Jagd

[703] Jagd, 1) das Geschäft, wilde Thiere zu tödten od. zu fangen. Jagdwissenschaft od. Jagdkunde, die Kenntniß der auf die J. Bezug habenden Lehr- u. Grundsätze, einschließlich der zugehörigen Instrumente u. Hülfsmittel; Jagdwesen, der Inbegriff von Lehre u. Anwendung der Jagd. Die Jagdwissenschaft zerfällt in: A) Jagdzoologie, die Kenntniß, Eintheilung u. Benennung der jagdbaren u. bei der J. nutzbaren vierfüßigen Thiere u. Vögel; die Lehre über deren Vorkommen, Leben (Nahrung, Fortpflanzung), Benehmen, Eigenthümlichkeiten, Fährten, Spuren. B) Wildzucht u. Wildschutz, die Kenntniß von den Umständen, die jeder Wildart nachtheilig od. zuträglich sind, von der einer jeden vortheilhaften Gegend, von dem besten Verhältniß jeder Wildgattung u. des Geschlechts eines jeden Wilds zu dem andern u. von den Regeln, nach denen man Wildstände im Freien od. in Thiergärten anlegen od. gesunkenen wieder aufhelfen, u. der Weise, wie man dies Alles durch künstliche Fütterung, Salzlecken, Einhegen des Wildes begünstigen u. das Raubzeug möglichst vertilgen kann, wie gegen Wilddiebe zu verfahren ist u. die Jagden zu schonen sind. C) Wildjagd (Eigentliche J.), die Kunst, zweckmäßigst u. regelrecht jagdbare Thiere in seine Gewalt zu bekommen. D) Dressirkunst, die Kunst, Jagdhunde, Jagdpferde, Falken, Frettchen jagdgerecht abzurichten. E) Jagdtechnologie, die Kunst, die zur J. nöthigen Instrumente u. Hülfsmittel, vorzüglich alle Arten Netze u. Fallen, zu gebrauchen, soweit dies möglich ist, selbst zu verfertigen u. im Staude zu erhalten u. die Jagdwaffen, bes. die Jagdfeuergewehre, richtig zu führen u. gut zu erhalten. F) Jagdterminologie (Jagdkunstsprache), die für das Jagdwesen bestimmten besonderen Ausdrücke u. deren richtiger Gebrauch. G) Wildnutzung, die Kunst, das Wild gehörig aufzubrechen (auszuwerfen), zu zerwirken u. im Ganzen u. in Theilen zu verkaufen.

Die J. wird eingetheilt: A) in Bezug auf jagdbare Thiere: a) in hohe J., auf Bären, Rothwild, Damwild, Luchse, Schwäne, Reiher, Trappen, Kraniche, Auerwild, Fasanen; b) in mittlere J., auf Rehwild, wilde Schweine, Wölfe, Birkhühner, Haselhühner, große Brachvögel; c) in niedere J., auf Hafen, Füchse, Dachse, Biber, Fischottern, Marder, Katzen, Schnepfen, Rebhühner, wilde Gänse, Enten, Krammetsvögel u. anderes kleines Wild; doch sind diese Bestimmungen nicht in allen Ländern gleich. Zuweilen kennt man nur hohe u. niedere J. u. rechnet die Mitteljagd zur ersteren. Das Raubzeug aller Art darf jetzt gewöhnlich, ohne Rücksicht, ob es zur hohen od. niederen J. gehört, u. auch ohne Berücksichtigung der Jagdzeit, von jedem Jagdberechtigten geschossen werden. B) Nach der Art ihrer Ausübung zunächst in Holz-, Feld- u. Wasserjagd, als deren Unterabtheilungen erscheinen: der Anstand, die Suche, das Verlappen, das Beschleichen od. der Bürschgang, die Treibjagd,[703] wozu bei Pochwild die Parforcejagd, bei der niederen das Hetzen gehört, so wie das Ausgraben der Füchse u. Dachse, das Austreiben der Kaninchen mittelst des Frettchens u. die Falkenbeize (s.d. a.). Man nennt auch wohl die. gewöhnliche J. Deutsche I., im Gegensatz der Französischen J. od. Parforcejagd. Außerdem kann man auch alle Arten Wild u. Raubzeug in Fallen, Netzen u. Schlingen, Vögel in Dohnen, Sprenkeln u. Leimruthen fangen. Hochwild, wilde Schweine, Rehe u. Hafen aber durch Fallen u. Schlingen einzusaugen zu suchen, gehört zur Aasjägerei.

