Hutung

[647] Hutung, 1) das Weiden des Viehes. Der Regel nach ist es ein Recht jedes Grundstücksbesitzers, welches schon aus dem Begriffe des Eigenthums fließt, daß er das ihm gehörige Grundstück zum Weiden des Viehes benutzen u. zugleich Andere von dem Weiden ihres fremden Viehes ausschließen darf. Allein sehr häufig kommt es vor, daß der Eigenthümer nach besonderem Recht einem Dritten das Weiden des Viehes auf seinem Grundstück gestatten muß. Dies Recht ist die Hutungsgerechtigkeit (s.d.), welche in sehr verschiedener Bedeutung u. mit verschiedener Wirkung, meist aber in der Eigenschaft einer dem Grundstück zu Gunsten eines anderen Grundstücks (Praedium dominans) auferlegten Realservitut vorkommt. Bei den mancherlei Nachtheilen, welche eine zu ausgedehnte Benutzung der Grundstücke zur Weide für die Landwirthschaft hat, haben Polizeigesetze oft Beschränkungen der H. eingeführt. Dahin gehört die allgemeine Einführung sogenannter geschlossener Zeiten, in denen die Ausübung der H. verboten ist; das Verbot des Nacht- u. Strichhütens, d.i. die Art des Hütens, bei welcher das Zugvieh erst nach gethaner Arbeit, meist also erst spät am Abend, am Stricke auf die Weide geführt wird; ebenso das Verbot des Einzelhütens, so daß das Treiben des Viehes zur Weide nur durch einen besonders dazu angestellten Dorfhirten gestattet ist. Wo Einem die H. kraft des am eigenen Grund u. Boden zustehenden Eigenthumsrechtes zukommt, da kann die H. auch von dem Eigenthümer in der Regel ohne Beschränkung an Andere verpachtet, eben so gut aber auch ganz ohne Ausübung gelassen werden; nicht so aber bei einer auf fremdem Grund u. Boden zustehenden Hutungsgerechtigkeit (s.d.). 2) Das zur Hutung dienende Grundstück selbst.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 8. Altenburg 1859, S. 647.
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