Landrecht

[119] Landrecht, im Mittelalter das aus den alten Volksrechten hervorgegangene Recht der deutschen Staaten nach deren dauernder Seßhaftmachung, also das territorialisierte Stammesrecht. Dasselbe steht im Gegensatz einerseits zum gemeinen Recht als dem auf einer für ganz Deutschland maßgebenden Rechtsquelle beruhenden Recht, anderseits zu den Rechten engerer, territorialer und sozialer Rechtskreise, den Stadtrechten, dem Lehnrecht und den Dienst- und Hofrechten; gegenüber letztern hatte das L. nur subsidiäre Geltung, während das gemeine Recht wieder nur subsidiär gegenüber dem L. war. Die Rechtsbücher des Mittelalters (s. Deutsches Recht) enthalten private Aufzeichnungen des Landrechts. Mit der Ausbildung der Landeshoheit sind in einzelnen Territorien gesetzliche Aufzeichnungen des geltenden Rechts erfolgt, die als Landrechte bezeichnet wurden, soz. B. das bayrische (1336 und 1346) u.a. Auch neuere Kodifikationen, insbes. des bürgerlichen Rechts, tragen die Bezeichnung L., so das preußische L. (s. den folgenden Artikel), das bayrische L. von 1756, das badische L. Durch die Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches 1. Jan. 1900 sind die einzelnen Landrechte hinsichtlich ihrer privatrechtlichen Vorschriften außer Kraft getreten, soweit solche nicht im Bürgerlichen Gesetzbuch oder seinem Einführungsgesetz ausdrücklich aufrecht erhalten worden sind.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 12. Leipzig 1908, S. 119.
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