Schwarzburg [1]

[514] Schwarzburg, sonst reichsunmittelbare Grafschaft des. Obersächsischen Kreises, 351 QM., 116,000 Ew., in zwei Haupttheile, den nördlichen (die Unterherrschaft) u. den südlichen (die Oberherrschaft) getrennt, gehörte zwei Fürsten (S.-Sondershausen u. S-Rudolstadt), welche deshalb Sitz u. Stimme in dem Reichsfürstenrathe hatten, vom Kaiser mit dem Reichserzstallmeisteramte belehnt wurden u. unter anderen den Titel Reichsjägermeister u. seit 1356 den eines der vier Grafen des Reichs führten. Jetzt besteht dieses Land aus den Fürstenthümern S.-Sondershausen u. S.-Rudolstadt. Beide Fürsten von S. stehen in einer Gesammtung, welche sich auf den Erb- u. Successionsvertrag von 1713 gründet, in welchem das Recht der Erstgeburt, die Erbfolge, das Seniorat u. der Rang beider Häuser festgesetzt ist.

A) Schwarzburg-Sondershausen, ein zum Deutschen Bund gehöriges souveränes Fürstenthum in Thüringen, gebildet aus dem größeren Theile der Unterherrschaft (8,91 QM., nach Klöden 10,45 QM. 36,069 Ew.), u. dem kleineren Theile der Oberherrschaft (6,58 QM., nach Klöden 7,15 QM., 96,905 Ew.), mit der vormaligen Grafschaft S. nicht zusammenhängend, liegt zwischen S.-Rudolstadt, Gotha u. Preußisch Sachsen, u. mit dem südlichen Theile zwischen S.-Rudolstadt, Weimar, Hildburghausen, Koburg-Gotha u. dem Regierungsbezirk Erfurt. Die Oberherrschaft ist durch den Thüringerwald u. dessen Vorberge gebirgig in der Unterherrschaft liegt die Hainleite. Flüsse: Gera, Wipfra, Ilm mit Wohlrose, Schwarza, Wipper u. Helbe. Die 62,974 Einw., welche zum größten Theil Protestanten sind u. in 5 Städten, 7 Flecken u. 81 Landgemeinden wohnen, treiben in der fruchtbaren Unterherrschaft viel Ackerbau, während in der gebirgigen Oberherrschaft Gewerbfleiß herrscht; es wird Getreide, Rübsamen, Kartoffeln, Obst, Flachs gebaut, Vieh- u. Bienenzucht getrieben, die guten Waldungen bergen viel Wild, es wird Eisen, Braunstein, Vitriolkies, Alaun, Kalk, Gyps etc. gefunden. Die Industrie beschäftigt sich mit Leinspinnerei u. Weberei, Fabrikation von Porzellan, Eisenwaaren, Glas, Leder, Holzwaaren. Das Fürstenthum gehört seit 1834 zum Allgemeinen Deutschen Zollverein. Bildungsanstalten sind: 2 Gymnasien, 2 Realschulen, Seminar, höhere Töchterschule, Gewerbeschule u. gute Volksschulen. Die Verfassung ist nach den Grundsätzen einer constitutionellen Monarchie geregelt. Der Landesherr führt den Titel: Fürst zu S., Graf zu Hohnstein, Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg u. Blankenburg, u. das Prädikat Hochfürstliche Durchlaucht. Als Mitglied des Deutschen Bundes hat er mit Oldenburg, Anhalt u. Rudolstadt Theil an der 15. Gesammtstimme, im Plenum aber eine Stimme für sich. Die Regierungsnachfolge ist erblich im Mannsstamme nach dem Rechte der Erstgeburt u. Linealordnung (Hausvertrag von 1731). Nach gänzlichem Erlöschen des Mannsstammes im fürstlich Schwarzburgischen Gesammthause geht die Regierung auf die weibliche Linie ohne Unterschied des Geschlechts über, so daß die Nähe der Verwandtschaft[514] mit dem letztregierenden Fürsten u. bei gleich nahem Verwandtschaftsgrade das Alter entscheidet. Unter den Nachkommen des hiernach zur Regierung Berufenen tritt wieder der Vorzug des Mannsstammes mit dem Erstgeburtrechte ein; ist der Berufene bereits Oberhaupt eines anderen Staates, so muß er auf Verlangen des Landtags auf diese Eigenschaft od. auf die ihm angefallene Regierungsnachfolge verzichten. Bei dem Regierungsantritt hat der Fürst eine Urkunde auszustellen, in welcher er die Festhaltung der Verfassung bei fürstlichen Ehren verspricht. Das Kammergut ist als ein immerwährendes, nach der