Zollverein

[672] Zollverein (Zollverband), die vertragsmäßige Vereinigung mehrer selbständiger Staaten zu einem einheitlichen Zollsystem mit gemeinsamen Zolleinrichtungen, Zollstellen, Zollaufsichtsbehörden etc. Der Gedanke eines Z-s muß sich mit der Zeit überall da bilden, wo die wirthschaftlichen Verhältnisse eines politischen in mehre kleinere Staaten gespaltenen Volkes auf einer gleichen Stufe stehen. Die Erhebung der Zölle, mögen sie nun als Prohibitiv- od. nur als Steuerzölle (s.u. Zoll S. 666) bestehen, wird eine viel leichtere u. zugleich meist viel gewinnbringendere, wenn sich das System, nach welchem sie erhoben werden, über ein größeres, mit natürlichen Grenzen umschlossenes Gebiet verbreitet, als wenn der Staat nur ein kleiner ist u. seine Zolleinrichtungen auf ein Gebiet beschränkt, welches vielleicht nur durch besondere äußere Verhältnisse in der Weise, wie es besteht, gebildet worden, nicht aber nach den natürlichen Gründen des Verkehres erwachsen ist. So kann sich bei Schutzzöllen, welche ein größeres Gebiet schützen, der Gewerbfleiß natürlich in bei weitem vielfältigeren Richtungen verbreiten u. ist einer weit größeren Entwickelung fähig, als in kleineren Staaten. Weil ohne einen auswärtigen Absatz viele Gewerbe gar nicht gedeihen können, so sinkt nothwendig in kleineren Zollgebieten, welche durch Prohibitivzölle von außen eingeschränkt sind, der Gewerbfleiß herab; sie finden in dem beschränkten Markte keine hinreichende Ermunterung u. verkümmern, od. die Gewerbtreibenden sehen sich zur Auswanderung in solche Länder genöthigt, welche ihnen einen größeren Markt eröffnen. Auch bloße Steuerzölle haben bei einem größeren Gebiet den Vortheil voraus, daß sie wegen der alsdann verhältnißmäßig geringeren Erhebungs- u. Grenzbewachungskosten höher angesetzt werden können, als dies in kleinen. Staaten mit zerrissenen Grenzen geschehen kann. Überall zeigt sich überdies die Bildung eines Z-s als ein mächtiger Hebel des Nationalgefühles; mit der Beseitigung der Zollschranken sinken eine Menge separatistischer Tendenzen, das gemeinsame Band, welches an deren Stelle tritt, entfernt die bisher bestandenen Eifersüchteleien und mit der gemeinsamen Erhöhung des Volkswohlstandes auch zugleich eine Erhöhung der politischen Bedeutung.

Bei keinem Z-e hat sich dies mehr bewährt, als bei dem Preußisch-Deutschen Z. (franz. Association des douanes Allemande [Germanique, Prussienne], engl. German [Prussian] Customs Union), welcher deshalb auch als einer der wichtigsten Erscheinungen auf dem Gebiete des volkswirthschaftlichen u. handelspolitischen Lebens u. zwar um so mehr erscheint, je größer die Schwierigkeiten waren, welche sich dem Zustandekommen desselben bei den eigenthümlichen Verhältnissen der deutschen Staaten entgegenstellen mußten. Zwar wurde, nachdem die Auflösung des Deutschen Reiches u. die Bildung des Rheinbundes Deutschland in gegen 40 souveräne Staaten mit sehr ungleichen u. zerstreut unter einander liegenden Gebieten getheilt hatte, die Nothwendigkeit einer Zollvereinigung derselben nach der Reconstruirung Deutschlands im Deutschen Bunde sehr bald erkannt; dennoch dauerte es fast 20 Jahre, ehe dieselbe in einer umfassenderen Weise zu Stande kam. Zuerst sprach den Gedanken Art. 19 der Deutschen Bundesacte aus, indem dieselbe den Vorbehalt für die Bundesglieder machte, bei der ersten Zusammenkunft der Bundesversammlung in Frankfurt wegen des Handels u. Verkehres zwischen den verschiedenen Bundesstaaten in Berathung zu treten, u. Art. 65 der Wiener Schlußacte vom 15. Mai 1820 wiederholte den Inhalt dieses Art. 19 als einen solchen, über welchen durch gemeinschaftliche Übereinkunft zu möglichst gleichförmigen Verfügungen zu gelangen sei. Allein zu solchen Verfügungen ist es auf dem Wege der Bundesgesetzgebung nie gekommen. Den ersten Schritt zu einer einheitlicheren Gestaltung des Zollwesens that Preußen durch das Gesetz vom 20. Mai 1818 über den Zoll u. die Verbrauchssteuern von ausländischen Waaren u. über den Verkehr zwischen den Provinzen des Staates. Bis dahin war der nach den Freiheitskriegen aus den verschiedensten Territorialgebieten neu aufgerichtete Preußische Staat noch mit den verschiedensten Zollsystemen, bezüglich Zolltarifen u. Zollordnungen, überdeckt u. durch zahlreiche Zollschranken zerschnitten. Das Gesetz von 1818 verfolgte nach seinen eigenen Worten den Zweck durch eine angemessene Besteuerung des äußeren Handels u. des Verbrauches fremder Waaren die inländische Gewerbsamkeit zu schützen u. dem Staate das Einkommen[673] zu sichern, welches Handel u. Luxus ohne Erschwerung des Verkehres gewähren können. Dasselbe proclamirte daher die völlige Freiheit des Verkehres im Inneren; alle Zollstellen für ein- u. ausgehende Waaren wurden an die Grenzen verlegt. Es wurde ferner erklärt, daß alle fremden Erzeugnisse der Natur u. Kunst im ganzen Umfange des Staates eingebracht, verkauft u. durchgeführt, alle inländischen Erzeugnisse der Natur u. Kunst aber ebenso aus dem Staate ausgeführt werden könnten. Als Regel sollte bei der Einfuhr fremder Waaren ein Gewichtszoll von 1/2 Thlr. für den Centner u. außerdem eine Verbrauchssteuer beim Verbleiben der Waaren im Inlande für Fabrik- u. Manufacturwaaren des Auslandes zu 10 vom Hundert des Werthes nach Durchschnittspreisen erhoben werden. Weiterhin wurde bestimmt, daß die sonach gesetzlich ausgesprochene Handelsfreiheit auch den Verhandlungen mit anderen Staaten zur Grundlage dienen sollte, daher Erleichterungen, welche preußische Unterthanen in anderen Ländern im Waarenhandel erhielten, erwidert, dagegen aber auch Beschränkungen, wodurch der Verkehr preußischer Unterthanen in fremden Ländern litte, durch angemessene Maßregeln vergolten werden sollte. In Folge dessen schloß Preußen nach dem Princip der Reciprocität mit mehren Staaten, namentlich mit Dänemark (1818), Großbritannien (1824, erweitert 1826), Mecklenburg-Schwerin, Schweden u. Norwegen, Brasilien (1827), den Vereinigten Staaten von Nordamerika Handelsverträge ab. So günstig nun aber auch dieses Gesetz auf die gewerblichen u. mercantilen Verhältnisse in Preußen wirkte, mit um so größerem Nachtheil drückte dasselbe auf die übrigen deutschen Länder, namentlich Sachsen, Baiern u. Württemberg. Von allen Seiten in ihrem Absatz auf kleine Länderstrecken beschränkt, welche unter sich wieder durch Zolllinien getrennt wurden, wurden die Fabrikanten dieser Länder genöthigt, entweder ihre Fabrikation zu verringern od. mit allen Kräften nach einer Vereinigung der verschiedenen Zollgebiete