Abschied

[51] Abschied, 1) das Weggehn aus einer Gesellschaft od. von einem einzelnen Individuum; 2) Entlassung aus einem öffentlichen Dienst, bes. aus Kriegsdiensten. Er ist nach Umständen A. mit od. ohne Pension; erfolgt er gezwungen wegen leichter, dem zu Verabschiedenden aber nicht zur Ehre gereichender Gründe (Trunk, Streit-, Spielsucht, Unordnung), so heißt er Entlassung ohne A., vgl. Absetzung; 3) Erlaßschein, z.B. für die Dienstboten; 4) (Rechtsw.), so v.w. Bescheid; 5) Resolution, welche von einem Staatsoberhaupte den Land od. Reichsständen bei der Beendigung. der Sitzung derselben wegen ihrer Verhandlungen gegeben wird, daher Reichsabschied, Landtagsabschied.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 1. Altenburg 1857, S. 51.
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