Koppeljagd

[710] Koppeljagd, Jagd, welche zwei od. mehrere (meist Rittergüter) zusammen od. doch auf derselben Fläche auszuüben berechtigt sind. Ist einer der Mi. berechtigten der Landesherr, so heißt die K. Mitjagd, darf einer einige Tage vor dem andern allein jagen, Vorhatze. Seit 1849 ist sie in Deutschland wohl fast ganz verschwunden.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 9. Altenburg 1860, S. 710.
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