Gerichtsherr

[230] Gerichtsherr (Gerichtsinhaber), der Inhaber der Gerichtsbarkeit (s.d.). Regelmäßig ist dasselbe der Landesherr, wo das Institut der Patrimonialgerichtsbarkeit aber besteht, derjenige, dem dieselbe verliehen ist. Für die Militärgerichtsbarkeit gilt in der Regel kraft besonderer od. gesetzlicher, ihm vom Landesherrn als obersten Kriegsherrn ertheilter Vollmacht der Regimentsinhaber od. Regimentscommandeur zugleich als G., so daß der Auditeur dann gewissermaßen als sein Gerichtshalter (s.d.) erscheint. Ähnlich ist das Verhältniß bei Gouverneuren u. Commandanten von Festungen, denen besonders, wenn die Festung im Belagerungszustand sich befindet, an Stelle des Landesherrn die volle Justizgewalt zusteht.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 7. Altenburg 1859, S. 230.
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