zu streben. Um für Letzteres zu wirken, wurde auf der Frühlingsmesse in Frankfurt a. M. 1819 ein Verein gestiftet, welcher es sich zur Aufgabe stellte ein gemeinsames deutsches Zoll- u. Handelssystem anzubahnen. Die Stadt Nürnberg wurde zum Vorort gewählt u. für jede Frankfurter Messe eine allgemeine Versammlung verabredet. Die Seele dieses Vereines war der Tübinger Professor Friedrich List (s.d. 2), u. seinem unermüdlichen Wirken in der Presse, unter den Mitgliedern der Ständeversammlungen u. an den Höfen ist es bes. zu verdanken, daß sich für die Idee eines größeren Vereines allmälig ein größeres Interesse verbreitete. List wandte sich in Denkschriften an sämmtliche deutsche Bundesregierungen u. den Bundestag mit Vorschlägen zu einem allgemeinen Deutschen Z. Zunächst hatten diese Bemühungen keinen unmittelbaren Erfolg, indem zwar mehre mittel- u. süddeutsche Regierungen 1821 in Darmstadt, 1823 in Arnstadt u. 1825 in Stuttgart zusammenkamen, um sich über die zu treffenden Maßregeln zu berathen, eine Einigung aber nicht zu Stande kam, weil man über das zu wählende Zollsystem sich nicht verständigen konnte. Dagegen war Preußen inzwischen für weitere Ausbildung seines Handelssystems sehr thätig. Es schloß namentlich mit den Regierungen der von seinem Territorium enclavirten Gebietstheile mehrfache Verträge, vermöge deren die letzteren gegen Empfang jährlicher Aversionalsummen die Zollerhebung an ihren Grenzen aufgaben u. freien Verkehr zwischen diesen Districten u. den preußischen Provinzen gestatteten. So traten für ihre enclavirten Districte zur preußischen Zollverwaltung: Schwarzburg-Sondershausen (Vertrag vom 25. Octbr. 1819), Rudolstadt (24. Juni 1822), Sachsen-Weimar (27. Juni 1823), Anhalt-Bernburg (10. Octbr. 1823), Lippe-Detmold (17. Juni 1826), Mecklenburg-Schwerin (2. Decbr. 1826), Koburg-Gotha (4. Juli 1829 u. 16. März 1830), Hessen-Homburg (31. Decbr. 1829), Oldenburg wegen Birkenfeld (24. Juli 1830), Anhalt-Dessau u. Köthen auch mit ihren Hauptländern unterm 17. Juli 1828 bei. Einen noch bedeutenderen Fortschritt machte aber das preußische Zollsystem durch den Vertrag mit Hessen-Darmstadt vom 14. Febr. 1828, welcher zwischen beiden Ländern eine vollständige Zolleinigung auf dem Fuße der Revenüentheilung nach der Bevölkerung herstellte; dieser Vertrag wurde eigentlich der Anfang des späteren Z-s. Andererseits vereinigten sich auch Baiern u. Württemberg, welchem letztern Lande sich die beiden Fürstenthümer Hohenzollern schon unter dem 28. Juli 1824 angeschlossen hatten, durch Vertrag vom 18. Jan. 1828 zu einem gemeinsamen Zollsystem unter dem Namen des Süddeutschen Z-s. Ein dritter Verband wurde in Kassel am 24. Septbr. 1828 als Mitteldeutscher Handelsverein, vorläufig bis zum Ende des Jahres 1834, gestiftet. An demselben nahmen das Königreich Sachsen, Hannover, Kurhessen, der größte Theil der Thüringischen Staaten, Braunschweig, Oldenburg, Nassau, Hessen-Homburg u. Frankfurt a. M. Theil. Allein dieser Verein hatte nur eine kurze Dauer u. war gewissermaßen der letzte Versuch die Selbständigkeit der nicht mit Preußen verbundenen Staaten gegen den übermächtigen Einfluß des preußischen Zollsystems zu schützen. Dadurch, daß Hessen-Darmstadt schon früher sich mit Preußen vereinigt hatte, war die Haupthandelsstraße durchschnitten, welche den süddeutschen Handel mit Kurhessen, Sachsen, Hannover u. den Hansestädten verband. Eine gemeinschaftliche Zollverwaltung fand dabei in dem Vereine, welcher überhaupt in erster Linie mehr nur die Förderung des Verkehrs durch Verbesserung der Straßen u. Erleichterung des Zollwesens im Auge hatte, nicht Statt; überhaupt war das System des Verbandes zu künstlich, um die gewünschten Zwecke zu erreichen, obschon mehre der in dem Hauptverein begriffenen Staaten dessen Zwecke durch Separatvereine im Sinne des Hauptvereins zu erleichtern suchten, wie z.B. das Königreich Sachsen mit den großherzoglich u. herzoglich sächsischen Staaten, Reuß u. Schwarzburg. Sehr bald gab sich daher von mehren Staaten die Geneigtheit nach einem Anschluß an Preußen kund, welches nach seiner geographischen Lage u. Ausdehnung um so mehr in dieser Frage zu überwiegendem Einfluß gelangen mußte, als Österreich sich von dem übrigen Deutschland vollständig isolirte. Nach kurzem Zollkriege zwischen Kurhessen u. Hessen-Darmstadt löste sich zuerst Kurhessen, mit Ausnahme der Kreise Schmalkalden u. Schaumburg, von dem Mitteldeutschen Handelsverein wieder los u. vereinigte sich durch Vertrag vom 25. Aug. 1831 mit Preußen. Hierdurch wurde aber zugleich der Verein[674] selbst thatsächlich aufgelöst u. alle dawider erhobenen Beschwerden halfen Nichts. Im Laufe des Jahres 1831 war Sachsen-Weimar, Sachsen-Koburg u. Baden wegen einzelner Enclaven dem Süddeutschen Verein beigetreten; der letztere hatte schon unter dem 27. Mai 1829 mit dem preußisch-darmstädtischen einen Handelsvertrag geschlossen. Seit 1832 wurde an einer Vereinigung beider Vereine gearbeitet, im Falle welcher Vereinigung auch das Königreich Sachsen Geneigtheit zum Anschluß zu erkennen gab. Mittelst Vertrags vom 24. März 1833 kam darauf auch wirklich eine Vereinigung des Baierisch-Württembergischen mit dem Preußisch-Hessischen Verein zu Stande. Der erstere hatte sich bei der Höhe der Zollschutz- u. Erhebungskosten, welche in den Jahren 1829–31 44 Procent des Rohertrages in Anspruch genommen u. im baierischen Rheinkreise sogar die Zolleinnahmen sehr beträchtlich überstiegen hatten, keineswegs wohl befunden; wenn dennoch ein Widerstreben gegen die Vereinigung mit dem preußischen System Statt fand, so hatte dasselbe damals, ganz im Gegensatz zu dem späteren Auftreten beider Staaten mehr darin seinen Grund. daß denselben die Tarifsätze des preußischen Gesetzes von 1818 zu hoch erschienen. Wenige Tage darauf, nachdem so Süddeutschland gewonnen war, erklärte aber auch das Königreich Sachsen seinen Anschluß (30. März 1833) u. dieser Erklärung mußte schließlich auch der inzwischen zu einem engeren Bunde vereinigte Handelsverein der acht kleinere 1833 Thüringischen Staaten folgen (10 u. 11. Mai 1833). So trat am 1. Jan. 1834 der große Preußisch-Deutsche Z., zunächst auf die Dauer von 8 Jahren, bis zum 1. Jan. 1842 in das Leben. Der Verein umfaßte am 1. Jan. 1834 das Gebiet von 18 Staaten mit circa 23 Mill. Einw. auf 7719 QM. Schon im Jahre 1835 erhielt derselbe noch fernere Erweiterungen durch den Zutritt von Hessen-Homburg, Baden u. Nassau. 