft als möglich) etreibt, indem man a) die Schläge (s. Schlag) des Holzes möglichst zweckmäßig eintheilt, b) das Holzfällen (s.d.) gut besorgt, c) den Absatz des Holzes, z. V. durch Anlegung von guten Wegen, von Flößen u. da, wo es noch überflüssiges Holz gibt, durch Anlegung solcher Werke, welche viel Holz consumiren, u. deren Producte dennoch leichter verfahren werden können, als Holz, umsichtig besorgt u. deshalb d) das Bau- u. Nutzholz von dem Brennholze trennt. Auch e) die Rinde als Gert- u. Färbmittel, Bast zu Stricken, die Säfte der Waldbäume zu Theer, Harz, Pech, Öl, Ruß, auch wohl zu Medicin u. Zucker (Ahorn), die Früchte zur Speise, zur Mast, zu Öl, zu Branntwein, zum Gerben u. Färben, die Blätter zur Fütterung, zur Waldstreu, zum Gerben u. Färben sind zu benutzen, nicht weniger als die Früchte der verschiedenen Stauden, Büsche, Pilzen. Schwämme zur Speise u. Arzneien, die Gräser zur Weide, Fütterung u. zu Streu. Auch ist der Boden u. die sonstigen Verhältnisse des Forstes genau zu untersuchen, um das daraus zu gewinnen, was unter Forstbeschreibung angedeutet ist. Sehr wesentlich zur guten Erhaltung der Forste ist der Forstschutz, das ist die thunlichste Abwendung aller nachtheiligen Einwirkungen, welche dem Walde durch Menschen, Thiere, Gewächse u. Naturereignisse zugefügt werden od. doch zugefügt werden können.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 6. Altenburg 1858, S. 426.
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