Die J. wird jagdgerecht nur von eigens dazu gelernten Jägern ausgeübt, welche sich entweder in Diensten der Landesregierung als Förster u. Jägerburschen (s.u. Forstbeamte), od. in den der Vasallen als Revierförster, Revierjäger, befinden. Jäger, welche die J. ausüben, ohne gelernte Jäger zu sein (sie bilden die Mehrzahl), sind eigentlich nur Jagdliebhaber. Die besonderen Jagdbezirke, auf welchen die Jagdberechtigung od. die Jagdausübung Einem od. Mehreren in ungetheilter Gemeinschaft zusteht, nennt man Jagdrevier. Dies Jagdrevier ist entweder Koppel (s. Koppeljagd), wo, aus früherer Zeit herrührend, zwei od. mehrere Güter zugleich die J. auf demselben ausüben dürfen; od. Gehege (Geschlossene J.). Die Jagdgrenzen werden oft durch eigene Hegesäulen (Jagdsäulen, Jagdsteine) bezeichnet. Vgl. Vorhatze. Jedes Jagdrevier muß geschont werden, so lange das Wild trägt, od. das Federwild Eier legt, od. auch so lange Feldfrüchte auf dem Felde stehen, welche durch die Jagd wesentlichen Schaden leiden können. Deshalb ist auch meist eine Jagdzeit gesetzlich, wiewohl verschieden je nach den Ländern, festgesetzt, indeß gewöhnlich z.B. für Hochwild u. Rehböcke vom 1. Juli, für Rehe u. Schweine von Mitte September, für Niederjagd von Bartholomäi od. Ägidi bis Invocavit, neuerdings jedoch ziemlich allgemein nur bis 31. Januar; Auer- u. Birkhähne jedoch, sowie Rebhühnerhähne, dürfen auch in der Balz- u. Paarzeit, im März u. April, geschossen werden, letztere um den Vorstehhund fest zu machen. In manchen Gegenden ist es erlaubt, zu hohen Festen Ein Stück Wild od. Einen Hafen zu erlegen. Auch für Kranke u. für Hochzeiten u. Kindtaufen der Jagdberechtigten gilt dieselbe Regel.

Die J. ist eine der ersten Beschäftigungen der Menschen gewesen, uranfänglich bes. geübt, um sich gegen reißende Thiere zu schützen; dann, als die Viehzucht eine wesentliche Beschäftigung geworden war, um feindliche Thiere von den Heerden abzuhalten. So kommt in Babylon Nimrod (s.d.) als gewaltiger Jäger vor u. bei den Hebräern in der Patriarchenzeit Esau. Daneben war das Fleisch des auf der J. erbeuteten Wildes auch ein Lieblingsessen der Orientalen, bes. von Hirschen, Rehen u. Rebhühnern. Zur Erlegung des Wildes bediente man sich des Bogens, der Netze, Schlingen u. Fallgruben; auch mit Hunden wurde dasselbe gehetzt u. gefangen. In der nachexilischen Zeit wurde die I. eine noble Passion für Vornehme; man hielt Lustjagden zu Pferde auf Vögel u. Wild mit abgerichteten Jagdhunden, Falken u.a. Vögeln, u. Herodes soll an einem Tage 40 Stück Wild erlegt haben. Diese Liebhaberei. hatten die Israeliten von den umwohnenden Heiden gelernt, namentlich von den Ägyptiern, von deren Jagdwesen die Monumente Kunde geben, u. von den Persern, bei denen der König Kyros so zahlreiche Meuten hielt, daß die Einkünfte vier großer Städte kaum hinreichten, dieselben zu ernähren. Bei den Griechen gehörte die I., bes. bei den Spartanern, wo auch die Mädchen. mit jagen mußten, zu den Übungen der Jugend, u. schon in der ältesten Zeit wurde jedes Wild gejagt. Man bediente sich dabei des Wurfspießes, der Pfeile u. Bogen, auch der Hunde, nach welchen letzteren die J. Kynegesia u. der Jäger Kynegetes genannt wurde. Die Griechen hatten an Artemis (s.d.) eine besondere Jagdgöttin. Eine Anweisung zur J. (Kynegetikos) u. Gedichte über die J. (Kynegetika) gibt es von Xenophon, Arrianos u. Oppianos. Die Römer waren weniger passionirte Jäger; bei ihren Landhäusern hatten sie in der Zeit des Luxus bes. Gehege, worin Hirsche, Hafen, Gemsen u. dgl. gehalten u. von den Sklaven entweder zur Luft für die zuschauenden Herren od. für die Küche