1836 durch Frankfurt a. M. u. 1838 durch Waldeck, so daß gegen Ende der ersten Periode außer Österreich nur noch Hannover, Braunschweig, Oldenburg (welches jedoch schon vorher wegen des Fürstenthums Birkenfeld beigetreten war), die beiden Lippe u. Mecklenburg, die drei freien Städte Hamburg, Lübeck u. Bremen, Luxemburg u. Holstein. Lauenburg fehlten. Das Zollgebiet war dadurch 1836 schon auf 8089 QM., 1840 bis auf 8110 QM. mit 27,142,116 Menschen gestiegen. Hannover, Oldenburg, Braunschweig u. Schaumburg-Lippe vereinigten sich durch Vertrag vom 1. Mai 1834 zu einem besonderen Z., dem sogen. Steuerverein; Versuche, welche gemacht wurden mit diesem Steuerverein eine Vereinigung zu Stande zu bringen, blieben Anfangs ohne allen Erfolg, da der wesentlich auf freihändlerischer Basis beruhende Verein die Zollsätze des Z-s nicht annehmen wollte. Die Verträge, welche im November 1837 zu Stande kamen, beschränkten sich daher in der Hauptsache auf Vereinbarungen zur Unterdrückung des Schmuggelhandels u. über bessere Abrundung des Zollgebietes. Dem Z. wurde hiernach von Hannover ein Theil der Grafschaft Hohnstein u. das Amt Elbingerode, von Braunschweig das Fürstenthum Blankenburg, die Ämter Walkenried u. Kalvörde u. mehre einzelne Orte beigefügt.

Die innere Organisation des Z-s wurde durch die Grundverträge auf folgende Principien gegründet: Das Verhältniß der im Z. verbundenen Staaten zu einander ist lediglich als ein völkerrechtliches Vertragsverhältniß zwischen souveränen Staaten zu betrachten Jeder überhaupt stimmberechtigte Vereinsgenosse hat eine volle Stimme; zu allen Beschlüssen des Vereins ist Einstimmigkeit erforderlich, so daß jeder Vereinsgenosse durch Versagung seiner Zustimmung den Beschluß vereiteln kann. Die dem Verein angehörenden Staaten werden jedoch unterschieden in unmittelbare u. mittelbare Vereinsglieder, od. schlechtweg Mitglieder u. Glieder des Z-s. Unmittelbare Mitglieder od. schlechtweg Mitglieder des Vereins waren von Anfang an: Preußen, Baiern, Sachsen, Württemberg, Baden, Kurhessen. Großherzogthum Hessen, die Staaten des Thüringischen Zoll- u. Handelsvereins in ihrer Gesammtheit, Nassau u. (jedoch hinsichtlich des Stimmrechts beschränkt) Frankfurt am Main (neuerdings auch Hannover, Braunschweig, Oldenburg, s. unten) Diese Staaten (jetzt 13) führen namentlich wenn auch in Gemäßheit der mit den übrigen Vereinsgliedern getroffenen Vereinbarungen doch sonst selbständig die Verwaltung, haben die Beschlüsse zu fassen u. bei den Verhandlungen über Zoll- u. Handelsverträge mit andern Staaten unmittelbar zu concurriren, insofern sie nicht einem andern Statte durch Auftrag ihre Vertretung überlassen. Die mittelbaren Mitglieder od. Glieder des Vereins, zu denen, außer der Mehrzahl de. Mitglieder in Betreff gewisser Gebietstheile, noch Hessen- Homburg, Waldeck u. Pyrmont:, die Herzogthümer Anhalt, die Fürstenthümer Lippe (u. neuerdings Luxemburg, s. unten) als s. solche Staaten, welche mit ihrem ganzen Gebiet im Verein stehen, außerdem auch Mecklenburg-Schwerin u. Bremen für gewisse Enclaven gehören, sind je einem der Vereinsmitglieder speciell u. nur vermittelst dessen dem Gesammtvereine angeschlossen, so daß sie sich in allen den Verein betreffenden Angelegenheiten durch dieses Mitglied vertreten zu lassen haben. Das zur Überwachung u. Ausbildung des Vertragsverhältnisses bestimmte Organ ist nicht in Form einer ständigen Behörde, sondern in der Form periodischer Zusammenkünfte (Generalzollconferenzen) von Bevollmächtigten der Vereinsstatten construirt. Solche Conferenzen sollen regelmäßig jährlich im Juni an einem bes. zu verabredenden Orte Statt finden; der Vorsitzende, welchem nur die formelle Leitung der Geschäfte zusteht, wird jedes Mgl. aus der Mitte der Bevollmächtigten gewählt. Zur Competenz dieser Generalconferenzen gehören namentlich: a) die Erledigung aller Beschwerden u. Mängel, welche in Bezug auf die Ausführung des Grundvertrages u. der besondern Übereinkünfte in einem od. dem andern Vereinsstaat wahrgenommen u. auf dem Correspondenzwege nicht zu beseitigen gewesen sind; b) die definitive Abrechnung u. Vertheilung der Gesammteinnahme des Vereins, welche durch ein Centralbüreau in Berlin vorbereitet werden; c) die Berathung über Wünsche u. Vorschläge zur Verbesserung der Zollverwaltung; d) die Verhandlung über Abänderungen in der Zollgesetzgebung u. Organisation der Verwaltung, sowie über die zweckmäßige Entwickelung u. Ausbildung des gemeinsamen Zoll- u. Handelssystems. Bei außerordentlichen Anlässen wird zunächst eine Verständigung zwischen den Vereinsregierungen auf diplomatischem Wege versucht; wenn diese nicht gelingt, kann auch eine außerordentliche Conferenz berufen werden. Das[675] Zollgesetz, der Zolltarif u. die Zollordnung bilden integrirende Bestandtheile des ganzen Vertrags Keiner dieser integrirenden Bestandtheile kann in irgend welchem Stücke ohne die Übereinstimmung aller stimmberechtigten Contrahenten abgeändert werden. Dasselbe gilt von dem gemeinschaftlichen Zollcartel wider den Schmuggel u. Defraudationen. In dem gesammten Zollgebiete sollen überall übereinstimmende Gesetze über Ein-, Aus- u. Durchgangsabgaben bestehen; Modificationen, welche sich aus den Eigenthümlichkeiten der allgemeinen Gesetzgebung eines Staates od. aus localen Interessen ergeben, sind nur insoweit zulässig. als dadurch dem gemeinschaftlichen Zwecke kein Abbruch gethan wird. Namentlich können daher in Betreff der Ein. u. Ausgangsabgaben für Gegenstände, welche nicht für den großen Handelsverkehr geeignet sind, gewisse Abweichungen von den allgemein angenommenen Erhebungssätzen gestattet sein. Die Zollverwaltung u. die Organisation der Zollbehörden ist überall auf gleichem Fuße einzurichten. Die Zollerhebungs- u. Zollverwaltungskosten trägt jeder Staat für sich, nur für die Kosten der Bewachung an den Außengrenzen u. für die Kosten der Zollerhebung an diesen Grenzen werden die betreffenden Staaten durch festgesetzte Bauschquanta entschädigt. Die Vereinsstaaten sind befugt die Geschäftsführung der Zolldirectionen u. Hauptzollämter gegenseitig zu controliren. Jeder Staat hat das Recht zu diesem Zwecke Beamte an die Zolldirectionen des andern Staates abzuordnen. um vollständige Kenntniß von den Verwaltungsgeschäften zu nehmen. Im Innern des Vereins herrscht völlige Verkehrsfreiheit. Es gilt als Norm, daß Gegenstände, welche sich im freien Verkehr eines Staates befinden, ohne Weiteres auch frei in das andere Gebiet übergeführt werden können. Eine Ausnahme erleidet dieser Grundsatz: a) hinsichtlich der zu den Staatsmonopolen gehörenden Gegenständen, insbesondere Spielkarten