Geschäftsführung

[261] Geschäftsführung (Negotiorum gestio, Rechtsw.), im Allgemeinen die Besorgung fremder außergerichtlicher Geschäfte; in dieser Bedeutung umfaßt sie auch die Obliegenheiten des Mandatars, der Vormundschaft u. Pflegschaft; im engeren [261] Sinne wird die G. von jenen unterschieden, u. der Geschäftsführer (Negotiorum gestor) leitet die Angelegenheiten seines Geschäftsherrn (Negotiorum dominus) ohne speciellen Auftrag (dadurch vom Mandatar verschieden), nach eigenem Willen u. Wissen zum Besten desselben, während der Vormund od. Pfleger im gesetzlichen od. obrigkeitlichen Auftrag handelt. In kaufmännischen Angelegenheiten ist er oft gleichbedeutend mit Disponent od. Procurist (s.b.).

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 7. Altenburg 1859, S. 261-262.
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