gejagt wurden. Zum Vergnügen machten sie selbst auch Jagdpartien auf Wild u. Vögel in den anstoßenden Wäldern; sie bedienten sich dabei der Spieße, Netze u. Hunde. Faliscus u. Nemesianus (s. b.) schrieben Gedichte über die I. Den Germanen war die J. ein edles Geschäft, außer dem Kriege fast das einzige, was die Freien betrieben. Sie jagten auf allerhand Wild, auch auf Bären, Wölfe, Füchse, Ure etc. Dazu bedienten sie sich der Spieße, Keulen, Bogen u. Pfeile, auch wurde Wild in Gruben gefangen, Jagdbegleiter waren den Germanen bes. Hunde, Falken u. Sperber. Die ältesten erhaltenen germanischen Gesetze erstrecken sich mit besonderer Ausführlichkeit über Jagdrecht u. Strafe gegen Jagdfrevel. In Gallien wurde die J. unter der römischen Herrschaft den Eingeborenen verboten, bis sie später wieder durch die Franken in Aufnahme gebracht wurde. Sie blieb auch im Mittelalter ein Vorrecht des Adels als der Grundbesitzer; betrieben wurde sie zu Pferde u. zu Fuße, mit dem Bogen u. der Armbrust, od. auch mit dem kurzen Jagdspieß. Auch Frauen u. die Geistlichkeit trieben J., besonders Falkenjagd leidenschaftlich; St Hubertus (s.d.) war der Schutzheilige der J. Karl der Große, Ludwig der Heilige, Philipp der Kühne, Johann, Karl IV., Karl IX., Heinrich IV. waren leidenschaftliche Verehrer der J. u. Kaiser Friedrich II. schrieb ein Buch über dieselbe. Aus dieser Vorliebe der Fürsten für die J., so wie aus der von ihnen beförderten Meinung, daß die J. in der Hand der Bürger u. Bauern eine gemeingefährliche u. den Beruf der Letzteren störende Beschäftigung sei, wurde in vielen Ländern, bes. seitdem 17. Jahrh., die Idee herrschend, daß die I. regal sei, d.h., daß sie den Landesherren, kraft der Landeshoheit, als ein ausschließliches Hoheitsrecht zustehe u. nur durch Verleihung von ihnen erworben werden könne. Diese Verleihung erfolgte sodann bald nach förmlichem Lehnrecht, meist als Pertinenz eines Gutes, bald aber auch in der Form eines widerruflichen Geschenkes (Gnadenjagd), dann meist auf Lebenszeit. Doch erlangte diese Idee der Realität der J. in den einzelnen Ländern nur eine sehr verschiedene Ausbildung. In manchen, bes. den kleineren Territorien, gelang es den Landesherren allerdings, das Jagdregal sowohl über das ganze Territortalgebiet, als auch über alle Arten jagdbarer Thiere[704] zu erwerben; in anderen wußten sich aber bald die Bewohner ganzer Districte, namentlich solcher Landesstriche, in denen die J. mehr Mühen u. Beschwerden machte (freie Pürsch), bald wenigstens einzelne Klassen von Unterthanen, wie der grundbesitzende Adel, sich entweder das volle Jagdrecht od. doch wenigstens die sogenannte niedere u. mittlere J. zu erhalten, so daß hohe J. od. die hohe u. mittlere J. als Regal betrachtet wurde. Wo ein Gutsunterthänigkeits- od. Hörigkeitsverhältniß stattfand, da behielt der Gutsherr regelmäßig sich die J. auf den Grundstücken der Gutsunterthanen vor. Für das heutige Recht kann die Regalität der J. keineswegs mehr als Regel behauptet werden; wo sie behauptet wird, muß sie daher im Zweifel bewiesen werden, u. die Vermuthung spricht dann immer für die Einschränkung des Regals auf die hohe J. Verschieden vom Jagdregal ist aber die Jagdhoheit, (Wildbann im engeren Sinne), das unveräußerliche u. mit dem Begriffe der Staatsgewalt nothwendig verbundene Recht, über die Ausübung der J. polizeiliche Bestimmungen aller Art zu erlassen. Diese Bestimmungen waren früher meist in Jagdordnungen zusammengestellt, an deren Stelle jetzt meist neuere Jagdpolizeigesetze getreten sind. Sie setzen die Termine für Auf- u. Niedergang der J., die Art der Erlegung, die