u. Salz In Folge dieser Ausnahme finden daher im Verkehr mit Salz sowohl an den Grenzen, als im Innern des Vereins noch mehrfache Beschränkungen Statt Namentlich ist die Salzdurchfuhr nur unter Controle, mit besondern Salzpässen, erlaubt, die Ein. fuhr von Salz aus Nichtvereinsländern ganz verboten, wo sie nicht für Rechnung einer Vereins. regierung geschieht; Salzbezüge eines Vereinsstaats aus einem andern Vereinsstaate od. aus dem Auslande dürfen sich nur auf bestimmten Straßen (Salzstraßen) bewegen, u. bei erheblichen Differenzen im Preise des Salzes in zwei an einander grenzenden Ländern darf an die Grenzorte des Staates, in welchem das Salz billiger ist, davon nicht mehr verabfolgt werden, als der genau zu ermittelnde Verbrauch beträgt. b) Solche Gegenstände, welche mit innern Steuern von verschiedener Höhe belegt u. deshalb einer Ausgleichungsabgabe (s.u. Zoll) unterworfen sind. Dahin gehören namentlich: Wein, Tabak, Branntwein, Malz u. Bier, Most, Cider, Mehl. u. Mühlenfabrikate, Backwaaren, Fleisch u. Fettwaaren. Die Abgaben von diesen Gegenständen werden nach den Verträgen von 1838 nach dem Abstand der gesetzlichen Steuer im Lande der Bestimmung von der denselben Gegenstand betreffenden Steuer im Lande der Herkunft bemessen u. kommen daher im Verhältniß gegen diejenigen Vereinslande ganz in Wegfall, wo steh eine gleich hohe od. noch höhere Steuer für denselben Gegenstand vorfand. c) Gegenstände, welche ohne Eingriff in die in einem der Vereinsstaaten ertheilten Erfindungspatente od. Privilegien nicht nachgemacht od. eingeführt werden können. Der Verkehr mit solchen Gegenständen ist, da er für die Dauer der Patente u. Privilegien geradezu eine Wiederaufhebung der letzteren involviren würde, überhaupt verboten. In Betreff der Straßen- u. Wegegelder wurde bestimmt, daß sie nur in den, gewöhnlichen Herstellungs- u. Unterhaltungskosten entsprechenden Beträgen erhoben werden dürfen; als Maximum wurde der preußische Chausseegeldertarif von 1828 angenommen. Ebenso sollen Kanal-. Schleusen-, Brücken-, Hafen-, Wage-, Krahn- u. Niederlageabgaben nur bei Benutzung wirklich bestehender derartiger Einrichtungen von dem Benutzenden gefordert werden dürfen. Die Hafenabgaben in den preußischen Häfen sollten für Angehörige anderer Vereinsstaaten nicht höher angesetzt werden, als für preußische Staats. angehörige. Überhaupt wurde in jeder Beziehung möglichste Aufhebung aller Fesseln des Verkehrs als Zielpunkt des Vereins aufgestellt. Deshalb wurden auch die Stapel- u. Umschlagsrechte auf gehoben; Begünstigungen einzelner Meßplätze, namentlich Rabattprivilegien, sollten nicht erweitere vielmehr ihrer gänzlichen Aufhebung entgegengeführt werden. In gleicher Weise sollte Gleichheit des Maß-. Münz- u. Gewichtssystems angestrebt werden. Die Annahme gleichförmiger Grundsätze über Förderung der Gewerbsamkeit, Erwerbsfreiheit etc. sollte erstrebt u. bei Gewerbtreibenden od. Arbeitsuchenden jeder Vereinsangehörige den eigenen Unterthanen des Staats gleichgestellt werden, so daß Kaufleute u. Reisende, welche in ihrem eigenen Staate die Berechtigung zum Gewerbsbetriebe besitzen, in anderen Staaten von der Entrichtung besonderer Abgaben befreit sind. Die Consuln des einen Staates sollen sich auch der Angehörigen des anderen Staates annehmen Bezüglich der Vertheilung des finanziellen Gewinnes an den Zollrevenüen wurde zur Grundlage genommen, daß die Zollrevenüen als eine für sämmtliche Vereinsstaaten gemeinsame Einnahme betrachtet werden. Dem privaten Genusse jedes einzelnen Vereinsstaates blieben vorbehalten: a) die Steuern, welche im Innern des Staates von inländischen Erzeugnissen erhoben werden, einschließlich der Übergangsabgaben; b) die Wasserzölle auf den Binnenflüssen; c) die Chausseeabgaben, die Pflaster-, Damm-, Brücken-, Fähr-, Kanal-. Schleusen-, Hafen- u. Wagegelder, Niederlagsgebühren etc. d) die Zollstrafen u. Confiscate. Der Ertrag der nach Abzug der Erhebungs- u. Verwaltungskosten, der Rückerstattung für etwaige unrichtige Erhebung u. der etwa auf Grund besonderer Verabredung erfolgten Steuervergütungen u. Steuerermäßigungen, in die Gemeinschaft fallenden Revenüen wird unter die Vereinsstaaten nach dem Verhältniß ihrer Vereinsbevölkerung vertheilt. Zur Ermittelung der Bevölkerungszahl werden alle drei Jahre Zählungen nach übereinstimmenden Grundsätzen veranstaltet. Frankfurt a. M. erlangte bei seiner Beitrittserklärung den Vortheil, daß die Bevölkerung seines Stadtgebietes (nicht auch des Landgebietes), anstatt einfach, 42/3 fach gerechnet wird. Eine gleiche Vergünstigung wurde später Hannover u. Oldenburg in der Weise ertheilt, daß bei den Eingangsabgaben derjenige Theil des Bruttoertrages welcher dem Verhältniß[676] der dem Verein angehörenden Bevölkerung der beiden Länder zur Gesammtbevölkerung des Vereins entspricht, um drei Viertheile seines Betrags. vermehrt wird. Überdies haben sich bezüglich der Übergangsabgaben nach u. nach noch vier besondere, engere Steuervereine innerhalb des Z-s gebildet: a) die Übergangsabgabe von Wein, Most u. Tabak erheben gemeinschaftlich u. vertheilen unter sich nach Verhältniß der Bevölkerung Preußen mit Enclaven, Sachsen, Kurhessen, der unter einer Generalinspection in Erfurt stehende Thüringische Zoll- u. Handelsverein u. alle erst seit 1841 dem Z. beigetretenen Staaten; b) die Übergangsabgabe von Bier erheben gemeinschaftlich u. vertheilen unter sich Preußen mit Enclaven, Sachsen, Thüringen, Braunschweig u. Luxemburg; c) bezüglich der gemeinschaftlichen Erhebung der Branntweinsteuer sind unter sich vereinigt einerseits Preußen, Sachsen u. Thüringen u. d) andererseits Hannover u. Oldenburg. Gewöhnlich wird überdies jetzt noch unterschieden: der östliche Verband, welcher von Preußen mit Anschlüssen die östlichen Provinzen des Königreichs, die Unterherrschaften von Schwarzburg-Sondershausen u. Rudolstadt, Altstadt u. Oldisleben, Anhalt, die mecklenburgischen Enclaven in Preußen, Volkenrode, Blankenburg u. Kalvörde, das Königreich Sachsen, Thüringen u. das Hauptland von Preußen mit mehren zugetheilten preußischen Orten umfaßt; u. der westliche Verband, zu welchem von Preußen die westlichen Provinzen mit Anschlüssen, die Lippeschen Exclaven, Meisenheim, Birkenfeld, Waldeck, Lippe-Detmold, Pyrmont u. Luxemburg, ferner Baiern mit Anschlüssen, Hannover mit Schaumburg-Lippe, Württemberg, Baden, Kurhessen (ohne Schmalkalden), Großherzogthum Hessen mit Homburg, Braunschweig (westlicher Theil), Oldenburg mit dem Jahdegebiet, Nassau u. Frankfurt gerechnet werden.

