Geschäftsstyl

[262] Geschäftsstyl, der in öffentlichen od. Privatangelegenheiten gewöhnliche Styl. Er zerfällt in A) den höhern G. (Curial-, Kanzleistyl), der alle öffentlichen Verhandlungen der Regierung etc. umfaßt u. sich wieder theilt in: a) den Hofstyl, der sich mit den Verhandlungen der verschiedenen Staaten selbst u. den wechselseitigen Verhandlungen der Regierung u. ihrer eignen Bürger beschäftigt (Decrete, Mandate, Rescripte, Bestallungen, Privilegien); b) den Gerichtsstyl, der sich mit den rechtlichen Verhältnissen der Staatsbürger, sowohl vor als außer Gericht, beschäftigt (Citationen, Protokolle, Decrete, Relationen, Sentenzen, Steckbriefe, Contracte etc.); B) den niedern G., der alle Privatverhandlungen umfaßt, welche in den rechtlichen Verhältnissen des bürgerlichen Lebens zwischen den einzelnen Staatsbürgern, ohne die Einmischung der Obrigkeit, abgemacht werden können (Quittungen, Anzeigen, Zeugnisse, Reverse, Abschiede etc.) Der deutsche G. u. Kanzleistyl hat in der neuern Zeit sich von dem Zwange unverständlicher, unschöner u. zweckloser Formen u. Solennitäten befreit u. bewegt sich freier u. zeitgemäßer.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 7. Altenburg 1859, S. 262.
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