Wildbahn, d.i. die Orte, wo gejagt werden darf (wobei meist das Jagen auf öffentlichen Landstraßen, in der Nähe von Städten, Dörfern, in Gärten etc. untersagt ist), die näheren Grenzen für die verschiedenen Arten der J. (hohe, mittlere etc.), den Umfang der sogenannten Schießgerechtigkeit (s.d.), die Regeln über den Ersatz der Wildschäden an die Grundbesitzer etc. fest. Bei allen diesen Bestimmungen standen die älteren Jagdordnungen meist mehr auf Seite der Jagdberechtigten, als auf der der betheiligten Grundbesitzer; sie verfolgten weit mehr den Zweck, der unbeschränkten Ausübung des Jagdrechtes Schutz zu verschaffen, als sie dafür sorgten, daß der Jagdberechtigte sein Recht mit den Interessen der Grundbesitzer in Übereinstimmung halte. Daher zeigte sich in den Jagdordnungen der früheren Zeit, besonders in denen derjenigen Länder, wo das Jagdregal bestand, zuweilen eine große Härte, welche durch die Bestimmungen über die Jagdfrohnen (s.d.) oft noch gesteigert wurde. Das Bestreben der Volksvertretungen ging deshalb schon seit längerer Zeit dahin, die Jagdgesetze zu mildern, indem sich die öffentliche Meinung dabei namentlich gegen das Fortbestehen eines Jagdrechtes auf fremdem Grund u. Boden u. gegen die harten Jagdfrohnen erklärte. In mehreren der vor dem Jahr 1848 erlassenen Ablösungsgesetzen wurden daher diese Berechtigungen schon für ablösbar erklärt. In viel durchgreifenderer Weise veränderte aber das Jahr 1848 die ganze Jagdgesetzgebung. In den meisten Ländern nahmen die Grundbesitzer das Recht der J. auf ihren Grundbesitzungen, ohne Rücksicht auf die bis dahin dem Landesherrn od. den größeren Grundeigenthümern zugestandenen Berechtigungen, als ein ihnen kraft ihres Grundbesitzes zustehendes Recht in Anspruch, ja es wurde vielfach die J. als eine jedem Bürger zustehende Berechtigung betrachtet u. die großen herrschaftlichen Waldungen als ein freies Territorium zur Ausübung der J. angesehen. Diese Ideen fanden auch bald in der Gesetzgebung Raum Durch eine Reihe von Gesetzen wurden (wie in Frankreich schon durch ein Gesetz vom 26. März 1798 geschehen) fast in allen Staaten sämmtliche Berechtigungen zur J. auf fremdem Grund u. Boden, ingleichen alle Jagddienste, Jagdfrohnen u. andere Leistungen für Jagdzwecke für aufgehoben erklärt u. das Recht zur J. jedem Grundeigenthümer auf seinem Grundbesitzthum in freiester Weise übertragen. Die Folgen dieser Maßregel erwiesen sich indessen bald als ziemlich traurig. Der Wildstand wurde dadurch auf einmal in ungeheuerer Weise gelichtet, so daß in der That für einzelne Gattungen des Wildes die Besorgniß gänzlicher Ausrottung eintreten mußte; in Mangel einer gehörigen Aufsicht u. bei dem Durcheinanderliegen der Grundstücke wurden die Grenzen der eingeräumten Jagdberechtigung nicht immer respectirt u. dadurch Unordnungen aller Art veranlaßt. Seit dem Jahre 1849 u. 1850 traten daher überall wieder Beschränkungen des freien Jagdrechtes der Grundeigenthümer ein. Als leitender Grundsatz erscheint dabei, daß, wenn auch das Jagdrecht selbst den Grundbesitzern verblieben ist, die Ausübung desselben doch insofern beschränkt ist, als die Ausübung nur auf einem Arealgehalt von bestimmter Größe u. nur durch eine kleinere Anzahl von Personen, welche hierzu eine polizeiliche Erlaubniß nachsuchen müssen, erfolgen darf. Nach dem preußischen Gesetz vom 7. März 1850, welches in dieser Beziehung das Muster für die meisten übrigen deutschen Staaten geworden ist, ist nur Derjenige zur eigenen Ausübung auf seinem Grund u. Boden befugt, dessen Besitzungen einen land- od. forstwirthschaftlich benutzten u. durch kein fremdes Grundstück