Jagdfrohne

[706] Jagdfrohne, die in Folge einer Verbindlichkeit von den Bauern od. Städtern (Jagdfröhner) bei der Jagd zu leistenden Dienste, z.B. das Zusammentreiben des Wildes, das Tragen der Hafen u. ähnlichen Wildes während des Treibens, das Bringen der Jagdzeuge zum Jagdplatze, das Trocknen derselben etc. In so fern es eine Vertilgung von schädlichen Raubthieren betrifft, gehören diese Dienste zur Landfolge (Jagdfolge), außerdem gelten sie als gutsherrliche (Patrimonial-) Dienste. Seit 1848 ist in Deutschland die J. fast allgemein aufgehoben od. abgelöst worden.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 8. Altenburg 1859, S. 706.
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