Herrschaft

[290] Herrschaft, 1) Macht, Anderen zu gebieten u. seine Befehle geltend zu machen; 2) eine mit dieser Macht bekleidete Person; so der Landesherr u. seine Familie, der Gutsherr in Bezug auf seine Unterthanen, eine vornehme Person, besonders in Hinsicht ihrer Dienerschaft, auch Hausherr u. Hausfrau in Bezug auf das Gesinde; 3) das Gebiet, worüber Jemand Herr ist, besonders der Gerichtsbezirk eines Gerichtsherrn; 4) so v.w. Standesherrschaft; 5) der Complex mehrer nahe bei einander liegender Rittergüter; 6) in Österreich u. Baiern ein großes Rittergut mit Obergerichten; 7) in der Schweiz bis 1798 die Landschaften, über welche zwei od. mehre Cantone durch Vögte die landesherrlichen Rechte ausübten.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 8. Altenburg 1859, S. 290.
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