Gebiet

[28] Gebiet, 1) ein gewisser Bezirk, in welchem Jemand zu befehlen hat, weil ihm entweder das Eigenthum od. die Gerichtsbarkeit zusteht; daher 2) so v.w. Gerichtsbarkeit; vgl. Staat u. Staatsgebiet; 3) (Mühlenw.), in Windmühlen das hölzerne Gerüst, unter welchem das Kammrad, der Trilling, Steg etc. u. über welchem die Mühlsteine mit den Steinringeln, Stelzen u. der Gesse sich befinden; 5) (Geol.), das Verbundensein mehrerer Formationen, s.d.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 7. Altenburg 1859, S. 28.
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