Der Zolltarif wurde in der Weise festgesetzt, daß die darin enthaltenen Zollsätze überall nach preußischem Courant berechnet wurden In seiner innern Einrichtung zerfällt derselbe in fünf Abtheilungen. Die erste Abtheilung zählt die Gegenstände auf, welche gar keiner Abgabe unterworfen sind. Die 29 hier aufgeführten Gegenstände umfaßten bes. Producte der Land- u. Forstwirthschaft, Gold u. Silber u. mehre andere Producte des Bergbaues, gebrauchte Kleider u. Hausgeräthe etc. Die zweite Abtheilung bestimmt die Gegenstände, welche bei der Einfuhr od. bei der Ausfuhr einer Abgabe unterworfen sind. Insofern nicht hierbei bestimmte Gegenstände mit einem speciellen Tarifsatz belegt sind, ist als Regel aufgestellt, daß für jeden Centner Bruttogewicht beim Eingange 15 Sgr. zu bezahlen sind. Die besonderen Tarifsätze sind in 43 Klassen vertheilt, welche im Einzelnen gegen 2500 speciell benannte Waarenartikel umfassen. Für 160 verschiedene Artikel sind in der Einfuhr, für 16 in der Ausfuhrverzollung besondere Zollsätze aufgestellt. Im Allgemeinen entfernte sich darnach dieser Tarif sehr von dem Gedanken, welchen die frühere preußische Gesetzgebung vom Jahre 1818 aufgestellt hatte, die zu besteuernde Anzahl von Artikeln auf eine kleine Anzahl zu beschränken u. für die Steuerpflichtigen die Controle möglichst zu vereinfachen. Auch wurde in Betreff der Sätze selbst vielfach der schutzzöllnerische Gedanke wieder aufgenommen. Die dritte Abtheilung beschäftigt sich in vier Abschnitten mit den Abgaben, welche zu entrichten sind, wenn Gegenstände zur Durchfuhr angemeldet werden. Die vierte Abtheilung enthält die Bestimmungen hinsichtlich der Schifffahrtsabgaben auf der Elbe, Weser, dem Rhein u. dessen Nebenflüssen, hinsichtlich deren es vorläufig bei den Bestimmungen der Wiener Congreßacte bewenden sollte. Die fünfte Abtheilung endlich enthält die allgemeinen Bestimmungen über die Technik der Verzollung. Als Zollgewicht wurde danach der Zollcentner zu 100 Pfund angenommen. Die Abgaben werden, wenn nicht eine Vergütung für Tara im Tarif ausdrücklich festgesetzt ist, der Regel nach nur vom Bruttogewicht erhoben. In einigen Beilagen wurden in Betreff des Ein- u. Ausgangs von Getreide u. Holz Baiern u. Württemberg noch einige besondere Abweichungen vom Tarif u. der Verzollungsart zugestanden.

Die in den Grundverträgen des Z-s liegenden Principien wurden schon bis zum Ablauf der ersten Periode (Ende 1841) mehrfach ausgebaut. Wichtig waren in dieser Beziehung namentlich die Verträge wegen Herstellung einer größeren Münzeinheit. Den Anfang machten die süddeutschen Staaten, Baiern, Württemberg, Baden u. beide Hessen, Nassau u. Frankfurt a. M., welche sich in einem Vertrag zu München vom 25. August 1837 zur Annahme des 241/2 Guldenfußes vereinigten, dabei jedoch schon erklärten, daß dieser Münzvertrag ein Übereinkommen aller Staaten des Z-s in keiner Weise erschweren solle. In der That erfolgte schon das Jahr darauf (30. Juli 1838) der Dresdner Münzvertrag, nach welchem der 20 Gulden- od. Conventionsfuß, welcher in Sachsen, zum Theil auch in Baiern, Württemberg, Weimar. Meiningen u. Koburg-Gotha galt, gänzlich beseitigt u. dafür nur im Norden allgemein der 14 Thalerfuß, im Süden der 241/2 Guldenfuß, mit dem Verhältniß für die Silbermünzen von 4 Thaler = 7 Gulden angenommen wurde. Im Übrigen arbeiteten auf den jährlichen Zollconferenzen von nun an bes. Baiern, Württemberg, Sachsen u. Baden für höhere Zölle, welche auch bei verschiedenen Artikeln erreicht wurden, so daß der Z., ungeachtet Preußen diesen Bestrebungen gegenüber, aber auch nur bis zu einer gewissen Grenze, das System des Freihandels vertrat, mehr u. mehr das System der Schutzzölle annahm. Insbesondere galten diese Bestrebungen der Erhöhung des Einfuhrzolls für Englische Garne aller Art zu Gunsten der inländischen Spinnereien u. der Erhöhung des Einfuhrzolls des ausländischen Roheisens zur Hebung der inländischen Eisenerzeugung. Wichtigere Vorgänge in dieser ersten Periode waren außerdem verschiedene Handels- u. Schifffahrtsverträge, welche mit Holland, England, Griechenland u. der Türkei abgeschlossen wurden. Die Verträge mit Holland vom 31. Januar 1839 machten zwar den Belästigungen, welchen die deutschen Rheinschiffe lange Zeit ausgesetzt gewesen waren, ein Ende, die deutsche Schifffahrt wurde der niederländischen gleichgesetzt; allein indem durch den Handelsvertrag der holländische Lumpenzucker nur mit einem Zoll von 51/2 Thaler belegt wurde, wurde die deutsche Zuckersiederei u. das Runkelrübenzuckergewerbe so sehr geschädigt, daß eine Erneuerung des 1841 ablaufenden Vertrages nicht statt fand. Der Handelsvertrag mit England vom 2. März 1841 ließ allen Zollvereinsschiffen die Ausnahmen von den Bestimmungen der englischen Schifffahrtsgesetze zu Theil werden,[677] welche Schiffen aus den preußischen Ostseehäfen schon früher gewährt worden waren. Der Vertrag mit Griechenland vom 31. Juli (12. Aug.) 1839 führte völlige Gleichheit der Flaggen ein u. beseitigte die bisherigen Differentialzölle; von der Ottomanischen Pforte wurden nach dem Vertrag vom 10. (22.) October 1840 dem Z. alle die Vortheile zugestanden, deren die meist begünstigten Nationen hinsichtlich ihrer Flagge u. ihrer Erzeugnisse genössen. Die Eingangsabgaben, welche 1836 17,455,513 Thaler ertragen hatten, ertrugen 1841 schon 21,262,949 Thaler; die Ausgangsabgaben beliefen sich 1836 auf 521,387 Thaler, 1841 auf 432,951 Thlr.; die Durchgangsabgaben 1836 auf 485,973 Thlr., 1841 auf 559,304. Von den Erträgnissen wurde auf den Kopf der Bevölkerung vertheilt 1834: 15 Sgr. 6,74 Pf.; 1835: 18 Sgr. 2,18 Pf.; 1836: 18 Sgr. 11,22 Pf.; 1837: 18 Sgr. 5,82 Pf.; 1838: 20 Sgr. 7,21 Pf.; 1839: 21 Sgr. 1,58 Pf.; 1840: 21 Sgr. 11,43 Pf.; 1841: 21 Sgr. 9,17 Sgr.

