Compagnie

[313] Compagnie (fr.), 1) eine Gesellschaft; 2) Abtheilung Soldaten, deren Chef (Compagniechef) ein Hauptmann od. bei einigen Cavallerie-C-en ein Rittmeister ist. An Offizieren sind überdies bei der C. gewöhnlich 1 Ober- od. Premierlieutenant u. 1 bis 3 Unter- od. Secondlieutenants, in manchen Heeren 1 Fähnrich od. Cornet. Die C. besteht außer diesen gewöhnlich aus 1 Chirurg, 1 Feldwebel od. Wachtmeister, aus 10–20 Unteroffizieren, 2–4 Spielleuten u. 60 bis 250 Soldaten. Die C. wird in 2 Züge (halbe Divisions) u. zuweilen in Pelotons (Sectionen), in Betreff der Disciplin u. Wirthschaft der Soldaten aber, nach der Zahl der angestellten Unteroffiziere, in Corporalschaften (Visitationen) abgetheilt. Meist bilden 4 (doch auch 5–8) C-en 1 Bataillon. Bei den Cavallerie-C-en der Franzosen u. den nach ihrer Weise organisirten Heeren bilden 2 C-en 1 Escadron. Bei der Artillerie ist C. meist synonym mit Batterie. Die Bezeichnung C. kam zuerst 1211 in Frankreich während des Kreuzzuges gegen die Albigenser vor. Mit den im J. 1444 von Karl VII. in Frankreich errichteten Compagnies d'ordonnance ward der Grund zu den heutigen stehenden Heeren gelegt. 3) (Mascopei, englisch Partnership), Vereinigung von Kaufleuten zu einer Geschäftsführung (Compagniehandlung) unter gleichem od. proportionalem Gewinn u. Verlust, so: in C. mit Jemand treten. Die Glieder einer solchen Gesellschaft heißen Associés od. Compagnons, englisch Partners. Zuweilen macht sich der Compagnon auch nur zum Einschuß eines gewissen Capitals verbindlich, um den Handel mit vereinten Kräften zu größerem Nutzen zu betreiben, u. ist dann, wenn er seinen Namen nicht nennt (stiller Compagnon), im Fall, daß die Handlung fallirt, auch nicht zur Deckung des entstandenen Verlusts verbunden. Die Bedingungen, unter welchen die C. besteht, u. das Verhältniß der einzelnen Compagnons zur C. werden in dem Compagniecontract festgesetzt. Der Nachtrag zu demselben, worin der Zweck der C. u. der Antheil u. Verlust für jeden bestimmt wird, heißt Handelssocietätscontract. Das Compagnieconto ist das Conto, welches den Debet u. Credit der einzelnen Compagnons enthält; 4) s. Handelscompagnie; 5) (Jagdw.), so v. w. Kette.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 4. Altenburg 1858, S. 313.
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