Regierungsnachfolge forterbendes Fideicommiß des fürstlichen Hauses anerkannt; Verwaltung u. Benutzung desselben sind jedoch mit Ausnahme bes. bezeichneter Schlösser etc. an den Staat abgetreten (Gesetz über die Civilliste vom 18. März 1850 u. vom 3. Juli 1852). Landstände wurden im Fürstenthum erst durch das Landesgrundgesetz vom 24. Sept. 1841 eingeführt, indem die im Jahr 1830 verliehene Verfassungsurkunde vom 28. Dec. d.i. nach Erklärung vom 21. Juli 1831 nicht ins Leben trat. Das Landesgrundgesetz mußte jedoch im Jahr 1849 dem sehr demokratischen Verfassungsgesetz vom 12. Dec. 1849 nebst Wahlgesetz vom 23. Mai 1850 weichen, welches indessen im Jahr 1852 (Gesetz vom 2. Aug. 1852, authent. Interpretation vom 28. März 1854) wieder einer durchgreifenden Revision unterworfen wurde. Nach dem neuesten Wahlgesetz vom 14. Jan. 1856 besteht der Landtag aus höchstens fünf vom Landesherrn auf Lebenszeit ernannten Mitgliedern (zwei aus der Ober-, drei aus der Unterherrschaft), fünf Abgeordneten der 300 Höchstbesteuerten u. fünf Abgeordneten aus allgemeinen Wahlen. Die Abgeordneten werden auf vier Jahre gewählt; Minister u. Ministerialbeamte sind nicht wählbar, Staatsdiener bedürfen zum Eintritte in den Landtag des Urlaubs. Im Übrigen ist Wahlrecht u. Wählbarkeit durch Theilnahme an den Gemeindewahlen bedingt. Die Wahl ist bei den allgemeinen Wahlen indirect (auf 200 Seelen ein Wahlmann). Die Zusammenberufung des Landtags geschieht durch den Fürsten regelmäßig im zweiten u. vierten Jahre jeder vierjährigen Finanzperiode. Der Landtag hat das Recht der Steuerbewilligung, der Zustimmung zur Aufnahme neuer Staatsschulden, so daß die von der Verwaltung der Staatshauptkasse ausgestellten Schuldurkunden zu ihrer Giltigkeit einer landschaftlichen Genehmigungsurkunde bedürfen, das Recht der Ministeranklage, der Vorstellung u. Beschwerde über Mißbräuche u. Mängel der Verwaltung. Neben dem Plenum besteht noch ein aus dem Präsidenten u. zwei vom Landtag gewählten Mitgliedern bestehender Landtagsausschuß. Die Geschäftsführung ist durch Geschäftsordnung vom 21. Mai 1850 geregelt. Die Verhältnisse der Civilstaatsdiener sind durch Gesetz vom 26. März 1850, die Bedingungen für Anstellung im Civilstaatsdienst durch Verordnung vom 28. März 1851 festgesetzt. Die oberste Verwaltungsbehörde bildet das in fünf Abtheilungen (Äußeres, Hausangelegenheiten u. Militärsachen; Inneres; Finanzen; Kirchen- u. Schulsachen; Justiz- u. Gnadensachen) zerfallende Staatsministerium Der Chef des Ministeriums, welcher zugleich Vorstand der ersten Abtheilung ist, hat den Vorsitz u. die Leitung des ganzen Geschäftsbetriebes; gewisse Sachen, wie alle Gesetze u. Verordnungen, die Gegenstände, bei denen mehr als eine Abtheilung betheiligt ist, Anstellungen, Staatsverträge etc. unterliegen einer collegialen Berathung. Für die untere Verwaltung ist das Land in fünf Verwaltungsbezirke getheilt; für jeden dieser Bezirke besteht ein Bezirksvorstand, welchem ein Landrath vorsteht (Gesetz über Reorganisation der Staatsverwaltung vom 17. März 1850). Den Bezirksvorständen stehen Bezirksausschüsse mit theils berathender, theils entscheidender Stimme zur Seite (Bezirksordnung vom 16. April 1850). Die unterste Stufe unter den Verwaltungsbehörden haben die Gemeindevorstände, welche die gesammte Polizei im Gemeindebezirke verwalten u. zugleich die Organe der Staatsbehörden bei Besorgung der niederen Verwaltung sind. Die Verfassung u. Verwaltung der Gemeinden selbst richtet sich nach der, der Sachsen-Weimarischen nachgebildeten Gemeindeordnung vom 15. April 1850 nebst Revision vom 24. April 1854. In gleicher Weise stimmt die Justizverfassung fast