Vorhatze

[687] Vorhatze, das früher in Deutschland bestehende Recht auf einem gewissen Jagdreviere nach eröffneter Jagd 8–14 Tage vor dem eigentlichen Revierbesitzer die Jagd auszuüben, meist dem Landesherrn zustehend; das Recht des mit der Jagd Belehnten später zu jagen bezeichnet man als Nachjagd s.u. Hetzen 1).

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 18. Altenburg 1864, S. 687.
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