unterbrochenen Flächenraum von wenigstens 300 Morgen einnehmen; auf kleineren Grundstücken ist die eigene Ausübung nur dann gestattet, wenn dieselben dauernd u. vollständig eingefriedigt sind od. Inseln, Seen u. Teiche bilden. Treffen diese Bedingungen nicht zu, so müssen die Grundstücke zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirke zusammengelegt werden, zu welchem in der Regel dann alle Grundstücke je einer Gemeinde gehören. Kleineren Gemeinden ist es indessen auch gestattet, zum Zwecke der Bildung größerer Bezirke mit Nachbargemein den zusammenzutreten, größeren, ihre Fluren zur Bildung mehrerer Bezirke zu vertheilen, von denen jeder jedoch das Minimalmaß von 300 Morgen umfassen muß. Die Besitzer der einen solchen Jagdbezirk bildenden Grundstücke werden dann in allen Beziehungen durch die Gemeindebehörde vertreten (in anderen bilden sie eine eigene Jagdgemeinde mit einem eigenen Jagdausschuß) u. der Beschluß dieser Behörde (in anderen Staaten des Jagdausschusses) entscheidet darüber, ob die J. auf dem Bezirke ruhen, ob sie verpachtet od. durch einen eigens anzustellenden Jäger ausgeübt werden soll. Die letzteren Falles gewonnenen Einnahmen werden dann durch die Gemeindebehörde (resp. den Jagdausschuß) unter die einzelnen Grundbesitzer des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes vertheilt. Die Pachtverträge müssen auf längere Zeit, auf 3–12 Jahre, abgeschlossen werden; ein Jeder, welcher die J. ausüben will, muß sich mit einem zu seiner Legitimation dienenden Jagdschein versehen u. diesen bei Ausübung der J. stets bei sich führen. Ungelöst sind bei diesen Gesetzen meist noch die Ansprüche der früheren Jagdberechtigten geblieben, welche[705] durch hie Einziehung des Jagdrechtes auf fremdem Grund u. Boden oft sehr erhebliche Vermögensnachtheile erlitten haben. Erst in der neuesten Zeit ist es in mehreren Staaten (Sachsen, Württemberg, Hannover, Altenburg) den wiederholten Bemühungen der Betheiligten gelungen, eine theilweise Entschädigung dafür zu erlangen, deren Aufbringung bald der Staatskasse, bald den früher Verpflichteten aufgelegt worden ist. Vgl. Döbel, Neu eröffnete Jäger-Praktica, Lpz. 1746, u. Ausg. von Benicken, ebd. 1828; Handbuch für praktische Forst- u. Jagdkunde, ebd. 1796, 3 Bde.; Bechstein, Handbuch der Jagdwissenschaft, Nürnb. 1801, 4 Bde.; D. aus dem Winkel, Handbuch für Jäger, Jagdberechtigte u. Jagdliebhaber, Lpz. 1805, 3 Bde., 3. Aufl. herausgeg. von Tschudi, ebd. 1858; Hartig, Lehrbuch für Jäger, Tüb. 1809, 2 Bde., 3. A. 1817; Jester, Über kleine I., 1817, 4 Bde.; Bechstein. Die Jagdwissenschaft nach allen ihren Theilen, Gotha 1818–24, 1 Bde. (fortgesetzt von Laurop u. And. als Forst- u. Jagdwissenschaft); Diezel, Erfahrungen aus dem Gebiete der Niederjagd, ebd. 1857; 2) so v.w. Jagdrevier; 3) so v.w. Niedere Jagd; 4) so v.w. Verfolgung, daher auf ein Schiff J. machen, ein feindliches Schiff verfolgen. Daher Jagdordnung, Ordnung einer Flotte od. eines Geschwaders, besteht in zwei Flügeln, welche auf den beiden Seiten des Führers od. Admiralsschiffes so aufgestellt sind, daß sie zusammen einen stumpfen Winkel bilden, an dessen Scheitel der Führer segelt; Schnelligkeit der Fahrt u. der Evolutionen um die Schlachtlinie (s.d.) flink herzustellen, sind die Hauptbedingungen dieser taktischen Aufstellung. Jagdstücke (Jagers), auf einem Kriegsschiffe die beiden vordersten Kanonen zu beiden Seiten des Vorsteven, deren man sich bei der Verfolgung feindlicher Schiffe bedient.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 8. Altenburg 1859, S. 703-706.
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