ganz mit der des Großherzogthums Sachsen-Weimar überein, mit welchem in Folge Staatsvertrags vom 25. März 1850 sogar mehre Behörden gemeinschaftlich sind. Als Justizbehörden bestehen in unterster Instanz Einzelrichter unter dem Namen Justizämter. Sie haben die Leitung u. Entscheidung in den bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten bis 100 Thaler, das Sühneverfahren u. die Hülfsvollstreckung in allen, auch den höheren Sachen, in Strafsachen dieselbe Competenz, wie die Einzelrichter im Großherzogthum Weimar nach der Strafproceßordnung vom 25. März 1850 u. der dazu gehörigen Novelle vom 10. Dec. 1854; sie bilden auch die Hypothekbehörde, die Behörde für Vormundschaftssachen, Versiegelungen u. Nachlaßregulirungen, sowie für Adoptionen u. Legitimationen. Daneben bestehen noch als Gerichte erster Instanz die mit Weimar gemeinschaftlichen Kreisgerichte zu Sondershausen u. Arnstadt für die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten über 100 Thaler, zur Aburtheilung der Vergehen u. zum Theil als Appellations- u. Aufsichtsbehörden über die Justizämter. Mit Weimar gemeinschaftlich ist ferner auch das Appellationsgericht zu Eisenach. Das Appellationsgericht war früher in Zerbst, gemeinschaftlich mit Anhalt, nach Auflösung des letzteren ist mit dem 1. Jan. 1850 das Fürstenthum in Folge Staatsvertrags vom 13. Dec. 1849 dem Oberappellationsgericht zu Jena beigetreten, welches seitdem in Civil- u. Criminalsachen für das Land die nämliche Competenz hat, wie für Weimar. Auch die Organisation der Staatsanwaltschaft ist mit der Weimarischen völlig übereinstimmend. Gesetzgebung: Für das Criminalrecht erschien ein neues im Wesentlichen dem königlich Sächsischen folgendes Criminalgesetzbuch unterm 30. März 1838; seit dem 25. März 1850 wurde das Thüringische Strafgesetzbuch u. zugleich die Thüringische Strafproceßordnung eingeführt. In Betreff der letzteren wurde die mit derselben in Sachsen-Weimar vorgenommene Revision durch Gesetz vom 10. Dec. 1854 ebenfalls publicirt. Das Kirchenrecht beruht auf den Quellen des gemeinen protestantischen Kirchenrechts. Die Consistorialverfassung ist aufgehoben; die höchste Behörde in Kirchensachen bildet die vierte Abtheilung des Ministeriums, welcher ein aus, von dem Fürsten berufenen Geistlichen zusammengesetzter Kirchenrath beigeordnet[515] ist. Dem Kirchenrath sind die Kircheninspectoren u. Superintendenten untergeordnet. Der Lehnsverband ist durch Gesetz vom 12. Mai 1852 beseitigt. Im Privatrecht gilt das gemeine Recht mit den Ergänzungen des gemeinen Sachsenrechtes u. der zahlreichen, seit 1837 in eine jährliche Gesetzsammlung vereinigten Landesgesetze. Von letzteren sind bes. die Successionsordnung vom 8. Dec. 1829, ein Gesetz über die Gründe u. Folgen der Ehescheidungen, sowie das Verfahren in Ehescheidungssachen vom 30. Aug. 1845, die Gesindeordnung vom 30. Oct. 1815, das Innungsgesetz vom 21. Aug. 1844, das Gesetz über Ablösung der Weiderechte vom 9. April 1852, über Aufhebung der stillschweigenden u. der ausdrücklichen generellen Hypotheken vom 5. April 1852 etc. hervorzuheben. Die Steuerfreiheit der Rittergüter etc. wurde durch Gesetz vom 24. April 1850 aufgehoben u. eine allgemeine Grundsteuer eingeführt. Für den Civilproceß bildet die Hauptquelle noch die alte kursächsische Proceßordnung von 1622; mehre wichtige Verbesserungen u. Erläuterungen führten die Gesetze vom 21. Mai 1826 u. 20. Febr. 1834 ein. Vgl. v. Hellbach, Grundriß des Schwarzburgischen Privatrechts, Hildb. 1789; Dessen Handbuch des Schwarzburgisch. Sondershausischen Privatrechts, Arnst. 1820; Schreck, Repertorium der Gesetzgebung des Fürstenthums S.