Jagdfolge

[706] Jagdfolge (Nacheile, Wildfolge, Sequela venatoria), die Befugniß des Jagdberechtigten, das auf seinem Revier angeschossene Wild in den fremden Jagdbezirk hinüber zu verfolgen u. dort zu ergreifen. Die J., welche sich als ein altes Herkommen schon im Salischen u. Lombardischen Volksrechte, wie im Sachsenspiegel (II. 61) erwähnt findet, ist weniger als eine Ausübung der Jagd auf fremdem Grund u. Boden, als vielmehr unter dem Gesichtspunkt einer Fortsetzung u. Vollendung des schon auf dem eigenen Revier angefangenen Besitzergreifungsactes des Wildes zu betrachten. Die Grenze, bis zu welcher die I. ausgeübt werden darf, ist particularrechtlich verschieden bestimmt, oft so, daß das Wild nur so lange verfolgt werden darf, als der Spürhund daran bleibt, nach anderen Gesetzen nicht länger als 24 Stunden etc. In den neueren Jagdgesetzen ist die J. meist gänzlich aufgehoben, so daß das angeschossene Wild dem gehört, in dessen Revier es verendet.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 8. Altenburg 1859, S. 706.
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