Im Jahr 1841 liefen gleichzeitig die Verträge des Z-s u. des Braunschweig-Hannöverischen Steuervereins ab. Durch Vertrag vom 8. Mai 1841 erneuerten sämmtliche zum Z. verbündete Staaten denselben auf weitere 12 Jahre. Allgemein hoffte man, daß auch der Steuerverein dem Z. nunmehr zutreten werde; allein in Hannover war man einer solchen Vereinigung nicht geneigt u. zeigte sich blos deshalb, wie sich später erwies, zu Verhandlungen einigermaßen geneigt, um auf diesem Wege das schwankende Braunschweig od. doch wenigstens einige Gebietstheile desselben beim Steuerverein zu erhalten. Als daher Braunschweig durch Vertrag vom 19. October 1841 doch, mit alleiniger Ausnahme seines Harz- u. Weserdistricts u. den Communionbesitzungen am Harz, dem Z. beitrat, stellte Hannover Bedingungen auf, welche nicht gewährt werden konnten. In Folge dessen entstand eine gegenseitige Gereiztheit, welche namentlich dazu führte, daß Hannover auch das Zollcartel von 1837 (s. oben S. 674) vom 1. Januar 1844 an kündigte. Braunschweig trat darauf am 1. Januar 1844, resp. 1. October 1845 auch mit den früher ausgeschlossenen Bestandtheilen dem Z. bei. Schon früher hatten sich aber bereits noch (18. October 1841) angeschlossen das Fürstenthum Lippe-Detmold, welches bisher selbständig u. fast ganz ohne Zollabgaben gewesen war, ferner Kurhessen nunmehr auch für den Kreis Schaumburg (13. Nov. 1841) u. Waldeck nunmehr auch für die Grafschaft Pyrmont (11. December 1841). Diese Vergrößerungen führten auch noch zur Aufnahme einiger bisher ausgeschlossenen preußischen Gebietstheile, z.B. des Amtes Lügde u. zum Anschluß des hannöverischen Amtes Fallersleben (Vertrag vom 17. December 1841). Endlich erfolgte noch am 8. Febr. 1842 der Anschluß des Großherzogthums Luxemburg Das Gebiet des Vereins hatte sich hiernach schon 1843 auf 8245 QM. mit 28,498,136 Einwohner vermehrt; im Jahr 1846 war es bis auf 8247,51: QM. mit 29,461,381 Seelen gestiegen, welche sich bei gleichem Gebietsumfang im Jahr 1852 bis auf 30,492,792 Köpfe erhöhten.

Die Erneuerung der Zollverträge war von mehren neuen Bestimmungen begleitet, welche sich insbesondere auf die möglichst gleichmäßige Behandlung der inneren Verbrauchssteuern, auf die Beschränkung der Abgaben für Rechnung von Communen u. Corporationen (städtischen Octrois) nur auf solche Gegenstände, welche zum örtlichen Consum bestimmt seien, u. mit gänzlicher Ausschließung des Tabaks, ferner auf Aufrechterhaltung u. Fortbildung der Dresdner Münzconvention vom 30. Juli 1838, Verbesserung des Gewichtssystems u. verbesserte Einrichtung der Vertheilung der gemeinsamen Revenüen bezogen. Die Eisenzölle wurden 1843 im Sinne des Schutzzollsystems beträchtlich erhöht; ebenso erfuhren die Twistzölle, welche bis dahin pro Centner durchschnittlich nur 2 Thlr. betragen hatten, eine Erhöhung auf 3 Thlr. Eine wichtige Neuerung war außerdem noch die Einführung einer allgemeinen Steuer vom Runkelrübenzucker, welche in den einzelnen Staaten mit dem 1. September 1841, als eine gemeinsame Abgabe mit dem 1. September 1844 eintrat. Diese Steuer wurde nothwendig, um eine Ausgleichung zwischen dem Verbrauch des Colonialzuckers u. des inländischen Rübenzuckers herbeizuführen. Die hohen Zölle auf den ausländischen Zucker wirkten aber zugleich, daß die Einfuhr von ausländischem Rohzucker sehr abnahm u. das inländische Runkelrübenzuckergewerbe alsbald sich zu einer außerordentlichen Höhe emporschwang. Neue Handelsverträge von Wichtigkeit wurden in der ersten Hälfte der neuen Periode abgeschlossen mit Belgien, Portugal, Sardinien u. Neapel. Der Vertrag mit Belgien vom 1. September 1844 führte die völlig gleiche Behandlung der Schiffe in den beiderseitigen Häfen ein u. gewährte mehren belgischen u. zollvereinsländischen Waaren Ermäßigungen an den Ein- u. Ausgangszöllen; namentlich fanden solche Ermäßigung für belgisches Eisen, aus dem Z. nach Belgien gehende Wolle, Seidenwaaren u. Weine statt. In den Verträgen mit Portugal, Sardinien (23. Juni 1845) u. Neapel wurde die gleichförmige Behandlung der gegenseitigen Schiffe, in dem sardinischen außerdem noch die Aufhebung der sardinischen Differentialzölle u. in dem Neapolitanischen ein Rabatt von 10 Procent für Zollvereinswaaren u. auf der Seite des Z-s eine Ermäßigung des Eingangszolls für neapolitanisches Öl um 20 Procent festgesetzt. Die politischen Ereignisse der Jahre 1848 u. 1849 wirkten insofern sehr ungünstig auf den Z. ein, als sie, wenn sie auch den Bestand des Vereins selbst unberührt ließen, doch neben anderen Ursachen ein bedeutendes Sinken der Einnahmen zur Folge halten, während bis zum Jahr 1847 die Einnahme eine fortdauernd steigende gewesen war. Die Bruttoeinnahmen von den Zöllen hatten betragen:


im J. 1842:im J. 1847:
___Thlr. ___Thlr.
Eingangsabgaben:22,690,912,26,293,951,
Ausgangsabgaben:403,674,806,269,
Durchgangsabgaben:558,683,452,776,
Sa.:23,653,269.27,552,996.