-Sondershausen vom Jahr 1819–36, Sondersh. 1841, u. die Lehrbücher von C. W. Heimbach über das particulare Privatrecht u. den bürgerlichen Proceß in den zu dem Oberappellationsgericht Jena vereinigten Staaten, Jena 1848 u. 1852. Nach dem Budget für die Finanzperiode 186063 besteht die jährliche Einnahme in 599,938 Thlrn. u. die jährliche Ausgabe in 593,801 Thlrn.; die Landesschuld betrug Anfang 1860 682,333 Thlr. u. die Kammerschuld Anfang 1861 839,418 Thlr. Münzen, Maße u. Gewichte: früher wurde bei den Landesabgaben nach Thalern zu 24 Groschen à 12 Pfennigen im Conventionsfuß gerechnet, für den gewöhnlichen Verkehr bestand ein Münzfuß mit 61/4 0/0 Agio, so daß der Conventions-Species 1 Thlr. 10 Gr., der Conv.-Thaler 25 Gr. 6 Pf. kostete; eigne Münzen waren, außer 1/6 Thlr. von 1764 im Conv.-Fuß, nicht geprägt. In neuerer Zeit trat S.-Sondershausen der Dresdener Münz-Convention vom 30. Juli 1838 bei, u. es wird hier gegenwärtig gerechnet nach Thalern zu 30 Silbergroschen à 12 Pfennigen in dem Zahlwerth des 14Thalerfußes (seit 1857 des 30-Thalerfußes). Als Landesmünzen sind in Silber Vereins-Doppelthaler u. Thaler, als Scheidemünze ganze u. 1/2 Silbergroschen, in Kupfer Dreier u. Pfennige geprägt worden. Maße sind zum Theil die der angrenzenden Länder; als Fruchtmaß gilt in Sondershausen der alte Nordhäuser Scheffel = 13,384 preußische Metzen od. 45,632 Liter; in Arnstadt gilt als Getreidemaß das Maß zu 4 Vierteln à 5 Metzen à 15 Nößel, es hält 2,602 preußische Scheffel od. 143 Liter. Gewicht ist das deutsche Zollgewicht (1 Pfund = 0,5 Kilogramme; 100 Pfund = 1 Centner). Haupt- u. Residenzstadt: Sondershausen. Militär: Das Bundescontingent gehört zur Reserveinfanteriedivision u. zählt im Haupt- u. Reservecontingent 676 Mann, welche ein Füsilierbataillon von vier Compagnien bilden. Das Ersatzcontingent zählt 150 Mann. Uniform: grüner Waffenrock mit rothen Abzeichen u. gelben Knöpfen, graue Beinkleider, als Kopfbedeckung den Helm, das Lederzeug ist schwarz, die Bewaffnung besteht in Zündnadelgewehr u. Faschinenmesser. Feldzeichen u. Nationalfarben: weiß u. blau; Kriegsmedaille in Bronce, gestiftet 1816 vom Fürsten Günther Friedrich Karl, für Linie, Freiwillige u. Landwehr, welche an dem Kriege 1814 u. 1815 Theil genommen, an einem hellblauen, weiß eingefaßten Bande getragen; Dienstzeichen für Offiziere ein goldenes Kreuz, für die unteren Chargen eine goldene, silberne od. eiserne Schnalle an blauem Bande. Das Wappen besteht aus vier Quartieren: im ersten u. vierten goldenen Quartier der rechten Seite ein schwarzer Adler wegen Arnstadt; im zweiten u. dritten silbernen ein rothes Hirschgeweih wegen Sondershausen; das erste u. vierte Quartier der linken Seite ist von Roth u. Silber geschacht in vier Reihen wegen Hohenstein; im zweiten u. dritten rothen ist ein goldener gekrönter Löwe über vier goldenen Querbalken wegen Lauterberg; im goldenen innern Mittelschilde ist der schwarze kaiserliche Reichsadler wegen des Fürstenstandes; im blauem Mittelschilde zur Rechten ist ein goldener gekrönter aufgerichteter Löwe wegen S.; in dem silbernen Mittelschilde zur Linken ein schwarzer gehender Hirsch wegen Klettenberg u. in goldenem Schildesfuße liegt eine goldene Heugabel über einem rothen Roßkamme wegen Leutenberg. Über dem Wappen stehen sechs Helme mit Emblemen der verschiedenen Familienbesitzungen; Wappenhalter sind zwei wilde Männer mit weißen u. blauen Fahnen. Kleines Wappen: der schwarze kaiserliche Reichsadler in goldenem Felde, u. im goldenen Schildesfuße eine goldene Heugabel über einem rothen Roßkamme; auf dem Schild die Fürstenkrone. Haupt- u. Residenzstadt ist Sondershausen.

