Jagdfolge

[137] Jagdfolge (Wildfolge), das Recht, angeschossenes oder angehetztes Wild auch auf fremdem Revier zu verfolgen, ist durch Aufhebung des Jagdrechts auf fremdem Grund und Boden beseitigt. Im Bereich der Gültigkeit des Landrechts war die J. durch die Bestimmungen Teil 1, Titel 9, § 130 ff. geregelt. Zur Ausübung der J. gehörte nach den sonst gewöhnlich durch die Forstordnungen getroffenen Bestimmungen, daß Haar oder Schweiß auf dem eignen Revier dargetan worden, daß die Folge binnen 24 Stunden nach dem Anschuß geübt wird und aufhört, wenn der Schweißhund die Fährte verläßt. Das Gewehr mußte zurückgelassen und das erlegte Stück durfte vor erfolgter Anzeige an den Besitzer des Nachbarreviers, die binnen 24 Stunden erfolgen mußte, nicht fortgeschafft werden. Jetzt besteht die J. nur noch in den beiden Mecklenburg.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 10. Leipzig 1907, S. 137.
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