Außerdem wurde 1847 an Rübensteuer gewonnen 281,699 Thlr. Dagegen betrugen die Bruttoeinnahmen:



Eingangsabgaben:22,015,982,21,221,434,
Ausgangsabgaben:366,864,295,281,
Durchgangsabgaben:316,453,499,439,
Sa.:22,699,299,22,016,154,
u. an Rübenzuckersteuer:382,658,2,171,738,
Sa.:23,081,957.24,187,892.

[678] Die bedeutende Abnahme seit 1849 zeigte sich bes. bei der Einnahme vom ausländischen Zucker u. Syrup, welche z.B. von 1849, wo sie noch 6,074,022 Thlr. u. nach Abzug der Bonification für wieder ausgeführten Zucker, 4,938,516 Thlr, im J. 1853 aber nur noch 3,914,512 Thlr. u. nach Abzug der Bonification nur noch 2,979,910 Thlr. betrug. Dagegen stieg die Einnahme von der inländischen Rübenzuckersteuer, welche 1849 sich auf 494,814 Thlr. belief, 1853 schon bis auf 2,171,324 Thlr. Auf den Kopf der Bevölkerung wurde an Nettogewinn (nach Abzug der Erhebungskosten etc.) vertheilt 1842: 22 Sgr. 10,72 Pf.; 1843: 25 Sgr. 0,30 Pf.; 1844: 25 Sgr. 3,43 Pf.; 1845: 26 Sgr. 3,40 Pf.; 1846: 25 Sgr. 0,83 Pf.; 1847: 25 Sgr. 2,93 Pf.; 1848: 20 Sgr. 3,94 Pf.; 1849: 21 Sgr. 3,30 Pf.; 1850: 20 Sgr. 3,75 Pf.; 1851: 20 Sgr. 7,10 Pf.; 1852: 21 Sgr. 10,16 Pf.; 1853: 18 Sgr 11,32 Pf.

Auf die bes. niedrige Summe des letztgedachten Jahres wirkten muthmaßlich auch die Verhandlungen ein, welche schon seit 1851 wiederum mit Hannover wegen eines Anschlusses des Steuervereins an den Z. angeknüpft waren n., indem sie schließlich diesen Anschluß vom 1. Januar 1854 an sicher stellten, die Veranlassung gaben, daß viele Colonialwaaren zu den niedrigeren Sätzen des Steuervereins in Hannover etc. eingeführt u. aufgestapelt wurden, um sie nach dem An schluß zollfrei nach den Ländern des Z-s gehen zu lassen. Zu den Verhandlungen mit Hannover gab nicht blos der Wunsch Anstoß im Norden ein mehr arrondirtes Zollgebiet zu erhalten u. den Verein bis zur Nordsee auszudehnen, sondern auch der allgemeine nationale Gedanke, welcher in dem Frankfurter Parlament von 1848 Ausdruck gefunden hatte. Schon unterm 19. Mai 1848 hatte noch die Bundesversammlung einen Aufruf ergehen lassen sofort sachverständige Männer nach Frankfurt zu senden, um sich über ein gemeinsames Zoll- u. Handelssystem zu verständigen u. die geeigneten Vorschläge zur Ausführung zu machen. Die kurz darauf erfolgte Auflösung der Bundesversammlung ließ zwar den Plan nicht zu Stande kommen: doch ließ die Nationalversammlung den Gedanken nicht fallen, u. in die von ihr beschlossene Reichsverfassung wurde in §. 33 wieder der Artikel aufgenommen: Das Deutsche Reich soll Ein Zoll- u. Handelsgebiet bilden, umgeben von gemeinschaftlicher Zollgrenze, mit Aufhebung aller Binnengrenzzölle. Die Aussonderung einzelner Orte u. Gebietstheile aus der Zolllinie bleibt der Reichsgewalt vorbehalten. Der Reichsgewalt bleibt es ferner vorbehalten, auch nicht zum Reiche gehörige Länder u. Landestheile mittelst besonderer Verträge dem Deutschen Zollgebiet anzuschließen. Blieb nun auch die Reichsverfassung unausgeführt, so wurde doch der Gedanke einer Einigung auf dem materiellen Gebiete auch in den folgenden Versuchen einer Reconstruction des Deutschen Reiches nicht aufgegeben, u. insbesondere war es Österreich, welches, erinnernd an den Artikel 19 der Deutschen Bundesacte, zugleich aber auch im eigenen Interesse, um seinen durch die bisherige Isolirung fast ganz verlorenen Einfluß auf diesem Gebiete der materiellen Interessen in Deutschland wiederherzustellen, den Gedanken weiter verfolgte. Die Versuche den Gedanken zur Ausführung zu bringen brachten die bedeutendste Krise des Z-s hervor, in welcher derselbe zu wiederholten Malen seinem Ende entgegenzugehen schien. Schon gegen Ende 1849 hatte das österreichische Cabinet eine Denkschrift über die Anbahnung einer Deutsch-Österreichischen Zoll- u. Handelseinigung ausarbeiten lassen, welche sie unterem 30. December d. I. an die deutschen Regierungen vertheilen ließ In dieser Denkschrift wurde die Reform des Zollwesens in Österreich, wie im übrigen Deutschland, im Sinne des Schutzzollsystems zur Möglichmachung u. Erleichterung der Zolleinigung des gesammten Deutschlands angerathen u. das Zusammentreten einer für mehre Jahre ständigen Zollconferenz beantragt, welche das Zolltarifsystem u. die Erhebungsnormen feststellen, durch Specialcommissionen weitere Erörterungen anstellen, gutachtlichen Beirath aus commerciellen Kreisen einholen u. Sachverständige vernehmen sollte. Die ganze Frage sollte als Bundesangelegenheit betrachtet werden u. deshalb die Bundescentralcommission an die Spitze treten. Als diese Vorschläge unterm 7. Februar 1850 Preußen übermacht wurden, lehnte dieses dieselben in einer Note vom 27. Februar 1850 insoweit ab, als die Verhandlungen durch Vermittelung der Bundescentralcommission gehen sollten; es erwiderte, daß die Verhandlungen vielmehr zwischen Preußen, als Organ des Zollvereins, Österreich, dem Steuervereine u. den übrigen kleineren Zollsystemen selbständig zu führen seien, acceptirte im Übrigen den angebotenen zollfreien Austausch von Roherzeugnissen, Nahrungsmitteln u. inländischen Halbfabrikaten, die zollfreie Durchfuhr für beide Gebiete u. die Vorschläge wegen Erleichterungen in der Grenzbewachung. Flußschifffahrt u. in den Flußzöllen. In einer weiteren Denkschrift vom 20 Mai 1850 artikulirte hierauf Österreich seine Anträge von Neuem, u. als Preußen dieselben mit Verweisung auf die am 6. Juli 1850 in Kassel beginnende Zollvereinsconferenz, welche mehrfache Tarifänderungen berieth, wieder ablehnte u. dort sogar mehre Tariferhöhungen für österreichische Erzeugnisse (Leinen, Shawls. Halbseiden- u. Kammgarnwaaren) vorschlug, machte Österreich in einer Note vom 21 Juli 1850 die Zolleinigung nochmals als gemeinsame deutsche Bundesangelegenheit geltend u. gab nur soweit nach, daß es Vorverhandlungen in Wien mit Preußen, Sachsen, Baiern u. Württemberg als Vertreter des Z-s vorschlug. Die politischen Ereignisse des Sommers u. Herbstes d. I. unterbrachen hierauf für einige