B) Schwarzburg-Rudolstadt, ein zum Deutschen Bunde gehöriges souveränes Fürstenthum in Thüringen, gebildet aus dem größeren Theile der Oberherrschaft (Rudolstadt, 13,45 QM. mit 54,529 Ew.) u. dem kleineren Theile der Unterherrschaft (Frankenhausen, 4,02 QM. mit 15,591 Ew.), der vormaligen Grafschaft S., nicht zusammenhängend, liegt mit dem kleineren Theile zwischen Preußisch Sachsen, Weimar u. S.-Sondershausen u. mit dem größeren Theile zwischen S.-Sondershausen, Weimar, Gotha, Altenburg, dem preußischen Kreis Ziegenrück, Reuß u. Meiningen; die Unterherrschaft mit dem Kyffhäuser u. den Pfingstbergen ist vorherrschend fruchtbar, die Oberherrschaft durch den Thüringerwald gebirgig u. waldreich. Flüsse: Ilm, Saale, Loquitz mit der Sormitz, Schwarza mit Katze, Lichte u. Rinne, Wipper. Producte: Getreide (nicht zureichend), Kartoffeln, Öl- u. Gartengewächse, Flachs, etwas Tabak, beträchtliche Waldungen, Wildpret, Viehzucht, Fische, Bienen, Kupfer, Eisen u. Vitriolkies, Braunkohlen, Dachschiefer, Marmor, Alabaster, Röthel, Quader-, Mühl- u. Wetzsteine, Salz, einige Mineralquellen. Die Industrie liefert Wollenzeuge, Glas, Porzellan, Steingut, Eisengußwaaren, Kienruß, Pottasche, Olitäten u. Hausleinwand. Das Fürstenthum gehört seit 1834 zum allgemeinen Deutschen Zollverein. Die Ein w. (1858: 70,030) wohnen in 6 Städten, 2 Flecken u. 160 Landgemeinden u. bekennen sich, mit Ausschluß von 54 Katholiken u. 170 Juden, zur Protestantischen Confession. Als Bildungsanstalten bestehen 1 Gymnasium u. Schullehrerseminar in Rudolstadt, 1 Lateinische [516] Schule, 1 Realschule, eine von Friedrich Fröbel in Keilhau bei Rudolstadt gegründete Privaterziehungsanstalt. Hinsichtlich der Verwaltung wird das Fürstenthum in die drei landräthliche Bezirke Rudolstadt, Königssee u. Frankenhausen eingetheilt. Verfassung: Der Fürst, welcher den Titel Fürst zu Schwarzburg, Graf zu Hohnstein, Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg, Lohra u. Klettenberg u. das Prädikat Hochfürstliche Durchlaucht führt, hat als Mitglied des Deutschen Bundes mit S.-Sondershausen, Oldenburg u. den Anhaltinischen Häusern Theil an der 15. Gesammtstimme u. im Plenum eine besondere Stimme für sich. Die Regierung vererbt, wie bei S.-Sondershausen (s.d.), nach dem Rechte der Erstgeburt u. der Linealerbfolge. Als das souveräne Oberhaupt des Staates vereinigt der Fürst die gesammte Staatsgewalt ungetheilt in sich u. ist nur in Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Landstände gebunden. Schon 1722 wurde ein landschaftliches Collegium zu Rudolstadt eingerichtet u. bald nach der Errichtung des Deutschen Bundes ertheilte Fürst Friedrich Günther eine umfänglichere landständische Verfassung durch Verordnung vom 8. Jan. 1816, nach welcher die Repräsentation des Volkes aus 6 Rittergutsbesitzern, 6 städtischen Bürgern u. 6 Landbewohnern bestand. Im Jahr 1848 trat auf Grund eines erweiterten, mit den bisherigen Ständen vereinbarten Wahlgesetzes ein neuer Landtag zusammen, mit welchem verschiedene wichtige Gesetze, wie eine neue Gemeindeordnung, die Gerichtsorganisation, Einführung einer allgemeinen Grundsteuer etc. vereinbart wurden. Unter dem 21. März 1854 wurde dann noch ein neues Grundgesetz nebst Wahlgesetz von demselben Tage publicirt, welches noch gegenwärtig die Grundlage des Verfassungsrechtes bildet. Der Landtag besteht darnach aus 16 Abgeordneten, von denen drei von den Besitzern der größeren gebundenen Güter von wenigstens 100 preußischen Morgen Umfang, fünf von den größeren über 2000 Einw. zählenden Städten (Rudolstadt zwei, Frankenhausen, Stadtilm, Königssee je einen Abgeordneten), acht von den kleineren Städten u. den Bewohnern des Platten Landes gewählt werden. Die Wahl erfolgt auf 6 Jahre; Hof- u. Staatsdiener, so wie Militärpersonen u. Diener der Kirche u. Schule bedürfen zum Eintritt des Urlaubs der vorgesetzten Behörde. Die ordentliche Versammlung des Landtags findet auf Einberufung des Fürsten alle 3 Jahre Statt. Der Landtag hat das Recht zur Mitwirkung bei der Gesetzgebung, der Steuerbewilligung, der Festsetzung des Etats für die dreijährigen Finanzperioden, der Genehmigung bei Contrahirung von Staatsschulden, das Recht zu Petitionen u. Beschwerden. Auch eine dauernde Mitaufsicht über die Staatseinkünfte wird von dem Landtag dadurch geübt, daß jährlich eine Revision u. Abnahme der Hauptlandeskassenrechnung durch einen vom Landtag bestellten, aus 3 Mitgliedern bestehenden Rechnungsausschuß unter Zuziehung von Landtagscommissarien erfolgt. Außerdem besteht noch ein Landtagsausschuß von 6 Mitgliedern, der am Schlusse jeder ordentlichen Landtagsversammlung bestellt wird, um bis zum nächstfolgenden Zusammentritt des ordentlichen Landtages die Rechte des Landtages zu vertreten. Eine Geschäftsordnung für den Landtag ist am 9. Febr. 1855 erlassen worden. Die Rechtsverhältnisse der Civilstaatsdiener sind durch ein Gesetz vom 1. Mai 1850 geordnet, welches mit dem über denselben Gegenstand im Großherzogthum Sachsen-Weimar u. im Fürstenthum Sondershausen erlassenen allenthalben übereinstimmt. Die oberste Behörde des Landes ist das fürstliche Ministerium zu Rudolstadt, welches zugleich bis zum Jahre 1859 in vier Abtheilungen (Angelegenheiten des fürstlichen Hauses u. Beziehungen zum Deutschen Bunde resp. anderen Staaten, Kirchen- u. Schulsachen, Inneres, Finanzen) die Functionen der früheren Mittelbehörden in sich vereinigte. Seitdem sind dieselben jedoch als fürstliche Landesregierung für die innere Verwaltung, fürstliches Finanzcollegium für die Verwaltung des Staatsvermögens, u. fürstliches Consistorium für die Leitung der Kirchen- u. Schulangelegenheiten wiederhergestellt worden. Für die untere Verwaltung zerfällt das Land in drei landräthliche Bezirke, deren jedem ein Landrath vorsteht (Verordnung vom 26. April u. 25. Juni 1850). Den Landräthen liegt die Verwaltung der gesammten Polizei, insoweit sie nicht den Gemeindevorständen übertragen ist, die Erledigung der Ablösungsangelegenheiten, der Kircheninspectionssachen etc. ob. Als Justizbehörden fungiren: Einzelrichter unter dem Namen Justizämter; sie haben bezüglich der bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten die Verhandlung u. Entscheidung der Sachen bis 108 od. 175 Gulden rheinisch Werth, das Sühneverfahren in allen Sachen, in denen die Parteien es verlangen, die Hülfsvollstreckung u. die vorläufigen u. provisorischen Verfügungen in Sachen, bei denen Gefahr auf dem Verzuge ist, in Strafsachen dieselbe Competenz, welche nach Sachsen-Weimarischer Strafproceßordnung vom 26. April 1850 den Einzelrichtern zusteht, so wie die freiwillige Gerichtsbarkeit in Vormundschaftssachen, Nachlaßsachen, bei Adoptionen, Arrogationen u. Legitimationen; drei Kreisgerichte zu Rudolstadt, Sondershausen u. Arnstadt (letztere beide mit Weimar u. Sondershausen gemeinschaftlich). Ihre Competenz ist die nämliche, welche den Kreisgerichten im Großherzogthum Weimar zusteht; das mit Weimar u. Sondershausen gemeinschaftliche Appellationsgericht zu Eisenach; das Oberappellationsgericht zu Jena, welchem nach Auflösung des Oberappellationsgerichts zu Zerbst das Fürstenthum seit dem 1. Jan. 1850 provisorisch beigetreten ist. Die Competenz der beiden letzteren Behörden ist in Criminal- wie Civilsachen im Ganzen völlig in derselben Weise geordnet, wie im Großherzogthum Weimar (Gesetz über die Zuständigkeit der Gerichte u. den Instanzenzug in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vom 9. Mai 1850). Ebenso verhält es sich mit der Staatsanwaltschaft. Für das materielle Criminalrecht gilt seit 1. Juli 1850 das Thüringische Strafgesetzbuch, für den Criminalproceß die Thüringische Strafproceßordnung nebst den durch Gesetz vom 24. Nov. 1854 eingeführten Abänderungen derselben. Für die Verbrechen der Militärs u. das dabei einzuhaltende Verfahren gibt es ein Militärstrafgesetzbuch u. eine Militärstrafproceßordnung vom 31. März 1854. Im Kirchenrecht ist die Consistorialverfassung aufgehoben; die höchste Behörde bildet die dafür bestimmte Abtheilung des Ministeriums, welcher ein Kirchenrath beigeordnet ist (Verordnung vom 17. Juli 1850). Eine größere Betheiligung der Kirchgemeinden an den kirchlichen Angelegenheiten wurde durch Einführung besonderer Kirchen- u. Schulvorstände mittelst Gesetz[517] vom 17. März 1854 angebahnt. Für das Privatrecht (dgl. v. Bamberg, Das Schwarzburg-Rudolstädtische Privatrecht, Rudolst. 