Zeit den Fortgang der Verhandlungen. Auf den zur Beilegung der politischen Differenzen im Winter eröffneten Dresdner Conferenzen (s.u. Deutschland S. 84) wurde am 27. December 1850 auch eine besondere Commission zur Berathung der materiellen Interessen, des Handels, der Zölle etc. gebildet. Indessen auch die Arbeiten dieser Commission blieben, obschon auch der baierische Bevollmächtigte unterm 31. December 1850 derselben eine Denkschrift übergab, in welcher sich für die Anbahnung der Zoll- u. Handelseinigung zwischen sämmtlichen deutschen Staaten ausgesprochen wurde, u. ebenso eine königlich sächsische Denkschrift vom 1. Januar 1851 in demselben Sinne einging, ohne Erfolg; die Regierungen verpflichteten sich nur die Berathungen über das von der Commission gesammelte Material in der Bundesversammlung fortzusetzen. In der letzteren wurde hierauf nach ihrer Wiedereröffnung auch ein sogenannter handelspolitischer Auschuß[679] gebildet. Derselbe verfaßte auch nach Anhörung von Sachverständigen einen Entwurf für die Handelseinigung, welcher jedoch bei den Regierungen nur getheilte Aufnahme fand. Inzwischen hatte Österreich einen neuen Schritt gethan, um eine Annäherung zu erzielen. Im October 1850 hatte es seine sämmtlichen Binnenzölle, namentlich gegen Ungarn hin, aufgehoben u. am 25. November desselben Jahres verkündete es einen neuen Zolltarif, welcher das österreichische Zollsystem im Wesentlichen dem des Z-s gleichstellte. Auf Grund dieser Abänderungen seiner bisherigen Zolleinrichtungen hoffte es um so leichter bei den übrigen Regierungen mit seinem Zolleinigungsproject durchdringen zu können. Zu diesem Zwecke lud es zugleich die Regierungen des Z-s zu einer Zollconferenz nach Wien ein, um einen Zoll- u. Handelsvertrag zu berathen, welcher mittelst Zollbefreiungen u. Zollnachlässen für die gegenseitigen Erzeugnisse ein engeres Verhältniß zwischen den beiden Zollgebieten begründen u. wodurch beiden Theilen ein gegenseitiger Einfluß auf den Zolltarif eingeräumt werden sollte. Aber auch Preußen war nicht müßig geblieben u. hatte sich bei dem Schwanken der bisher mit ihm zollverbündeten Staaten, welche dem österreichischen Projecte sich zuneigten, nach neuen Bundesgenossen umgesehen, welche es im Steuervereine fand. In Hannover hatte man in den letzten Jahren die Abneigung gegen den Z. mehr u. mehr aufgegeben. Man hatte sich der Wahrnehmung nicht verschließen können, daß die Einnahmen des Z-s weit höhere Erträge lieferten u. daß die Einnahmen des Steuervereins durch die bedeutenden Erhebungskosten, welche wieder eine unvermeidliche Folge der fast kreisförmigen Grenze waren, wesentlich geschmälert wurden. Im Z. hatte man ungefähr 10 Procent, im Steuerverein aber 25 Procent Erhebungskosten gehabt. Ferner wünschten auch mehre hannöverische Grenzdistricte, wie Osnabrück, das Eichsfeld, Göttingen u. Grubenhagen im Interesse ihrer Industrie sehr die Handelseinigung. Da man indessen dem Z. auch große Vortheile zuzubringen sich überzeugt hielt, so machte man den Beitritt von mehren Bedingungen, namentlich Zollermäßigungen u. besonderen Vergütungen, abhängig. Diese Vergütungen, in der amtlichen Sprache Präcipuum genannt, forderte man hauptsächlich auf Grund der Berechnung, daß der Verbrauch mehrer der am höchsten besteuerten Artikel des Z-s, als bes. Branntwein, Kaffee, Reis, Tabaksblätter u. Tabaksstängel, Thee, Wein u. Zucker, im Steuerverein ein beträchtlich höherer sei als im Z., daher also erster benachtheiligt werde, wenn die Vertheilung der gemeinschaftlichen Revenüen nur nach der Kopfzahl der Bevölkerung vorgenommen würde. Nach einer amtlichen Denkschrift wurde z.B. der Verbrauch des Kaffees im Steuerverein pro Kopf auf 4,05 Zollpfund, im Z. nur auf 3,02 Zollpfd., des Thees auf 0,21 gegen 0,02 Zollpfd., des Zuckers auf 8,29 gegen 5,57 Zollpfd., der Tabaksblätter u. Stängel auf 3,30 gegen 0,96 Zollpfd., des ausländischen Weines auf 3,41 gegen 0,57 Zollpfd. berechnet. Hierauf sich berufend, verlangte daher Hannover von den zur Vertheilung gelangenden Zolleinnahmen vorab 8/4 des auf einen Kopf fallenden Antheils mehr; ferner wurde von ihm auch das Verlangen gestellt, daß keine Nachverzollung von schon im Lande vorhandenen Waaren eintreten dürfe, wie sie sonst immer bei Anschlüssen neuer Staaten vorgekommen war, u. daß bezüglich mehrer Waaren, wie Franzbranntwein, Kaffee, Syrup, Tabaksblätter, Thee, Wein in Fässern eine Herabsetzung des Eingangszolls, bei Wolle eine Herabsetzung des Ausgangszolls erfolge. Auch sollte den Schiffsrhedern der auf den metallenen Schiffsbaustoffen liegende Eingangszoll wiederum vergütet, auch in den wichtigeren Seehandelsstädten freie Niederlagen errichtet, Geestemünde bes. zum Freihafen erklärt werden. Alle diese hannöverschen Anträge nahm schließlich Preußen an. Es glaubte als Gesichtspunkt aufstellen zu müssen, daß der Z. durch das Vorrücken seiner Grenzen bis zur Nordsee für diese Opfer eine hinreichende Entschädigung finde, daß ein fernerer bedeutender Gewinn in dem Wegfalle des hannöverischen Transitzolles für die zwischen dem Osten u. Westen u. umgekehrt gehenden Waaren, der kostspieligen Bewachung der Grenzen gegen den Steuerverein u. des Schmuggels liege u. daß überdies in den mehr ackerbautreibenden Landstrichen Hannovers u. Oldenburgs der zollvereinsländischen Industrie ein vortrefflicher Absatzmarkt eröffnet werde Es wurde deshalb am 7. Sept. 1851 zwischen Preußen u. Hannover ein Vertrag über Vereinigung des Steuervereins mit dem Z. (sogen Septembervertrag) abgeschlossen, welcher vom 1. Januar 1854 in das Leben treten sollte. Hiernach war ein Eingehen Preußens auf die Vorschläge Österreichs wegen hoher Einfuhrzölle auf Fabrikwaaren in einem Österreichisch-deutschen Z. vollends unthunlich geworden u. es lehnte deshalb die Einladung die Wiener Conferenz zu beschicken ab. Die letztere wurde daher am 2. Januar 1852 von Österreich nur mit Commissarien von Baiern, Sachsen, Hannover, Württemberg, Baden,