1844) wird die Grundlage durch das gemeine Recht, mit den Ergänzungen u. Abänderungen des gemeinen Sachsenrechtes, gebildet. Bes. wichtige Particulargesetze auf diesem Gebiete sind die Vormundschaftsordnung vom 13. April 1818, die Successionsordnung vom 1. Nov. 1769, ein Innungsgesetz vom 20. Jan. 1828, die Gesindeordnung vom 29. April 1850, ein Gesetz über Abkürzung der Verjährungsfristen vom 3. März 1854 etc. Für die Verhältnisse des ehelichen Güterrechtes u. der Erbfolge haben außerdem auch noch die Statuten mehrer Städte, insbesondere die Statuten von Rudolstadt u. von Blankenburg vom Jahr 1594, von Frankenhausen vom Jahr 1558, Wichtigkeit. Die Hauptquelle des Civilprocesses ist die Proceßordnung des Grafen Albrecht Anton von Schwarzburg vom Jahr 1704; spätere Proceßgesetze sind bes. ein Gesetz vom 2. Febr. 1842 über Entscheidung bestrittener Rechtsfragen, das Gesetz über Zuständigkeit der Gerichte u. den Instanzenzug in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vom 1. Mai 1850, ein Gesetz über das Verfahren in geringfügigen Rechtssachen vom 26. Aug. 1849 u. die Executionsordnung vom 10. Juni 1854. Das Budget für 1861–63 schließt mit einer Einnahme von 2,462,401 Gulden u. mit einer Ausgabe von 2,459,425 Gulden. Münzen Maße; u. Gewichte: Früher rechnete man nach Thalern à 24 Gr. à 12 Pf. in einer Währung, in welcher der Conventionsspecies zu 11/2 Thlr., der preußische Thaler zu 26 Gr. genommen wurde; gesetzlich sollte der Conventionsspecies nach Münzedict vom 21 Oct. 18011 Thlr 9 Gr. gelten. Als geprägte Münzen kamen vor für S.-Rudolstadt: in Gold: Ducaten nach dem Reichsfuß; in Silber: ganze u. halbe Species, 1/6, 1/12 u. 1/24, Thlr. im Conventionsfuß, als Scheidemünze Groschen u. Sechser; in Kupfer: 4,3,2 u. 1 Pfennigstücke. 1838 ist S.-Rudolstadt für die Obere Herrschaft der Süddeutschen Münzconvention vom 25. Aug 1837 beigetreten u. rechnet nach Gulden u. Kreuzern im 244 Guldenfuß (seit 1857 im 521/2 Guldenfuß); für die Untere Herrschaft (Frankenhausen) aber nahm es mit den norddeutschen Staaten nach der Dresdener Münzconvention (s. oben) den 14 Thalerfuß, resp.30Thalerfuß an. Geprägte Münzen: a) für S.-Rudolstadt Obere Herrschaft: in Silber: Veremsdoppelthaler, Gulden u. halbe Gulden, als Scheidemünze 6 u. 3 Kreuzer; in Kupfer: 1, 2/4 u. 1/8 Kreuzer; b) für die Untere Herrschaft: in Silber: Doppel- u. einfache Thaler, 1/6 Thlr., als Scheidemünze, ganze u. halbe Sgr.; in Kupfer: 3 u. 1 Pfennigstücke. Maße sind meist die der benachbarten größeren Städte; Fruchtmaß: der Scheffel zu 4 Viertel = 31/4 preußische Scheffel od. 1781/4 Liter. Gewicht das deutsche Zollgewicht (1 Pfund = 0,5 Kilogramm, 100 Pfund = 1 Centner). Militär: Das Bundescontingent beträgt 809 Mann im Haupt- u. Reservecontingent, formirt ein Füsilierbataillon zu vier Compagnien u. gehört zur Bundesreservedivision. Dazu kommt noch eine Compagnie von 180 Mann als Ersatzmannschaft. Uniform ist ein grüner Waffenrock mit rothem Kragen u. Passepoil u. gelben Knöpfen, die Beinkleider sind grau, die Kopfbedeckung ein Helm, das Lederzeug ist schwarz, die Bewaffnung besteht in dem preußischen Zündnadelgewehr u. dem Faschinenmesser. Ehrenkriegerzeichen: vom Fürsten Friedrich Günther 1816 zur Auszeichnung für schwarzburgische Militärs u. Freiwillige in dem Kriege 1814 u. 1815 gestiftet, bestehend in einem silbernem Kreuze, welches an einem hellblauen Bande mit weißer Einfassung getragen wird; Dienstzeichen für Offiziere nach 20 Dienstjahren ein goldenes Kreuz, für Unteroffiziere u. Soldaten nach 25 Jahren ein silbernes Kreuz, nach 16 Jahren eine silberne u. nach 9 Jahren eine eiserne Schnalle, an blau u. schwarzem Bande mit gelbem Rand. Feldzeichen, Nationalfarben u. Wappen wie S.-Sondershausen, s. oben S. 516. Haupt- u. Residenzstadt: Rudolstadt.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 15. Altenburg 1862, S. 514-518.
Lizenz:
Faksimiles:
514 | 515 | 516 | 517 | 518
Kategorien:

Buchempfehlung

Müllner, Adolph

Die Schuld. Trauerspiel in vier Akten

Die Schuld. Trauerspiel in vier Akten

Ein lange zurückliegender Jagdunfall, zwei Brüder und eine verheiratete Frau irgendwo an der skandinavischen Nordseeküste. Aus diesen Zutaten entwirft Adolf Müllner einen Enthüllungsprozess, der ein Verbrechen aufklärt und am selben Tag sühnt. "Die Schuld", 1813 am Wiener Burgtheater uraufgeführt, war der große Durchbruch des Autors und verhalf schließlich dem ganzen Genre der Schicksalstragödie zu ungeheurer Popularität.

98 Seiten, 6.80 Euro

Im Buch blättern
Ansehen bei Amazon

Buchempfehlung

Große Erzählungen der Frühromantik

Große Erzählungen der Frühromantik

1799 schreibt Novalis seinen Heinrich von Ofterdingen und schafft mit der blauen Blume, nach der der Jüngling sich sehnt, das Symbol einer der wirkungsmächtigsten Epochen unseres Kulturkreises. Ricarda Huch wird dazu viel später bemerken: »Die blaue Blume ist aber das, was jeder sucht, ohne es selbst zu wissen, nenne man es nun Gott, Ewigkeit oder Liebe.« Diese und fünf weitere große Erzählungen der Frühromantik hat Michael Holzinger für diese Leseausgabe ausgewählt.

396 Seiten, 19.80 Euro

Ansehen bei Amazon